12.07.2015 Aufrufe

Synopse HOAI 2009 – HOAI 2002 - Werner Baurecht

Synopse HOAI 2009 – HOAI 2002 - Werner Baurecht

Synopse HOAI 2009 – HOAI 2002 - Werner Baurecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

für die Vorplanung bis zu 15 v.H.,für die Entwurfsplanung bis zu 25 v.H.(3) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15 ) oder derEntwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15 ) bei raumbildenden Ausbauten alsEinzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 16vereinbart werden:für die Vorplanung bis zu 10 v.H.,für die Entwurfsplanung bis zu 21 v.H.Entsprechende Regelungen:§ 37 Abs. 4 <strong>HOAI</strong> a.F. (für Flächennutzungspläne)§ 58 <strong>HOAI</strong> a.F. (für Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen)§ 75 <strong>HOAI</strong> a.F (für technischer Ausrüstung).(2) Wird bei Gebäuden oder der Technischen Ausrüstung die Objektüberwachung alsEinzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen derObjektüberwachung1. für die Technische Ausrüstung den Prozentsatz der Objektüberwachung zuzüglichAnteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphasebetragen und2. für Gebäude anstelle der Mindestsätze nach den §§ 33 und 34 folgende Prozentsätzeder anrechenbaren Kosten nach § 32 berechnet werden:a) 2,3 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone II,b) 2,5 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone III,c) 2,7 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone IV,d) 3,0 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone V.(4) Wird die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15 ) bei Gebäuden alsEinzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der Mindestsätze nach den§§ 15 und 16 folgende Vomhundertsätze der anrechenbaren Kosten nach § 10 berechnetwerden:2,1 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 2,2,3 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 3,2,5 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 4,2,7 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 5.§ 75 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als EinzelleistungWird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 73) oder derEntwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 73) oder wird die Objektüberwachung(Leistungsphase 8 des § 73) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfüranstelle der in § 73 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze derHonorare nach § 74 vereinbart werden:1.für die Vorplanung bis zu 14 v.H.2.für die Entwurfsplanung bis zu 26 v.H.3.für die Objektüberwachung bis zu 38 v.H.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!