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204 Erich Peter SZS/RSAS · 57/2013c) Definitive Fassung 10. Juni 2011Die definitive Fassung von Art. 46 BVV 2 vom 10. Juni 2011 lautetwie folgt:1 Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember1993 unterstellt sind, dürfen bei nicht vollständig geäufneten WertschwankungsreservenLeistungsverbesserungen gewähren, wenn:a. höchstens 50 Prozent des Ertragsüberschusses vor Bildung der Wertschwankungsreservefür die Leistungsverbesserung verwendet werden; undb. die Wertschwankungsreserve mindestens zu 75 Prozent des aktuellen Zielwertes geäufnetist.2 Nicht als Leistungsverbesserung gilt die Gutschrift von Überschussbeteiligungen ausVersicherungsverträgen zugunsten der Sparguthaben der Versicherten nach Artikel 68aBVG.3 Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungenmit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern.Gegenüber den vorangehenden zwei Entwürfen unterscheidet sichdie heute gültige Fassung von Art. 46 BVV 2 in zweierlei Hinsicht:1. Aufgrund seines Wortlautes gilt Art. 46 BVV 2 nicht für alle Vorsorgeeinrichtungen,sondern nur für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen.In Abs. 3 werden Verbandseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungenmit mehreren wirtschaftlich oder finanziell engmiteinander verbundenen Arbeitgebern explizit vom Geltungsbereichausgenommen.2. Der Begriff Leistungsverbesserung wird in Abs. 2 dahingehend negativdefiniert, dass Gutschriften von Überschussbeteiligungen ausVersicherungsverträgen zugunsten der Sparguthaben der Versichertennach Artikel 68a BVG nicht als Leistungsverbesserungen gelten.Die im ersten Entwurf noch sehr einschränkende Definition der Leistungsverbesserungenals «Verzinsung des Sparguthabens zu einemSatz, der über dem gesetzlichen Mindestzinssatz liegt», wurde ersatzlosgestrichen.In seinem Erläuternden Bericht (definitive Fassung) zu Art. 46 BVV 2hält das BSV Folgendes fest: «Der Anwendungsbereich des Artikels wirdauf jene Einrichtungen beschränkt, die ein besonders hohes Risiko aufweisen,dass unverantwortlich hohe Leistungsverbesserungen zugesprochenwerden. Dies sind – mit Ausnahme der durch Absatz 3 ausgenom-

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