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SZS/RSAS · 57/2013Abhandlungen – Etudes197Art. 46 BVV 2 – Anwendbarkeit aufKonzerneinrichtungen und öffentlich-rechtlicheVorsorgeeinrichtungenVon Erich Peter 1RésuméDepuis des années, la question de savoir si une institution de prévoyancepeut accorder une amélioration des prestations malgré une capacité derisque limitée agite les esprits. Pour répondre aux questions pertinentes, laprésente contribution donne une définition pratique des différents typesd’institutions de prévoyance. Par ailleurs, l’historique de l’art. 46 OPP 2montre d’une part que cette disposition ne s’applique ni aux institutions deprévoyance de droit public ni aux institutions de groupe (actuelles ou anciennes).Il montre d’autre part que le taux d’intérêt minimal LPP n’est paspertinent pour définir la notion d’amélioration des prestations.Inhaltsübersicht1. Geltungsbereich von Art. 46 BVV 21.1 Gesetzliche Grundlage1.2 Entwicklung von Art. 46 BVV 2a) Erster Entwurf vom 23. August 2010b) Zweiter Entwurf vom 11. Mai 2011c) Definitive Fassung 10. Juni 20111.3 Klassifizierung von Vorsorgeeinrichtungena) Erfordernis einer Definitionb) Praxisnahe Definitionc) Klassifizierung nach Anschlussmöglichkeitd) Kreis möglicher angeschlossener Arbeitgeber1.4 Beurteilung der Anwendbarkeit von Art. 46 BVV 22. Begriff der Leistungsverbesserung3. Fazit1 Dr. iur. Erich Peter, Rechtsanwalt, LL.M. Taxation, ist Partner bei <strong>Poledna</strong>¦<strong>Boss</strong>¦<strong>Kurer</strong> AGund Verwaltungsratspräsident und CEO der PFCpeter AG. Während der letzten zehn Jahrewar er Chef der BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde des Kantons Zürich (BVS).


198 Erich Peter SZS/RSAS · 57/2013Die Frage, ob eine Vorsorgeeinrichtung trotz eingeschränkter Risikofähigkeit«Leistungsverbesserungen» gewähren darf, bewegt die Gemüterseit einigen Jahren. Aus Sicht der Vorsorgeeinrichtungen und derkantonalen BVG-Aufsichtsbehörden war das Thema lange Zeit zu Rechtnicht relevant. Die Befürchtung, dass eine betriebseigene Vorsorgeeinrichtungmit einer zu hohen Verzinsung der Altersguthaben ihre finanzielleStabilität gefährdet, ist aufgrund der aufsichtsrechtlichen Erfahrungennicht berechtigt. Anders ist die Sachlage gemäss Bundesamt fürSozialversicherungen (BSV) bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen,die im Wettbewerb stehen. Diese Einrichtungen waren bis zurUmsetzung der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge der Aufsichtdes BSV unterstellt. Das BSV hat die Frage der Leistungsverbesserungtrotz eingeschränkter Risikofähigkeit allgemein, das heisst für alleVorsorgeeinrichtungen, zu regeln versucht. 2 Dabei wurde aber übersehen,dass sich die Situation bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungengrundsätzlich anders darstellt als bei den übrigen Vorsorgeeinrichtungen.Mit der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge hat diegrundsätzliche Idee des BSV, Leistungsverbesserungen bei eingeschränkterRisikofähigkeit zu limitieren, Eingang in die Verordnung über dieberufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) gefunden.Damit wurden einige Unsicherheiten ausgelöst. Die folgendenGedanken sollen den tatsächlichen Inhalt und Geltungsbereich vonArt. 46 BVV 2 klären.1. Geltungsbereich von Art. 46 BVV 21.1 Gesetzliche GrundlageSeit dem 1. Januar 2012 bestimmt Art. 46 BVV 2, dass Sammel- undGemeinschaftseinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstelltsind, Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufnetenWertschwankungsreserven nur gewähren dürfen, wenn höchstens50 Prozent des Ertragsüberschusses vor Bildung der Wertschwankungsreservefür die Leistungsverbesserung verwendet werden und die Wertschwankungsreservemindestens zu 75 Prozent des aktuellen Zielwer-2 BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 104, Rz. 627.


