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206 Erich Peter SZS/RSAS · 57/2013zwingend, da alle relevanten Bestimmungen auf beide Arten von Einrichtungengleichermassen anwendbar sind.Grundsätzlich bedingen unter anderem die folgenden Bestimmungeneine korrekte Klassifizierung von Vorsorgeeinrichtungen:Gründungsvoraussetzungen: Neu sieht die Aufsichtsverordnung (BVV 1)verschiedene Gründungsvoraussetzungen für die verschiedenen Artenvon Vorsorgeeinrichtungen vor. 26 Für die Gründung von Sammel- undGemeinschaftseinrichtungen (nicht aber für Verbandseinrichtungen undVorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell engmiteinander verbundenen Arbeitgebern) gelten spezielle Gründungsvoraussetzungen.27Leistungsverbesserungen bei eingeschränkter Risikofähigkeit: Art. 46 BVV 2betreffend die Gewährung von Leistungsverbesserungen bei eingeschränkterRisikofähigkeit gilt nur für Sammel- und Ge mein schaftseinrichtungen.Informationspflichten: Die Informationspflichten gemäss Art. 48b undArt. 48c BVV 2 gelten nur für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen.Die oben aufgeführten Bestimmungen, die sich an Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungenrichten, finden keine Anwendung auf betriebseigenenVorsorgeeinrichtungen. Es ist wichtig, festzuhalten, dasssowohl Konzern-, Verbands- als auch öffentlich-rechtliche Einrichtungenbetreffend deren internen Organisation, Verwaltung und damit Solidaritätensowohl als Sammel- als auch als Gemeinschaftseinrichtungenausgestaltet sein können. Die nachfolgende Gegenüberstellung der BegriffeSammel- und Gemeinschaftseinrichtung einerseits sowie Konzern-,Verbands- und öffentlich-rechtliche Einrichtung andererseitsdient einzig der Klärung des Geltungsbereichs von Bestimmungen wieArt. 46, 48b und 48c BVV 2 sowie Art. 15 ff. BVV 1.b) Praxisnahe DefinitionWeder das BVG noch die diesbezüglichen Verordnungen definierendie Begriffe der betriebseigenen Vorsorgeeinrichtung sowie der Sammel-oder Gemeinschaftseinrichtung. Aufgrund der wesentlichen Merkmaledieser verschiedenen Einrichtungen wird im Folgenden – vor dem26 Art. 12 ff. BVV 1.27 Art. 65 Abs. 4 BVG und Art. 15 ff. BVV 1.

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