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Synopse HOAI 2009 – HOAI 2002 - Werner Baurecht

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(3) Wird die Vorläufige Planfassung bei Landschaftsplänen oder Grünordnungsplänen alsEinzelleistung in Auftrag gegeben, können abweichend von den Leistungsbewertungen inTeil 2 Abschnitt 2 bis zu 60 Prozent für die Vorplanung vereinbart werden.§ 45a Leistungsbild Landschaftsplan(3) Das Honorar für die genehmigungsfähige Planfassung kann als Pauschalhonorar freivereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlichvereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.§ 46 Leistungsbild Grünordnungsplan(3) Wird die Anfertigung der vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistungin Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 46avereinbart werden.§ 10 Mehrere Vorentwurfs- oder EntwurfsplanungenWerden auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vorentwurfs- oderEntwurfsplanungen für dasselbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungengefertigt, so sind für die vollständige Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung die vollenProzentsätze dieser Leistungsphasen nach § 3 Absatz 4 vertraglich zu vereinbaren. Beider Berechnung des Honorars für jede weitere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung sind dieanteiligen Prozentsätze der entsprechenden Leistungen vertraglich zu vereinbaren.§ 11 Auftrag für mehrere Objekte(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgendenAbsätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Objekte mit weitgehendvergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichenZusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden.Das Honorar ist dann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.(2) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleichartige Objekte, die im zeitlichenoder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant underrichtet werden sollen, oder Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind fürdie erste bis vierte Wiederholung die Prozentsätze der Leistungsphase 1 bis 7 um 50Prozent, von der fünften bis siebten Wiederholung um 60 Prozent und ab der achtenWiederholung um 90 Prozent zu mindern.§ 20 Mehrere Vor- oder EntwurfsplanungenWerden für dasselbe Gebäude auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vor- oderEntwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so könnenfür die umfassendste Vor- oder Entwurfsplanung die vollen Vomhundertsätze dieserLeistungsphasen nach § 15 , außerdem für jede andere Vor- oder Entwurfsplanung dieHälfte dieser Vomhundertsätze berechnet werden. Satz 1 gilt entsprechend fürFreianlagen und raumbildende Ausbauten.§ 22 Auftrag für mehrere Gebäude(1) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude, so sind die Honorare vorbehaltlich dernachfolgenden Absätze für jedes Gebäude getrennt zu berechnen.(2) Umfaßt ein Auftrag mehrere gleiche, spiegelgleiche oder im wesentlichen gleichartigeGebäude, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichenVerhältnissen errichtet werden sollen, oder Gebäude nach Typenplanung oderSerienbauten, so sind für die 1. bis 4. Wiederholung die Vomhundertsätze derLeistungsphasen 1 bis 7 in § 15 um 50 vom Hundert, von der 5. Wiederholung an um 60vom Hundert zu mindern. Als gleich gelten Gebäude, die nach dem gleichen Entwurfausgeführt werden. Als Serienbauten gelten Gebäude, die nach einem im wesentlichengleichen Entwurf ausgeführt werden.(3) Erteilen mehrere Auftraggeber einem Auftragnehmer Aufträge über Gebäude, diegleich, spiegelgleich oder im wesentlichen gleichartig sind und die im zeitlichen oderörtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhältnissen errichtet werdensollen, so findet Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß derAuftragnehmer die Honorarminderungen gleichmäßig auf alle Auftraggeber verteilt.

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