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Synopse HOAI 2009 – HOAI 2002 - Werner Baurecht

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§ 14a Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten(3) Bei der Zurechnung eines raumbildenden Ausbaus in die Honorarzonen sindentsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen dieBewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche, Anforderungen an dieLichtgestaltung, Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen sowieAnforderungen an die Technische Ausrüstung mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, dieBewertungsmerkmale Farb- und Materialgestaltung sowie konstruktive Detailgestaltung mitje bis zu neun Punkten.§ 35 Leistungen im Bestand(1) Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen kann für Objekte ein Zuschlag biszu 80 Prozent vereinbart werden. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt fürLeistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an.(2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Objekten im Sinnedes § 2 Nummer 6 und 7 sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, denLeistungsphasen und der Honorartafel, die dem Umbau oder der Modernisierungsinngemäß zuzuordnen ist, zu ermitteln.§ 24 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5und 6 sind nach den anrechenbaren Kosten nach §10, der Honorarzone, der dem Umbauoder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des §11 zuzuordnen ist, denLeistungsphasen des §15 und der Honorartafel des §16 mit der Maßgabe zu ermitteln, daßeine Erhöhung der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist. Beider Vereinbarung der Höhe des Zuschlags ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad derLeistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungenkann ein Zuschlag von 20 bis 33 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwasanderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad einZuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.(2) Werden bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 erhöhteAnforderungen in der Leistungsphase 1 bei der Klärung der Maßnahmen und Erkundungder Substanz, oder in der Leistungsphase 2 bei der Beurteilung der vorhandenen Substanzauf ihre Eignung zur Übernahme in die Planung oder in der Leistungsphase 8 gestellt, sokönnen die Vertragsparteien anstelle der Vereinbarung eines Zuschlags nach Absatz 1schriftlich vereinbaren, daß die Grundleistungen für diese Leistungsphasen höher bewertetwerden, als in § 15 Abs.1 vorgeschrieben ist.§ 36 Instandhaltungen und Instandsetzungen(1) Für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten kannvereinbart werden, den Prozentsatz für die Bauüberwachung um bis zu 50 Prozent zuerhöhen.(2) Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen von Objekten sindnach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und derHonorartafel, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zuermitteln.§ 27 Instandhaltungen und InstandsetzungenHonorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen sind nach denanrechenbaren Kosten nach § 10, der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§ 11 und12 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 15 und der Honorartafel des § 16 mit derMaßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Bauüberwachung(Leistungsphase 8 des § 15) um bis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann.§ 60 Instandhaltungen und InstandsetzungenHonorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen sind nach den

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