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Synopse HOAI 2009 – HOAI 2002 - Werner Baurecht

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4. Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitzdes Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze,sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten nach den steuerlichzulässigen Pauschalsätzen, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oderMitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahltwerden,6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4,sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart worden sind,7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm imEinvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.4. Fahrkosten für Reisen, die über den Umkreis von mehr als 15 Kilometer vomGeschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigenPauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten nach den steuerlichzulässigen Pauschalsätzen, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter desAuftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4,sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart worden sind,7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm imEinvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind,8. im Falle der Vereinbarung eines Zeithonorars nach § 6 die Kosten fürVermessungsfahrzeuge und andere Meßfahrzeuge, die mit umfangreichenMeßinstrumenten ausgestattet sind, sowie für hochwertige Geräte, die fürVermessungsleistungen und für andere meßtechnische Leistungen verwandt werden.(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Siesind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschaleAbrechnung schriftlich vereinbart wordenist.§ 15 Zahlungen(1) Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn dieLeistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreichtworden ist.(2) Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenenzeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.(3) Die Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern bei Auftragserteilung nicht etwasanderes vereinbart worden ist.(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Siesind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschaleAbrechnung schriftlich vereinbart worden ist.§ 8 Zahlungen(1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistungen vertragsgemäß erbracht und eineprüffähige Honorarschlußrechnung überreicht worden ist.(2) Abschlagszahlungen können in angemessenen zeitlichen Abständen fürnachgewiesene Leistungen gefordert werden.(3) Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderesschriftlich vereinbart worden ist.(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden. (4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.§ 16 Umsatzsteuer(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerfür nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht dieKleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1gilt auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbareVorsteuer gekürzten Nebenkosten, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar§ 9 Umsatzsteuer(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf sein nach dieserVerordnung berechnetes Honorar und auf die nach § 7 berechneten Nebenkosten entfällt,sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt; dies giltauch für die Abschlagszahlungen gem. § 8 Abs. 2. Die weiterberechneten Nebenkostensind Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts für eine einheitliche Leistung des

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