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Synopse HOAI 2009 – HOAI 2002 - Werner Baurecht

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14. „Kostenberechnung“ ist eine Ermittlung der Kosten auf der Grundlage derEntwurfsplanung; ihr liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder auchBundesgesetzblatt Jahrgang <strong>2009</strong> Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August <strong>2009</strong>Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen und für dieBerechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zugrunde; wird sie nach§ 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkostennach Kostengruppen bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden;15. „Honorarzonen“ stellen den Schwierigkeitsgrad eines Objekts oder einerFlächenplanung dar.§ 3 Leistungen und Leistungsbilder(1) Die Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlichgeregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnungenthalten und nicht verbindlich geregelt.(2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinenerforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eineÄnderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung desLeistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sindvon den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten.(3) Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nichtabschließend. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden.§ 2 Leistungen(1) Soweit Leistungen in Leistungsbildern erfasst sind, gliedern sich die Leistungen inGrundleistungen und Besondere Leistungen.(2) Grundleistungen umfassen die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung einesAuftrages im allgemeinen erforderlich sind. Sachlich zusammengehörige Grundleistungensind zu jeweils in sich abgeschlossenen Leistungsphasen zusammengefasst.(3) Besondere Leistungen können zu den Grundleistungen hinzu oder an deren Stelletreten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden,die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen oder diese ändern. Sie sind in denLeistungsbildern nicht abschließend aufgeführt. Die Besonderen Leistungen einesLeistungsbildes können auch in anderen Leistungsbildern oder Leistungsphasen vereinbartwerden, in denen sie nicht aufgeführt sind, soweit sie dort nicht Grundleistungendarstellen.(4) Die Leistungsbilder nach dieser Verordnung gliedern sich in die folgendenLeistungsphasen 1 bis 9:1. Grundlagenermittlung,2. Vorplanung,3. Entwurfsplanung,4. Genehmigungsplanung,5. Ausführungsplanung,6. Vorbereitung der Vergabe,7. Mitwirkung bei der Vergabe,8. Objektüberwachung (Bauüberwachung oder Bauoberleitung),9. Objektbetreuung und Dokumentation.

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