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Synopse HOAI 2009 – HOAI 2002 - Werner Baurecht

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der Honorare des § 29 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden inAnlage 7 geregelt.Vomhundertsätzen der Honorare des § 46 a bewertet.Leistungsbilder sind in einer gesonderten <strong>Synopse</strong> abgebildet.Leistungsbilder sind in einer gesonderten <strong>Synopse</strong> abgebildet.(3) Wird die Anfertigung der vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistungin Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 46vereinbart werden.(4) § 45a Abs. 3 und 5 bis 7 gilt sinngemäß.§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan § 47 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan(1) Landschaftsrahmenpläne umfassen die Darstellungen von überörtlichen Erfordernissenund Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und derLandschaftspflege.(1) Die Leistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasenzusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:(2) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in den in Absatz 3aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgendenTabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 47a bewertet.Leistungsbilder sind in einer gesonderten <strong>Synopse</strong> abgebildet.(2) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertungder Leistungsphase 1 auf 5 Prozent der Honorare nach § 30.Leistungsbilder sind in einer gesonderten <strong>Synopse</strong> abgebildet.(4) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes ermäßigt sich die Bewertungder Leistungsphasen 1 des Absatzes 2 auf 5 vom Hundert der Honorare nach § 47 a.(5) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß dieLeistungsphase 1 abweichend von Absatz 2 mit mehr als 20 bis zu 43 v.H. bewertet wird,wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für dieLandschaftsanalyse erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn1. Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen ermittelt und aufbereitet werdenmüssen oder2. örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der ausUnterlagen erhobenen Daten dienen.§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan(1) Die Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in fünfLeistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honoraredes Absatzes 2 bewertet:§ 49a Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in den in Absatz2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgendenTabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des Absatz 3 bewertet.

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