Anwendbarkeit auf Konzerneinrichtungen und öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen199tes geäufnet ist. 3 Nicht unter diese neue Bestimmung fallen gemässWortlaut Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mitmehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenenArbeitgebern. 4Die vorgenannten Bestimmungen stützen sich auf Art. 65b Bst. c desBundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge(BVG), welcher dem Bundesrat im Rahmen der 1. BVG-Revision die Kompetenz gab, Mindestvorschriften über die Errichtungunter anderem der Schwankungsreserven zu erlassen. 5 Diese Verordnungskompetenzwar im Gesetzesentwurf und in der Botschaft zur1. BVG-Revision noch nicht vorgesehen. 6 Sie wurde erst im Laufe derparlamentarischen Beratungen eingefügt. 7Der durch die Strukturreform neu eingeführte Art. 65 Abs. 4 BVGhält fest, dass der Bundesrat für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen,welche dem FZG unterstellt sind, unabhängigvon ihrer Rechts- oder Verwaltungsform ein Anfangsvermögen undGarantieleistungen festlegt. Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungensowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlichoder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern. 8In der Botschaft zur Strukturreform 9 wird unter Hinweis auf Art. 6Bst. a der Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierungder Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1) 10 ausgeführt, dass der Bundesrat3 Art. 46 Abs. 1 BVV 2.4 Art. 46 Abs. 3 BVV 2.5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision), in Kraftseit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).6 Unter Ziff. 9.2 «Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen» wurden die im Vorentwurfan den Bundesrat delegierten erforderlichen Regelungs- bzw. Vollzugskompetenzenim Rahmen des BVG abschliessend aufgezählt (vgl. BBl 2000 2637).7 Auf Antrag der Kommission fügte der Nationalrat in der Sondersession vom 6. Mai2003 ohne weitere Diskussion den neuen Art. 65b BVG ein, der bestimmte, dass der BundesratMindestbestimmungen über die Errichtung der Rückstellungen für die versicherungstechnischenRisiken und für die anderen Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierungdienen, sowie der Schwankungsreserven, erlässt (vgl. AB 2003 N 630). DerStänderat stimmte diesem Vorschlag am 4. Juni 2003 – ebenfalls diskussionslos – zu (vgl.AB 2003 S. 453).8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 566).9 BBl 2007 5669.10 Mit der Strukturreform wurde die alte BVV 1 aufgehoben und durch die Verordnungüber die Aufsicht in der beruflichen Vorsorgte (BVV 1) ersetzt.


200 Erich Peter SZS/RSAS · 57/2013diese Bestimmung in einer Weisung vom 10. Juni 2005 über die Voraussetzungenfür die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungenin dem Sinne konkretisiert habe, dass er von ihnen ein Anfangsvermögenund eine Garantie verlangt. Da sich die Weisung an dieAufsichtsbehörden und nicht an die Vorsorgeeinrichtungen richte,würde im BVG explizit festgehalten, dass der Bundesrat minimale Anforderungenfinanzieller Art aufstellen könne, welche in der BVV 1 zuregeln seien. Betroffen von der Neuregelung seien Vorsorgeeinrichtungenmit mehreren wirtschaftlich oder finanziell nicht miteinander verbundenenArbeitgebern. Darunter seien (halb-)autonome Sammel- undGemeinschaftseinrichtungen, nicht aber Betriebspensionskassen oderKonzerneinrichtungen zu verstehen. 11Art. 65 Abs. 4 BVG ist keine genügende gesetzliche Grundlage fürdie Regelung der Leistungsverbesserung bei eingeschränkter Risikofähigkeitdurch Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, da diesesThema vom Wortlaut der Delegationsnorm nicht gedeckt ist. Ob dervom Verordnungsgeber angeführte Art. 65b Bst. c BVG als gesetzlicheGrundlage gelten kann, muss bezweifelt werden. Aus der parlamentarischenDiskussion kann definitiv nicht geschlossen werden, der Gesetzgeberhabe dem Bundesrat mit der alle Vorsorgeeinrichtungen umfassendenDelegationsnorm die Möglichkeit gegeben, eine Regelung fürLeistungsverbesserungen bei eingeschränkter Risikofähigkeit einzig fürSammel- und Gemeinschaftseinrichtungen zu erlassen. Wäre dies seineAbsicht gewesen, so hätte er Art. 65 Abs. 4 BVG entsprechend formuliert.Unabhängig von der fehlenden gesetzlichen Grundlage stellt sich dieFrage, für welche Vorsorgeeinrichtungen Art. 46 BVV 2 tatsächlich Anwendungfindet. Gilt die Begrenzung der Leistungsverbesserungen beieingeschränkter Risikofähigkeit auch für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungenoder für ehemalige 12 Konzerneinrichtungen? DieserFrage wird in der Folge nachgegangen.11 BBl 2007 5709.12 Das heisst für Vorsorgeeinrichtungen von Industriekonzernen, die im Verlaufe derJahre zwar die abgespaltenen Betriebsteile weiterhin in der Vorsorgeeinrichtung versicherthaben, aber mit diesen weder weiterhin finanziell noch wirtschaftlich eng verbunden bliebenund sich auch nicht für alle möglichen Arbeitgeber geöffnet haben.


