12.07.2015 Aufrufe

Synopse HOAI 2009 – HOAI 2002 - Werner Baurecht

Synopse HOAI 2009 – HOAI 2002 - Werner Baurecht

Synopse HOAI 2009 – HOAI 2002 - Werner Baurecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

werden.(3) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 46 beiStraßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsameEntwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- undBahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nurfolgende Prozentsätze der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Kosten:1. bei dreistreifigen Straßen 85 Prozent,2. bei vierstreifigen Straßen 70 Prozent,3. bei mehr als vierstreifigen Straßen 60 Prozent,4. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 Prozent.Kostenberechnung.(5) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 beiStraßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsameEntwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- undBahnsteiganlagen mit 2 Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nurfolgende Vomhundertsätze der nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Kosten:1. bei dreispurigen Straßen 85 v.H.,2. bei vierspurigen Straßen 70 v.H.,3. bei mehr als vierspurigen Straßen 60 v.H.,4. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit 2 Gleisen 90 v.H.(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen die Kosten für:1. das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens,2. andere einmalige Abgaben für Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.3),3. Vermessung und Vermarkung,4. Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,5. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen bei derErschließung, beim Bauwerk und bei den Außenanlagen für den Winterbau,6. Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,7. die Baunebenkosten(7) Nicht anrechenbar sind neben den in Absatz 6 genannten Kosten, soweit derAuftragnehmer die Anlagen oder Maßnahmen weder plant noch ihre Ausführungüberwacht, die Kosten für:1. das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kostengruppe 1.4),2. die öffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.1),3. die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2und 5),4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,5. das Umlegen und Verlegen von Leitungen,6. Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen vonGleisanlagen,7. Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerksdienen.(8) Die §§ 20 bis 22 und 32 gelten sinngemäß; § 23 gilt sinngemäß für Ingenieurbauwerkenach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5.(9) Das Honorar für Leistungen bei Deponien für unbelasteten Erdaushub, beim

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!