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Synopse HOAI 2009 – HOAI 2002 - Werner Baurecht

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§ 45 Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftsplänen(3) Die Zuordnung zu den Honorarzonen wird anhand folgender Bewertungsmerkmaleermittelt:1. topographische Verhältnisse,2. Flächennutzung,3. Landschaftsbild,4. Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,5. ökologische Verhältnisse,6. Bevölkerungsdichte.(1) Die Honorarzone wird bei Landschaftsplänen aufgrund folgender Bewertungsmerkmaleermittelt:1. Honorarzone I: Landschaftspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere- wenig bewegte topographische Verhältnisse,- einheitliche Flächennutzung,- wenig gegliedertes Landschaftsbild,- geringe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,- einfache ökologische Verhältnisse,- geringe Bevölkerungsdichte;2. Honorarzone II: Landschaftspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad,insbesondere- bewegte topographische Verhältnisse,- differenzierte Flächennutzung,- gegliedertes Landschaftsbild,- durchschnittliche Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,- durchschnittliche ökologische Verhältnisse,- durchschnittliche Bevölkerungsdichte;3. Honorarzone III: Landschaftspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere- stark bewegte topographische Verhältnisse,- sehr differenzierte Flächennutzung,- stark gegliedertes Landschaftsbild,- hohe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,- schwierige ökologische Verhältnisse,- hohe Bevölkerungsdichte.(4) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonenanwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplanzugeordnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 5 zuermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgendenHonorarzonen zuzuordnen:1. Honorarzone I: Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,2. Honorarzone II: Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,3. Honorarzone III: Landschaftspläne mit 31 bis 42Punkten.(2) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonenanwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplanzugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zuermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgendenHonorarzonen zuzurechnen:1. Honorarzone I: Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,2. Honorarzone II: Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,3. Honorarzone III: Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten.(5) Bei der Zuordnung eines Landschaftsplans zu den Honorarzonen sind entsprechenddem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale gemäßAbsatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale gemäßAbsatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

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