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210 Erich Peter SZS/RSAS · 57/2013nur Arbeitgeber anschliessen, die einen Bezug zum Gemeinwesen habenoder die öffentliche Aufgaben des Gemeinwesens erfüllen.In der Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) 34 sind beispielsweisedas gesamte im Dienst des Kantons Zürich stehende Personal sowie dieMitglieder des Regierungsrates, die Mitglieder der obersten kantonalenGerichte und die Ombudsperson versichert. 35 Durch Vertrag mitzürcherischen Gemeinden, anderen öffentlichen und gemischtwirtschaftlichenKörperschaften und Anstalten, gemeinnützigen Institutionen,die ihren Sitz im Kanton haben, sowie Aktiengesellschaften, an denender Staat massgeblich beteiligt ist, kann auch deren Personal in dieVersicherungskasse aufgenommen werden. 36Die Pensionskasse Basel-Stadt (PKBS) schliesslich bezweckt die beruflicheVorsorge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates undder angeschlossenen Institutionen. 37 Die PKBS kann mit öffentlichenund privaten Institutionen, welche Aufgaben im öffentlichen Interessedes Kantons Basel-Stadt erfüllen, Verträge über die Versicherung ihrerMitarbeiterinnen und Mitarbeiter abschliessen. 38Die Bernische Pensionskasse (BPK) versichert die im Dienst des Kantonsstehenden Personen. 39 Sie kann mit anderen Trägern öffentlicherAufgaben und weiteren Institutionen, welche mit dem Kanton Bernoder einer der Landeskirchen in ständiger Verbindung stehen, schriftlicheAnschlussvereinbarungen abschliessen. 40 Gemäss dem neuenGesetzes entwurf 41 sind der Kanton, die Universität, die Berner Fachhochschuleund die deutschsprachige Pädagogische Hochschule angeschlossen.42 Mit Vertrag können sich der BPK weitere Arbeitgeber anschliessen,die einen Bezug zum Kanton oder zu einer der Landeskirchenhaben oder die öffentliche Aufgaben des Kantons erfüllen. 4334 Heute noch Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich (BVK).35 § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni1993.36 § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni1993.37 § 1 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz)vom 28. Juni 2007.38 § 2 Abs. 1 Pensionskassengesetz.39 Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Bernische Pensionskasse (BPKG).40 Art. 2 Abs. 2 BPKG.41 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (PKG).42 Art. 5 Abs. 1 PKG.43 Art. 5 Abs. 2 PKG. Vgl. auch Vortrag Entwurf Kantonales Pensionskassengesetz (PKG),

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