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Synopse HOAI 2009 – HOAI 2002 - Werner Baurecht

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Leistungsbilder sind in einer gesonderten <strong>Synopse</strong> abgebildet.(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 Prozent der Honorare des§ 50 zu bewerten:1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,2. im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht aufÜbereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nachAnlage 13 Leistungsphase 5 überprüft,3. im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.Leistungsbilder sind in einer gesonderten <strong>Synopse</strong> abgebildet.(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 vom Hundert der Honoraredes § 65 zu bewerten:1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,2. im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnung nicht aufÜbereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nachAbsatz 3 Nr. 5 überprüft,3. im Holzbau, sofern das Tragwerk in den Honorarzonen 1 oder 2 eingeordnet ist.Leistungsbilder sind in einer gesonderten <strong>Synopse</strong> abgebildet.(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr.5 und 6 kann neben den inAbsatz 3 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere nachstehende BesondereLeistung vereinbart werden:Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe.(3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.§ 50 Honorare für Leistungen bei Tragwerksplanungen(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49 aufgeführten Leistungen beiTragwerksplanungen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt:§ 65 Honorartafel für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 64 aufgeführtenGrundleistungen bei der Tragwerksplanung sind in der nachfolgenden Honorartafelfestgesetzt.Honorartafeln sind in einer gesonderten <strong>Synopse</strong> abgebildet.(2) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statisch-konstruktivenSchwierigkeitsgrad auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:Honorartafeln sind in einer gesonderten <strong>Synopse</strong> abgebildet.(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.1. Honorarzone I: Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfachestatisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mitruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,2. Honorarzone II: Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesonderea) statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- undVerbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,b) Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit

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