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Synopse HOAI 2009 – HOAI 2002 - Werner Baurecht

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übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das demAnteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. DasGleiche gilt, wenn wesentliche Teile von Leistungen dem Auftragnehmer nicht übertragenwerden. Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zuberücksichtigen.übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet werden, das dem Anteil derübertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Das gleiche gilt,wenn wesentliche Teile von Grundleistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen werden.Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen.(3) Werden Grundleistungen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber insgesamt oderteilweise von anderen an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten erbracht, sodarf nur ein Honorar berechnet werden, das dem verminderten Leistungsumfang desAuftragnehmers entspricht.§ 10 Abs. 4 bleibt unberührt.(4) Für Besondere Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, darf ein Honorarnur berechnet werden, wenn die Leistungen im Verhältnis zu den Grundleistungen einennicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen und das Honorar schriftlichvereinbart worden ist. Das Honorar ist in angemessenem Verhältnis zu dem Honorar fürdie Grundleistung zu berechnen, mit der die Besondere Leistung nach Art und Umfangvergleichbar ist. Ist die Besondere Leistung nicht mit einer Grundleistung vergleichbar, soist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.(4a) Siehe oben unter § 7 Abs. 7 <strong>HOAI</strong> n.F.(5) Soweit Besondere Leistungen ganz oder teilweise an die Stelle von Grundleistungentreten, ist für sie ein Honorar zu berechnen, das dem Honorar für die ersetztenGrundleistungen entspricht.§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen(1) Wird bei Bauleitplänen, Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, Freianlagen,Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen und Technischer Ausrüstung die Vorplanung oderEntwurfsplanung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechendenLeistungsbewertungen der jeweiligen Leistungsphase1. für die Vorplanung den Prozentsatz der Vorplanung zuzüglich der Anteile bis zumHöchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphaseund2. für die Entwurfsplanung den Prozentsatz der Entwurfsplanung zuzüglich der Anteile biszum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase betragen.§ 19 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als Einzelleistung(1) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15 ) oder dieEntwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftraggegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätzefolgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 16 vereinbart werden:für die Vorplanung bis zu 10 v.H.,für die Entwurfsplanung bis zu 18 v.H.(2) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15 oder derEntwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Freianlagen als Einzelleistung in Auftraggegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätzefolgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 17 vereinbart werden:

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