2vom <strong>Dr</strong>itten hergeleitet werden (BGH NJW 1981, 1900). DieUnterschrift des Erblassers braucht nicht unbedingt eineNamensunterschrift zu sein; es genügt nach § 2247 III 2 BGB jedeanderweitige Unterzeichnung, wenn diese zur Feststellung derUrheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärungausreicht. Die Unterschrift muss das Testament abschließen(Abschlussfunktion).bb.Das öffentliche Testament(I.)(II.)(III.)Vorteile: Rechtsberatung durch den Notar; diese erleichtert es demErblasser, seinen letzten Willen in eine gültige Verfügung von Todeswegen umzusetzen. Vor Fälschungen ist er weitgehend geschützt, dadas öffentliche Testament in eine öffentliche Verwahrung beimAmtsgericht gebracht werden soll (§§ 34 BeurkG, §§ 2258a; 2258bBGB).Nachteile: hohe KostenDie Errichtungsmöglichkeiten des § 2232 BGB: Das öffentlicheTestament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet, indem derErblasser dem Notar entweder seinen letzten Willen erklärt oder ihmeine – offene oder verschlossene – Schrift mit der Erklärung übergibt,dass diese seinen letzten Willen enthalte (§§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB).Beachte §§ 22 – 26 BeurkG für Hör-, Seh- oder Sprachbehinderte. BeiMinderjährigen ist zu beachten, dass sie keine verschlossene Schriftübergeben können (§ 2233 Abs. 1), er kann auch kein eigenhändigesTestament errichten (§ 2247 Abs. 4). Dadurch wird gewährleistet,dass der Minderjährige stets eine Beratung durch einen Notarerhält.d. Die Formen des außerordentlichen Testamentsaa. Nottestamente: Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB), <strong>Dr</strong>eizeugentestament (§2250)bb. Sonstige Formen: Seetestament (§ 2251 BGB) und Konsulartestament (§ 11KonsG).
34. Der Widerruf eines Testamentsa. Allgemeines: Durch ein Testament bindet sich der Erblasser zu Lebzeiten nicht. Somitkann der Erblasser Verfügungen wieder aufheben oder abändern, § 2253 BGB.Schützenswerte Interessen der Bedachten stehen dem Widerruf nicht entgegen, da dasTestament erst im Zeitpunkt des Todes wirksam wird. Der Bedachte erwirbt bis zudiesem Zeitpunkt keine Rechte, ja nicht einmal Anwartschaftsrechte.b. Widerrufsmöglichkeitenaa.bb.cc.durch ein Widerrufstestament, § 2254 BGB: Der Erblasser kann ein reinesWiderrufstestament errichten, das keine weiteren Verfügungen zu enthaltenbraucht.durch ein späteres widersprechendes Testament, § 2258 BGB: Sindmehrere Testamente eines Erblassers vorhanden, so bedarf es der Überprüfung,ob diese in ihrer Gesamtheit den Willen des Erblassers repräsentieren oder obeine spätere Verfügung mit einer früheren in Widerspruch steht; nur im zweitenFall wird die frühere Verfügung kraft Gesetzes aufgehoben, § 2258 Abs. 1BGB. Im Unterschied zum Widerrufstestament bedarf es weder einesWiderrufswillens noch der Kenntnis des Erblassers von der früherenVerfügung (BGH NJW 1981, 2745). Die Aufhebungswirkung reichtallerdings nur soweit, als sich die Verfügungen widersprechen („insoweit“ in §2258 Abs. 1 BGB).durch Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus der amtlichenVerwahrung, § 2256 BGB. Der Hintergrund des § 2256 ist formaler Natur:solange sich das notarielle Testament in amtlicher Verwahrung befindet, ist esvor Verfälschungen geschützt, die Urkunde hat Beweiskraft bzgl. derUrheberschaft und der Echtheit der Erklärungen. Wird das Testament an denErblasser zurückgegeben, ist dieser Schutz nicht mehr gewährleistet. Wegendieser schwerwiegenden Konsequenzen soll der Erblasser vor der Rückgabeder Urkunde von der zurückgebenden Stelle über die Folgen der Rückgabebelehrt werden und dies auf der Urkunde vermerkt werden (§ 2256 Abs. 1 S. 2BGB).dd. durch Einwirkung auf die Testamentsurkunde (§ 2255 BGB): Durch §2255 BGB erleichtert der Gesetzgeber den Widerruf des Testaments imHinblick auf die Form; erforderlich ist – wie die Beispiele zeigen – einekörperliche Veränderung des Testaments durch den Erblasser und subjektivdie Aufhebungsabsicht. Eine Unterschrift des Erblassers ist hier nichterforderlich. Die körperliche Veränderung reicht hier aus, auch wenn derRechtsverkehr darin üblicherweise keine Aufhebung einer Willenserklärungsieht. Typische Beispiele sind Verbrennen oder Zerreißen des Testaments,Zerknittern zu einem Knäuel, Ausradieren, Durchstreichen oderHerausschneiden einzelner Sätze und Wörter. Umstritten ist die Wirksamkeitsogenannte Ungültigkeitsvermerke. Nach hM handelt es sich um eineWiderrufshandlung, die einen wirksamen Widerruf auch dann darstellt, wennder Erblasser nicht unterschreibt - § 2255 BGB erfordert nicht die Einhaltungder Testamentsform (BayObLG FamRZ 1996, 1110). Die Gegenauffassunghält sich an die Voraussetzungen des § 2254 BGB und verlangt eine