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Synopse HOAI 2009 – HOAI 2002 - Werner Baurecht

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sind.(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind alsdurchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfallsenthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.Auftragnehmers.(2) Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil deranrechenbaren Kosten.Teil 2 FlächenplanungTeil V: Städtebauliche LeistungenAbschnitt 1 Bauleitplanung§ 17 Anwendungsbereich(1) Bauleitplanerische Leistungen umfassen die Vorbereitung und die Erstellung der für diePlanarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie dieMitwirkung beim Verfahren.(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Bauleitpläne nach § 1 Absatz 2 desBaugesetzbuchs.§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan(1) Die Leistungen bei Flächennutzungsplänen sind in fünf Leistungsphasenzusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:§ 35 Anwendungsbereich(1) Städtebauliche Leistungen umfassen die Vorbereitung, die Erstellung der für diePlanarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen, die Mitwirkungbeim Verfahren sowie sonstige städtebauliche Leistungen nach § 42.(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Planarten:1. Flächennutzungspläne nach den §§ 5 bis 7 des Baugesetzbuchs,2. Bebauungspläne nach den §§ 8 bis 13 des Baugesetzbuchs.§ 37 Leistungsbild Flächennutzungsplan(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführtenLeistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle inVomhundertsätzen der Honorare des § 38 bewertet.Leistungsbilder sind in einer gesonderten <strong>Synopse</strong> abgebildet.(2) Die Teilnahme an bis zu fünf Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebersoder Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz1 anfallen, ist mit dem Honorar nach § 20 abgegolten. Bei Neuaufstellungen vonFlächennutzungsplänen sind die Sitzungsteilnahmen abweichend von Satz 1 frei zuvereinbaren.Leistungsbilder sind in einer gesonderten <strong>Synopse</strong> abgebildet.(3) Die Teilnahme an bis zu zehn Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebersoder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 38 abgegolten.(4) Wird die Anfertigung des Vorentwurfs (Leistungsphase 3) oder des Entwurfs(Leistungsphase 4) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür folgende

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