Gewillkürte Erbfolge 2 - Dr. Klaus Richter

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4Unterschrift, denn es handele sich nicht um eine Widerrufshandlung, sonderneine Widerrufserklärung (Palandt/Edenhofer § 2255 Rn. 6; Brox, Erbrecht, Rn.140).c. Beseitigung des Widerrufsaa.bb.Widerruf des Widerrufes: Ein durch das Testament erfolgter Widerruf kann selbstwiderrufen werden, § 2257 BGB. Im Zweifel erlangt das ursprüngliche Testamentwieder Wirkung; ist hingegen ein entgegenstehender Wille des Erblassers feststellbar,so bleibt das frühere Testament unwirksam, es tritt gesetzliche Erbfolge ein (OLGZweibrücken NJW-RR 2003, 872; BayObLG FamRZ 2005, 558).Anfechtung des Widerrufs: Der Widerruf kann bei jeder Art des Widerrufsangefochten werden.

55. Der Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB)a. Grundlagen: Im Unterschied zum Testament zeigt der Erbvertrag eine erbrechtlicheBindungswirkung, die aus dem Vertragscharakter resultiert und mit demVertragsschluss entsteht; der Erbvertrag beschränkt den vertragsmäßig gebundenenErblasser also in seiner Testierfreiheit. Unbenommen bleibt dem durch Erbvertraggebundenen Erblasser das Recht, unter Lebenden zu verfügen (§ 2286 BGB). DerErbvertrag hat eine Doppelnatur, da er sowohl Vertrag (sui generis) als auchVerfügung von Todes wegen ist.b. Erscheinungsformen des Erbvertrages:aa Einseitige und zweiseitige Erbverträge:- Bei einseitigen Erbverträgen trifft nur einer der Vertragspartner einevertragsmäßige Verfügung von Todes wegen (§ 2278 Abs. 1 BGB), so dass auchnur ein Vertragserblasser vorhanden ist. Der andere Vertragspartner kann sichdarauf beschränken, die Erklärung des Erblassers anzunehmen. Damit führt er dieerbrechtliche Bindungswirkung herbei. Er kann sich indes auch zur Leistung unterLebenden verpflichten, beispielsweise durch Unterhaltsleistungen oder selbst eineeinseitige Verfügung von Todes wegen treffen.- Bei zweiseitigen Erbverträgen treffen beide Vertragsparteien vertragsmäßigebindende Verfügungen von Todes wegen; in diesem Fall existieren zweiVertragserblasser; es handelt sich allerdings dann nicht um einen gegenseitigenVertrag (§ 320 BGB). Das ist auch dann nicht der Fall, wenn es sich um einen„gegenseitigen Erbvertrag“ iSv § 2298 BGB handelt, indem sich dieVertragsparteien gegenseitig bedenken. Es handelt sich nicht um schuldrechtlicheVerträge!bb.Entgeltliche und unentgeltliche Erbverträge Von einem entgeltlichen Erbvertrag spricht man, wenn der Vertragspartnerdes Erblassers sich zu einer Leistung gegenüber dem Erblasser verpflichtet –beispielsweise Unterhaltsleistungen. Auch in diesem Fall besteht keinschuldrechtliches Gegenseitigkeitsverhältnis (zuletzt BayObLG DnotZ 1999,81). Demgegenüber liegt ein unentgeltlicher Erbvertrag vor, wenn keineGegenleistung geschuldet wird. Die Unterscheidung wird insbesondere bei §2295 BGB bedeutsam.c. Das Zustandekommen des Erbvertragesaa.Die besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen des Erbvertrages: DerErblasser muss gem. § 2275 Abs. 1 BGB unbeschränkt geschäftsfähig sein.Ist Vertragspartner des Erblassers sein Ehegatte, so genügt beschränkteGeschäftsfähigkeit mit einem Zustimmungserfordernis durch den gesetzlicheVertreter (§ 2275 Abs. 2); gleiches gilt bei Verlobten (§ 2275 Abs. 3). Ist derErblasser nicht voll geschäftsfähig, ist die vertragsmäßige Verfügungunwirksam. In diesem Fall kann man aber an eine Umdeutung in eine einseitigeVerfügung von Todes wegen denken, wobei dies aber dem mutmaßlichenWillen des Erblassers entsprechen muss (BayObLG NJW-RR 1996, 7). Der

4Unterschrift, denn es handele sich nicht um eine Widerrufshandlung, sonderneine Widerrufserklärung (Palandt/Edenhofer § 2255 Rn. 6; Brox, Erbrecht, Rn.140).c. Beseitigung des Widerrufsaa.bb.Widerruf des Widerrufes: Ein durch das Testament erfolgter Widerruf kann selbstwiderrufen werden, § 2257 BGB. Im Zweifel erlangt das ursprüngliche Testamentwieder Wirkung; ist hingegen ein entgegenstehender Wille des Erblassers feststellbar,so bleibt das frühere Testament unwirksam, es tritt gesetzliche <strong>Erbfolge</strong> ein (OLGZweibrücken NJW-RR 2003, 872; BayObLG FamRZ 2005, 558).Anfechtung des Widerrufs: Der Widerruf kann bei jeder Art des Widerrufsangefochten werden.

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