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200 Erich Peter SZS/RSAS · 57/2013diese Bestimmung in einer Weisung vom 10. Juni 2005 über die Voraussetzungenfür die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungenin dem Sinne konkretisiert habe, dass er von ihnen ein Anfangsvermögenund eine Garantie verlangt. Da sich die Weisung an dieAufsichtsbehörden und nicht an die Vorsorgeeinrichtungen richte,würde im BVG explizit festgehalten, dass der Bundesrat minimale Anforderungenfinanzieller Art aufstellen könne, welche in der BVV 1 zuregeln seien. Betroffen von der Neuregelung seien Vorsorgeeinrichtungenmit mehreren wirtschaftlich oder finanziell nicht miteinander verbundenenArbeitgebern. Darunter seien (halb-)autonome Sammel- undGemeinschaftseinrichtungen, nicht aber Betriebspensionskassen oderKonzerneinrichtungen zu verstehen. 11Art. 65 Abs. 4 BVG ist keine genügende gesetzliche Grundlage fürdie Regelung der Leistungsverbesserung bei eingeschränkter Risikofähigkeitdurch Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, da diesesThema vom Wortlaut der Delegationsnorm nicht gedeckt ist. Ob dervom Verordnungsgeber angeführte Art. 65b Bst. c BVG als gesetzlicheGrundlage gelten kann, muss bezweifelt werden. Aus der parlamentarischenDiskussion kann definitiv nicht geschlossen werden, der Gesetzgeberhabe dem Bundesrat mit der alle Vorsorgeeinrichtungen umfassendenDelegationsnorm die Möglichkeit gegeben, eine Regelung fürLeistungsverbesserungen bei eingeschränkter Risikofähigkeit einzig fürSammel- und Gemeinschaftseinrichtungen zu erlassen. Wäre dies seineAbsicht gewesen, so hätte er Art. 65 Abs. 4 BVG entsprechend formuliert.Unabhängig von der fehlenden gesetzlichen Grundlage stellt sich dieFrage, für welche Vorsorgeeinrichtungen Art. 46 BVV 2 tatsächlich Anwendungfindet. Gilt die Begrenzung der Leistungsverbesserungen beieingeschränkter Risikofähigkeit auch für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungenoder für ehemalige 12 Konzerneinrichtungen? DieserFrage wird in der Folge nachgegangen.11 BBl 2007 5709.12 Das heisst für Vorsorgeeinrichtungen von Industriekonzernen, die im Verlaufe derJahre zwar die abgespaltenen Betriebsteile weiterhin in der Vorsorgeeinrichtung versicherthaben, aber mit diesen weder weiterhin finanziell noch wirtschaftlich eng verbunden bliebenund sich auch nicht für alle möglichen Arbeitgeber geöffnet haben.

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