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Synopse HOAI 2009 – HOAI 2002 - Werner Baurecht

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zehn Verrechnungseinheiten,2. für die darzustellenden Bauflächen und Baugebiete je Hektar Fläche 1 800Verrechnungseinheiten,3. für die darzustellenden Flächen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4, 5, 8 und 10 desBaugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs nur nachrichtlichübernommen werden sollen, je Hektar Fläche 1 400 Verrechnungseinheiten,4. für darzustellende Flächen, die nicht unter die Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 4fallen, je Hektar Fläche 35 Verrechnungseinheiten.(4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere Darstellung der Art derNutzung sind mit dem Hektaransatz nach Absatz 3 Nummer 2 anzusetzen.(5) Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unverändert zu übernehmen ist, so ist einAnsatz nach Absatz 3 Nummer 3 für Flächen mit Darstellungen nach § 5 Absatz 2 Nummer10 des Baugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen; diese Flächen sind den Flächen nachAbsatz 3 Nummer 4 zuzuordnen.(6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgtmindestens 2 300 Euro.Landesplanung anzusetzenden Zahl der Einwohnerje Einwohner 10 VE,2. für die darzustellenden Bauflächenje Hektar Fläche 1.800 VE,3. für die darzustellenden Flächen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 des Baugesetzbuchs sowie nach§ 5 Abs. 2 Nr. 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Abs. 4 desBaugesetzbuchs nur nachrichtlich übernommen werden sollenje Hektar Fläche 1.400 VE,4. für darzustellende Flächen, die nicht unter die Nummern 2 oder 3 oder Absatz 4 fallen,zum Beispiel Flächen für Landwirtschaft und Wald nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 desBaugesetzbuchsje Hektar Fläche 35 VE.(4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere Darstellung der Art derNutzung sind mit dem Hektaransatz nach Absatz 3 Nr. 2 anzusetzen.(5) Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unverändert zu übernehmen ist, so ist einAnsatz nach Absatz 3 Nr. 3 für Flächen mit Darstellungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 desBaugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen; diese Flächen sind den Flächen nach Absatz 3Nr. 4 zuzurechnen.6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5, das nachden Absätzen 1 bis 5 zu berechnen ist, beträgt mindestens 2.300 Euro. DieVertragsparteien können abweichend von Satz 1 bei Auftragserteilung ein Zeithonorarnach § 6 schriftlich vereinbaren.(7) Ist nach Absatz 3 ein Einzelansatz für die Nummern 1 bis 4 höher als 3 Millionen VE, sokann das Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilungschriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.(8) Wird ein Auftrag über alle Leistungsphasen des § 37 nicht einheitlich in einem Zuge,sondern für die Leistungsphasen einzeln in größeren Zeitabständen ausgeführt, so kannfür den damit verbundenen erhöhten Aufwand ein Pauschalhonorar frei vereinbart werden.(9) Für Flächen von Flächennutzungsplänen nach Absatz 3 Nr. 2 bis 4, für die eineumfassende Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher, sozio-ökonomischer oderökologischer Sicht vorgesehen ist, kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.(10) § 20 gilt sinngemäß

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