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198 Erich Peter SZS/RSAS · 57/2013Die Frage, ob eine Vorsorgeeinrichtung trotz eingeschränkter Risikofähigkeit«Leistungsverbesserungen» gewähren darf, bewegt die Gemüterseit einigen Jahren. Aus Sicht der Vorsorgeeinrichtungen und derkantonalen BVG-Aufsichtsbehörden war das Thema lange Zeit zu Rechtnicht relevant. Die Befürchtung, dass eine betriebseigene Vorsorgeeinrichtungmit einer zu hohen Verzinsung der Altersguthaben ihre finanzielleStabilität gefährdet, ist aufgrund der aufsichtsrechtlichen Erfahrungennicht berechtigt. Anders ist die Sachlage gemäss Bundesamt fürSozialversicherungen (BSV) bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen,die im Wettbewerb stehen. Diese Einrichtungen waren bis zurUmsetzung der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge der Aufsichtdes BSV unterstellt. Das BSV hat die Frage der Leistungsverbesserungtrotz eingeschränkter Risikofähigkeit allgemein, das heisst für alleVorsorgeeinrichtungen, zu regeln versucht. 2 Dabei wurde aber übersehen,dass sich die Situation bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungengrundsätzlich anders darstellt als bei den übrigen Vorsorgeeinrichtungen.Mit der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge hat diegrundsätzliche Idee des BSV, Leistungsverbesserungen bei eingeschränkterRisikofähigkeit zu limitieren, Eingang in die Verordnung über dieberufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) gefunden.Damit wurden einige Unsicherheiten ausgelöst. Die folgendenGedanken sollen den tatsächlichen Inhalt und Geltungsbereich vonArt. 46 BVV 2 klären.1. Geltungsbereich von Art. 46 BVV 21.1 Gesetzliche GrundlageSeit dem 1. Januar 2012 bestimmt Art. 46 BVV 2, dass Sammel- undGemeinschaftseinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstelltsind, Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufnetenWertschwankungsreserven nur gewähren dürfen, wenn höchstens50 Prozent des Ertragsüberschusses vor Bildung der Wertschwankungsreservefür die Leistungsverbesserung verwendet werden und die Wertschwankungsreservemindestens zu 75 Prozent des aktuellen Zielwer-2 BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 104, Rz. 627.

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