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Synopse HOAI 2009 – HOAI 2002 - Werner Baurecht

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Entwicklungsmaßnahmen.- geringe Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,- geringer Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- undEntwicklungsmaßnahmen;2. Honorarzone II: Pflege- und Entwicklungspläne mit durchschnittlichemSchwierigkeitsgrad, insbesondere- durchschnittliche fachliche Vorgaben,- durchschnittliche Differenziertheit des floristischen Inventars oder derPflanzengesellschaften,- durchschnittliche Differenziertheit des faunistischen Inventars,- durchschnittliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt undLandschaftsbild,- durchschnittlicher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- undEntwicklungsmaßnahmen;3. Honorarzone III:Pflege- und Entwicklungspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere -geringe fachliche Vorgaben,- starke Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,- starke Differenziertheit des faunistischen Inventars,- umfangreiche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt undLandschaftsbild,- hoher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- undEntwicklungsmaßnahmen.(4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehrerenHonorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone derPflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist die Anzahl derBewertungspunkte nach Absatz 5 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nachder Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:1. Honorarzone I: Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,2. Honorarzone II: Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,3. Honorarzone III: Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.(5) Bei der Zuordnung eines Pflege- und Entwicklungsplans zu den Honorarzonen istentsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen dasBewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten, dieBewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummern 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und dieBewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummern 2 und 3 mit je bis zu 9 Punktenzu bewerten.(2) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehrerenHonorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone derPflege- und Entwicklungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl derBewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nachder Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:1. Honorarzone I: Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,2. Honorarzone II: Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,3. Honorarzone III: Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.(3) Bei der Zurechnung eines Pflege- und Entwicklungsplans in die Honorarzonen istentsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen dasBewertungsmerkmal fachliche Vorgaben mit bis zu 4 Punkten, die BewertungsmerkmaleBeeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild undAufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmenmit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale Differenziertheit des floristischenInventars oder der Pflanzengesellschaften sowie Differenziertheit des faunistischenInventars mit je bis 9 Punkten zu bewerten.

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