Synopse HOAI 2009 – HOAI 2002 - Werner Baurecht
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(3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonenanwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnetwerden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln. DasObjekt ist nach der Summe der Bewertungsmerkmale folgenden Honorarzonenzuzuordnen:(3) § 16 Abs.2 und 3 gilt sinngemäß.1. Honorarzone I: Objekte mit bis zu 10 Punkten,2. Honorarzone II: Objekte mit 11 bis 17 Punkten,3. Honorarzone III: Objekte mit 18 bis 25 Punkten,4. Honorarzone IV: Objekte mit 26 bis 33 Punkten,5. Honorarzone V: Objekte mit 34 bis 40 Punkten.(4) Bei der Zuordnung eines Ingenieurbauwerks zu den Honorarzonen sind entsprechenddem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt zubewerten:1. nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten,2. nach Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten,3. nach Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten.Abschnitt 4 – Verkehrsanlagen§ 44 AnwendungsbereichVerkehrsanlagen umfassen:1. Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- undWirtschaftswege und Freianlagen nach § 2 Nummer 11,2. Anlagen des Schienenverkehrs,3. Anlagen des Flugverkehrs.§ 45 Besondere Grundlagen des Honorars(1) § 41 gilt entsprechend.(2) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 der Anlage 12 beiVerkehrsanlagen:1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten bis zu 40 Prozent der sonstigenanrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und2. 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nichtgleichzeitig Leistungen nach § 46 für diese Ingenieurbauwerke übertragen§ 51 Anwendungsbereich(2) Verkehrsanlagen umfassen:1. Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12,2. Anlagen des Schienenverkehrs,3. Anlagen des Flugverkehrs.§ 52 Grundlagen des Honorars(3) § 10 Abs. 3 bis 4 gilt sinngemäß.(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nichtvorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren,nach der Kostenschätzung,2. für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegtoder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der