12.07.2015 Aufrufe

130.4 kB - Poledna | Boss | Kurer

130.4 kB - Poledna | Boss | Kurer

130.4 kB - Poledna | Boss | Kurer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

202 Erich Peter SZS/RSAS · 57/2013finanziellen Engpässen engagieren wird, bestehe kein vergleichbaresRisiko wie bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen. 16 Aus diesemGrunde richten sich die Weisungen des Bundesrats vom 10. Juni2005, welche unter anderem für die Gründung autonomer und teilautonomerSammel- und Gemeinschaftseinrichtungen ein Mindestkapitalvoraussetzen, auch nicht an Verbands- und Konzerneinrichtungen.In der Vernehmlassung zur Verordnungsrevision wurde der erste Entwurfvon Art. 46 BVV 2 von den meisten Teilnehmern scharf kritisiert.Es wurde vor allem darauf hingewiesen, dass das Festlegen der Verzinsungeine Führungsaufgabe des obersten Organs sei, und dass für einen Eingriffin diese Führungsautonomie eine gesetzliche Grundlage fehle. Es seisystemfremd, den BVG-Mindestzinssatz als Referenz grösse auch auf dieüberobligatorische berufliche Vorsorge anzuwenden. Auch die Bedingung,dass erst ab einem Deckungsgrad von 110 Prozent Leistungsverbesserungenbewilligt werden dürften, würde allen bisherigen Erkenntnissen derFührung einer Vorsorgeeinrichtung widersprechen. Schliesslich würdeArt. 46 BVV 2 auch das Prinzip der Gleichbehandlung missachten, weilAktive gegenüber Rentnern klar benachteiligt würden. 17b) Zweiter Entwurf vom 11. Mai 2011Auch der zweite Entwurf zu Art. 46 BVV 2 vom 11. Mai 2011 solltenoch für alle Vorsorgeeinrichtungen gelten 18 . Er sah vor, dass… Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreservenzulässig sind, wenna. höchstens 50 Prozent des Ertragsüberschusses vor Bildung der Wertschwankungsreservefür die Leistungsverbesserung verwendet werden; undb. für Vorsorgeeinrichtungen im System der Vollkapitalisierung die Wertschwankungsreservemindestens zu 75 Prozent des aktuellen Zielwertes geäufnet ist; oderc. für Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften im System der Teilkapitalisierungder Deckungsgrad berechnet nach Artikel 44 Absatz 1 mindestens80 Prozent beträgt.16 BBl 2007 5677.17 EDI, Verordnungen zur Umsetzung der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge,Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens vom 15. April 2010 (BerichtVernehmlassung BVV 2), Ziff. 5.2.6.18 BSV, Erläuternder Bericht zu den Änderungen der Verordnungen im Rahmen derStrukturreform in der beruflichen Vorsorge sowie der Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungenöffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 11. Mai 2011 (Kommentar 2. EntwurfBVV 2), 26.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!