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212 Erich Peter SZS/RSAS · 57/2013richtungen und öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen definiertenKreise möglicher anzuschliessender Arbeitgeber lassen keinen anderenSchluss zu, als dass diese Vorsorgeeinrichtungen vom Geltungsbereichvon Art. 46 BVV 2 ausgenommen sind.2. Begriff der LeistungsverbesserungZusätzlich zur Frage der generellen Anwendbarkeit von Art. 46BVV 2 auf eine Vorsorgeeinrichtung stellt sich aber auch die weitereFrage, was unter dem Begriff Leistungsverbesserung zu verstehen ist.Der Wortlaut der Verordnungsbestimmung selber hilft hier nicht weiter.Absatz 2 hält lediglich fest, dass die Gutschrift von Überschussbeteiligungenaus Versicherungsverträgen zugunsten der Sparguthaben derVersicherten nach Artikel 68a BVG nicht als Leistungsverbesserung gilt.Die Frage nach der Definition der Leistungsverbesserung im Sinnevon Art. 46 BVV 2 ist seit der Publikation der Weisungen im Jahr 2005und der BSV-Mitteilung Nr. 104 im Jahre 2008 unbeantwortet. Insbesonderedie Frage, ab welcher Höhe des auf den Altersguthaben gutgeschriebenenZinses eine Leistungsverbesserung anzunehmen ist, bliebbis anhin unbeantwortet.Zu Beginn der Arbeiten zum neuen Art. 46 BVV 2 wollte das BSVeine Verzinsung über dem BVG-Mindestzinssatz explizit als Leistungsverbesserungim Sinne der neuen Bestimmung definieren. Diese positivrechtlicheDefinition wurde aber gestrichen und hat keinen Einganggefunden in die definitive Version von Art. 46 BVV 2.Auch die Erläuterungen zu Art. 46 BVV 2 zeigen, dass der Verordnungsgebervon einer Definition der Leistungsverbesserung als Überschreitender BVG-Mindestverzinsung Abstand genommen hat. DasBSV hält nur noch fest, dass eine Verzinsung im Beitragsprimat bis zurHöhe des Mindestzinssatzes nicht als Leistungsverbesserung im Sinnevon Art. 46 BVV 2 zu verstehen ist. Es sei die Aufgabe der OAK BV,hier bei Bedarf mittels Weisungen Präzisierungen und Abgrenzungenzu definieren. 4444 BSV, Bericht zu den Änderungen der Verordnungen im Rahmen der Strukturreformin der beruflichen Vorsorge vom Juni 2011, in BSV-Mitteilung Nr. 123 vom 19. Juli 2011,67.

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