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Ermittlung Prüffristen für Wiederholungsprüfung - Weka Media

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<strong>Ermittlung</strong> von Prüffristen für die Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer BetriebsmittelÜbersicht<strong>Ermittlung</strong> von Prüffristen für die Wiederholungsprüfungenortsveränderlicher elektrischer BetriebsmittelDie Prüffristen dienen nur noch als Orientierungshilfe/Handlungsanleitung für dieWiederholungsprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel.Die Prüffristenermittlung muss nach § 3 der Betriebssicherheitsverordnung anhand einerGefährdungsbeurteilung erfolgen.Rechtsverweise: BetrSichV, TRBS 1111, TRBS 1201, BGV A3 DA § 5, BGI/GUV-I 608BetriebsmittelPrüffrist(Höchstwerte)Einsatzgebiet,KommentarePrüferdazu zählen folgendeortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel(soweit benutzt):Richtwertallgemein6 MonateBei Prüfungen mitFehlerquote < 2 %Prüffristverlängerungmöglich FertigungsstättenGeräte und Maschinen1 Jahr Werkstätten ähnlicheBedingungenVerlängerungs- undGeräteanschlussleitungen mitSteckvorrichtungenAnschlussleitungenmit Steckerbewegliche Leitungen mitStecker oder Festanschluss2 Jahrebei hoherBeanspruchung:wöchentlichbei hoherBeanspruchung:3 Monate BürosähnlicheBedingungenBaustellen 1)z.B. Schleifen vonMetallen (Aluminium,Magnesium, gefetteteBleche), Verwendung inBereichen mit leitfähigenStäubenz.B. Nassschleifen vonnicht leitfähigenMaterialien, Kernbohren,Stahlbau, Tunnel- undStollenbauElektrofachkraft oderelektrotechnischunterwiesene Person→ unter Verwendunggeeigneter Mess- undPrüfgerätebei normalerBeanspruchung:6 Monatebei normalerBeanspruchung:6 Monatez.B. Hochbau, allgemeinerTiefbauElektroinstallation, SanitärundHeizungsbau, Holzbau1)Genaue Erläuterungen hierzu finden Sie in der BGI/GUV-I 608:„Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz – Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel aufBaustellen“© WEKA MEDIA GmbH & Co. KG Seite 1 von 2


<strong>Ermittlung</strong> von Prüffristen für die Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer BetriebsmittelDie obige Tabelle enthält Richtwerte, die als ausreichende Fristen angesehen werden können, solange dieFehlerquote 2 % nicht übersteigt. Diese Prüffristen gelten zudem für Geräte, die unter normalenBeanspruchungen zum Einsatz kommen. Sind die Belastungen durch Temperatur, Staub, Feuchtigkeit oderähnliche Umgebungseinflüsse erhöht, so sollten die Fristen zur Prüfung derart belasteter Anlagen undBetriebsmittel verkürzt werden.Betriebssicherheitsverordnung„§ 3 Gefährdungsbeurteilung(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unterBerücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 7 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätzedes § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung undBenutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen,die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durchWechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebunghervorgerufen werden.(2) Kann nach den Bestimmungen der §§ 7 und 12 der Gefahrstoffverordnung die Bildung gefährlicherexplosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen1. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären,2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquelleneinschließlich elektrostatischer Entladungen und3. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.(3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Fernerhat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personenerfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.“Kurze Übersicht zu § 3 der Betriebssicherheitsverordnung© WEKA MEDIA GmbH & Co. KG Seite 2 von 2

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