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Haufe Steuertipps 2012

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SteuerTipps für Autoren und Journalisten<br />

Reisekosten<br />

Für Geschäftsreisen aufgrund Ihrer Autorentätigkeit (z. B. Besuch der Buchmesse oder Verlage) können<br />

Sie Reisekosten in Form von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, ggf. Übernachtungskosten<br />

und Nebenkosten (z. B. Kosten für Telefon, Garage, Parkplatz) als Betriebsausgaben geltend machen.<br />

Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn Sie aus beruflichen Gründen auswärts tätig sind. Für die bei der<br />

Geschäftsreise anfallenden Verpflegungsmehraufwendungen werden Ihnen vom Finanzamt Pauschbeträge<br />

anerkannt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG). Deren Höhe können Sie der nachstehenden Übersicht<br />

entnehmen:<br />

Abwesenheitsdauer bei eintägigen Geschäftsreisen<br />

im Inland<br />

22 <strong>Haufe</strong> Steuerguide <strong>2012</strong><br />

Pauschbetrag<br />

weniger als 8 Stunden 0 EUR<br />

weniger als 14 Stunden,<br />

mindestens aber 8 Stunden 6 EUR<br />

bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden,<br />

mindestens aber 14 Stunden 12 EUR<br />

bei einer Abwesenheit von genau 24 Stunden 24 EUR<br />

Für mehrtägige Geschäftsreisen im Inland gibt es einen Pauschbetrag von 24 EUR je Tag mit Abwesenheit<br />

von 24 Stunden, für die Tage der An- und Abreise gelten die Regelungen zur eintägigen<br />

Geschäftsreise.<br />

Für Ihre Übernachtungskosten (im Inland) gibt es keine Pauschbeträge, hier müssen Sie Ihre Aufwendungen<br />

z. B. durch die Rechnung des Hotels nachweisen. Auch für Auslandsreisen dürfen keine<br />

Übernachtungspauschalen mehr geltend gemacht werden.<br />

Tipp:<br />

Ganz bequem und einfach können Sie Ihre Geschäftsreisen mit dem Programm Lexware reisekosten<br />

aus unserem Haus aufzeichnen.<br />

Hinweis zum Vorsteuerabzug: Bei der Einkommensteuer können Sie nur die genannten Pauschalen<br />

als Betriebsausgaben abziehen, auch wenn Ihnen tatsächlich höhere Verpflegungskosten entstanden<br />

sind. Wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer sind, erhalten Sie jedoch umsatzsteuerlich<br />

die in den Hotel- und Restaurantrechnungen usw. enthaltenen Vorsteuerbeträge in tatsächlicher Höhe<br />

vom Finanzamt zurück.<br />

Beispiel:<br />

Sie haben sich aus beruflichen Gründen 3 Tage in München aufgehalten. Ihre Geschäftsreise begann am<br />

Montag um 7.00 Uhr und endete am Mittwoch um 20.00 Uhr. Der 3-tägige Aufenthalt hat zu Verpfle-

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