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Gewillkürte Erbfolge 2 - Dr. Klaus Richter

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7(II.)(III).Rechtsfolge des § 2287: Herausgabe des Geschenkten nach den Vorschriftender ungerechtfertigten Bereicherung; § 2287 als Rechtsfolgenverweisung.Wichtig ist dabei, dass § 2287 nicht die Aufgabe hat, die Verfügungsbefugnisdes Erblassers zu Lebzeiten nachträglich einzuschränken. Der Sinn des §2287 besteht also darin, sicherzustellen dass die erbrechtliche Bindungvertragsmäßiger Verfügungen in einem Erbvertrag nicht durch lebzeitigeVerfügungen des Erblassers unterlaufen wird.Ausschluss des § 2287 BGB durch Erbvertrag? Nach hM ist das unterBerufung auf die Vertragsfreiheit zulässig. Das wird auf § 2293 hergeleitet:Der dort geregelte Rücktrittsvorbehalt belegt, dass der Gesetzgeber beimErbvertrag von einer weitreichenden Privatautonomie ausgegangen war. DerErbvertrag sei für den Bedachten auch nicht wertlos, da der Erblasserzumindest keine den Bedachten benachteiligenden Verfügungen von Todeswegen treffen könnte (vgl. OLG München ZEV 2005, 61; Palandt/Edenhofer §2287 Rdnr. 11 – im Einzelfall prüfen, ob Verstoß gegen gute Sitten vorliegt, §138 BGB).

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