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Gewillkürte Erbfolge 2 - Dr. Klaus Richter

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6Erbvertrag ist gem. § 2276 Abs. 1 BGB nur formgültig, wenn dieErklärungen zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheitbeider Teile abgegeben werden. Lassen die Partner des Erbvertrages diesengerichtlich protokollieren, dann ist der Form nur genügt, wenn beide Partnerden Erbvertrag persönlich genehmigen (OLG Düsseldorf NJW 2007, 1290).d. Der Inhalt des Erbvertrages: Gemäß § 2278 Abs. 2 BGB können nur Erbeinsetzungen,Vermächtnissen und Auflagen vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag sein.Diese Bezeichnung als „vertragsmäßige“ Verfügungen hat ihren Grund in derBindungswirkung dieser Verfügungen: der Erblasser kann sie nicht frei widerrufen, §2289 Abs. 1 S. 2 BGB.c. Die Bindung an vertragsmäßige Verfügungenaa.bb.Eintritt und Umfang der Bindung: Der Erblasser, der dem Vertragspartner für denFall des Todes einen Vermögenswert zugesagt hat, ist an diese Zusage gebunden; erkann keine abweichende beeinträchtigende Verfügung von Todes wegen durch einTestament oder einen weiteren Erbvertrag errichten (§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB). EineBeeinträchtigung iSv § 2289 ist jede Beschränkung des Rechts des Bedachten, d.h.jede rechtliche Minderung oder Beschwerung. Entscheidend ist der Zeitpunkt desErbfalls, da der Bedachte vorher noch kein Recht hat, das beeinträchtigt sein könnte.Nach hM ist eine rechtliche, nicht wirtschaftliche Beeinträchtigung erforderlich(BGHZ 26, 204; aA.: Palandt/Edenhofer § 2289, Rdnr 2).Die Rechtsprechung hat in folgenden Fällen eine Beeinträchtigung angenommen: Der Vertragserbe wird zum Vorerben herabgestuft (OLG Hamm NJW 1974,1774) Nachträglich werden Auflagen und/oder Vermächtnisse angeordnet (BGHNJW 1982, 441). Es wird nachträglich eine Testamentsvollstreckung angeordnet (BGH NJW1962, 912)cc. Verfügungen des Erblassers zu Lebzeiten; beeinträchtigende Schenkungen (§2287 BGB): Gem. § 2286 BGB ist der Erblasser durch den Erbvertrag nicht darangehindert, zu Lebzeiten über sein Vermögen frei zu verfügen. Sonderregelungen trifftdas Gesetz für Schenkungen. Diese müssen nach dem Anfall der Erbschaft unter denVoraussetzungen des § 2287 BGB nach den §§ 812 ff. rückabgewickelt werden.(I.)Voraussetzungen des § 2287 BGB(1.) Es muss eine Schenkung iSd § 516 BGB vorliegen; ausreichend ist auch einegemischte Schenkung.(2.) Der Erblasser muss die Schenkung mit Beeinträchtigungsabsicht bewirkthaben. Diese Absicht ergibt sich nicht bereits aus der Unentgeltlichkeit derZuwendung, sondern der Erblasser muss den Willen gehabt haben, denVertragspartner des Erbvertrages zu beeinträchtigen. Rechtsprechung gehtgrundsätzlich von einer Beeinträchtigungsabsicht aus, es sei denn, derErblasser hat ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an derSchenkung (BGHZ 59, 343; BGH NJW 1992, 564; BGH NJW-RR 1996, 133).

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