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Synopse HOAI 2009 – HOAI 2002 - Werner Baurecht

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Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamtenanrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.(3) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und dieTechnischen Anlagen in Außenanlagen, soweit Auftragnehmer diese nicht plant oder ihreAusführung überwacht.(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung dieKosten für1. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276,Kostengruppe 6;2. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7).(4) § 10 Abs. 3 und 3a gilt sinngemäß.(4) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so könnendie Vertragsparteien vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu denanrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der KostengruppeBaukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung derTechnischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.(6) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, die zurDIN 276, Kostengruppe 3.1 gehören, so können die Vertragsparteien vereinbaren, daß dieKosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten nach Absatz 3 gehören.Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, derenAbmessung oder Konstruktion durch die Leistungen der Technische Ausrüstung wesentlichbeeinflußt werden.(7) die §§ 20 bis 23, 27 und 32 gelten sinngemäß.§ 53 Leistungsbild Technische Ausrüstung(1) Das Leistungsbild „Technische Ausrüstung“ umfasst Leistungen für Neuanlagen,Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungenund Instandsetzungen. Die Leistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neunLeistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honoraredes § 54 bewertet:§ 73 Leistungsbild Technische Ausrüstung(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfaßt Leistungen der Auftragnehmer fürNeuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen,Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 3aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt und in der folgenden Tabelle inVomhundertsätzen der Honorare des § 74 bewertet.Leistungsbilder sind in einer gesonderten <strong>Synopse</strong> abgebildet.(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von SchlitzundDurchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 Prozent der Honorare des§ 54 zu bewerten.Leistungsbilder sind in einer gesonderten <strong>Synopse</strong> abgebildet.(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von SchlitzundDurchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 vom Hundert der Honoraredes § 74 zu bewerten.(3) Die §§ 35 und 36 gelten entsprechend. § 73 Abs. 3 sind in einer gesonderten <strong>Synopse</strong> abgebildet.(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne von § 3 Nr.5 und 6 können neben den inAbsatz 3 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden BesonderenLeistungen vereinbart werden:

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