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214 Erich Peter SZS/RSAS · 57/2013Gemeinschaftseinrichtungen, die gemäss BSV ein besonders hohes Risikoaufweisen, dass unverantwortlich hohe Leistungsverbesserungenzugesprochen werden, in ihrer Verzinsungspolitik zu zügeln. Für dieEinschränkung des Geltungsbereichs von Art. 46 BVV 2 auf SammelundGemeinschaftseinrichtungen fügte das BSV in seinen Erläuterungenvor allem zwei Argumente an: Einerseits sei es das Bestreben vonSammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, mit sofort sichtbaren Leistungsverbesserungenmöglichst viele Neuanschlüsse zu generieren; andererseitswürden Arbeitgeber mit einer eigenen Vorsorgeeinrichtungeigenverantwortlicher handeln, da sie dem Risiko von Sanierungsmassnahmeninfolge unverantwortlicher Leistungsverbesserungen direkt ausgesetztseien. Aufgrund des gesetzlich klar definierten, eingeschränktenAnschlusskreises besteht weder bei Konzerneinrichtungen, die abgespalteneBetriebsteile weiter versichern, aber sich nicht für alle möglichenArbeitgeber geöffnet haben, noch bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungenein Risiko, mit einer unverantwortlichen Verzinsungspolitikmöglichst viele Neuanschlüsse generieren zu wollen. Art. 46BVV 2 ist weder auf ehemalige Konzerneinrichtungen noch auch öffentlich-rechtlicheVorsorgeeinrichtungen anwendbar; es sei denn, diesehätten ausnahmsweise ihren Kreis möglicher anzuschliessender Arbeitgebervollständig geöffnet.Die Entstehungsgeschichte von Art. 46 BVV 2 zeigt, dass der Bundesratden BVG-Mindestzins gerade nicht als Grenze für Leistungsverbesserungenfestlegen wollte. Eine Verzinsung über dem BVG-Mindestzinsqualifiziert nicht per se als Leistungsverbesserung im Sinne vonArt. 46 BVV 2. Für die Beurteilung dieser Frage müssen die gesamtenUmstände der Vorsorgeeinrichtung im konkreten Einzelfall betrachtetwerden. Hierzu gehört nicht nur die Praxis der Verzinsung in der Vergangenheit,sondern beispielsweise auch die Frage, wie stark die aktivenVersicherten in der Vergangenheit durch Sanierungsmassnahmenbelastet wurden. Eine Verzinsung zu einem höheren Zinssatz als demBVG-Mindestzins stellt nicht zwingend eine unzulässige Leistungsverbesserungim Sinne von Art. 46 BVV 2 dar.

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