Anwendbarkeit auf Konzerneinrichtungen und öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen2011.2 Entwicklung von Art. 46 BVV 2a) Erster Entwurf vom 23. August 2010Der erste Entwurf zu Art. 46 BVV 2 sah noch vor, dass die Einschränkungenfür Leistungsverbesserungen bei eingeschränkter Risikofähigkeitfür alle Vorsorgeeinrichtungen gelten sollen. 13 In der erstenFassung sah Art. 46 vor, dass… Leistungsverbesserungen, wie insbesondere die Verzinsung des Sparguthabens zu einemSatz, der über dem gesetzlichen Mindestzinssatz liegt, bei nicht vollständig geäufnetenWertschwankungsreserven nur zulässig sind, soferna. dies im Reglement nach Art. 48e vorgesehen ist;b. der Deckungsgrad berechnet nach Art. 44 BVV 2 mindestens 110 Prozent beträgtund die Wertschwankungsreserve mindestens zu 75 Prozent des aktuellen Zielwertesgeäufnet ist undc. mindestens 50 Prozent des Ertragsüberschusses des laufenden Jahres für die Äufnungder Wertschwankungsreserve bis zum Erreichen des Zielwertes verwendet werden.Im Kommentar hielt das BSV fest, dass Art. 46 BVV 2 die Leistungsverbesserungenbei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreservenentsprechend den Ausführungen in den Mitteilungen über dieBerufliche Vorsorge Nr. 104 Rz. 627 14 regeln würde. 15In der Botschaft zur Strukturreform vom 15. Juni 2007 hat der Bundesratmit Hinweis auf die Empfehlung 6 der Expertenkommission Optimierungund die Weisung des Bundesrats vom 10. Juni 2005 daraufhingewiesen, dass Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtungen über eingrosses, heterogen zusammengesetztes Versichertenkollektiv verfügen.Bei betriebseigenen Vorsorge- und Verbandseinrichtungen, wo betriebshistorischeine engere Beziehung zwischen dem angeschlossenen Arbeitgeberund der Vorsorgeeinrichtung besteht, sodass sich dieser bei13 Vgl. hierzu den ersten Entwurf zur Revision der BVV 2 vom 23. August 2010.14 Das BSV macht hier noch keine Unterscheidung zwischen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungeneinerseits sowie anderen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge andererseits.Vgl. hierzu auch Ziffer 3 Abs. 5 der Weisungen des Bundesrates vom 10. Juni2005 über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen:«Sehen die Reglemente einen Satz zur Verzinsung des Sparguthabens vor, derüber dem gesetzlichen Mindestzinssatz liegt, erteilt die Aufsicht die Genehmigung nurdann, wenn im Reglement der Vorbehalt besteht, dass das Vorsorgekapital nachweislichgedeckt und genügende Reserven und Rückstellungen vorhanden sind.»15 BSV, Strukturreform Berufliche Vorsorge, Kommentar der VerordnungsänderungenBVV 2 und andere VO, Entwurf vom 23. August 2010, 5.


202 Erich Peter SZS/RSAS · 57/2013finanziellen Engpässen engagieren wird, bestehe kein vergleichbaresRisiko wie bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen. 16 Aus diesemGrunde richten sich die Weisungen des Bundesrats vom 10. Juni2005, welche unter anderem für die Gründung autonomer und teilautonomerSammel- und Gemeinschaftseinrichtungen ein Mindestkapitalvoraussetzen, auch nicht an Verbands- und Konzerneinrichtungen.In der Vernehmlassung zur Verordnungsrevision wurde der erste Entwurfvon Art. 46 BVV 2 von den meisten Teilnehmern scharf kritisiert.Es wurde vor allem darauf hingewiesen, dass das Festlegen der Verzinsungeine Führungsaufgabe des obersten Organs sei, und dass für einen Eingriffin diese Führungsautonomie eine gesetzliche Grundlage fehle. Es seisystemfremd, den BVG-Mindestzinssatz als Referenz grösse auch auf dieüberobligatorische berufliche Vorsorge anzuwenden. Auch die Bedingung,dass erst ab einem Deckungsgrad von 110 Prozent Leistungsverbesserungenbewilligt werden dürften, würde allen bisherigen Erkenntnissen derFührung einer Vorsorgeeinrichtung widersprechen. Schliesslich würdeArt. 46 BVV 2 auch das Prinzip der Gleichbehandlung missachten, weilAktive gegenüber Rentnern klar benachteiligt würden. 17b) Zweiter Entwurf vom 11. Mai 2011Auch der zweite Entwurf zu Art. 46 BVV 2 vom 11. Mai 2011 solltenoch für alle Vorsorgeeinrichtungen gelten 18 . Er sah vor, dass… Leistungsverbesserungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreservenzulässig sind, wenna. höchstens 50 Prozent des Ertragsüberschusses vor Bildung der Wertschwankungsreservefür die Leistungsverbesserung verwendet werden; undb. für Vorsorgeeinrichtungen im System der Vollkapitalisierung die Wertschwankungsreservemindestens zu 75 Prozent des aktuellen Zielwertes geäufnet ist; oderc. für Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften im System der Teilkapitalisierungder Deckungsgrad berechnet nach Artikel 44 Absatz 1 mindestens80 Prozent beträgt.16 BBl 2007 5677.17 EDI, Verordnungen zur Umsetzung der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge,Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens vom 15. April 2010 (BerichtVernehmlassung BVV 2), Ziff. 5.2.6.18 BSV, Erläuternder Bericht zu den Änderungen der Verordnungen im Rahmen derStrukturreform in der beruflichen Vorsorge sowie der Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungenöffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 11. Mai 2011 (Kommentar 2. EntwurfBVV 2), 26.


Anwendbarkeit auf Konzerneinrichtungen und öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen203In seinem Erläuternden Bericht hält das BSV fest, dass diese Regelunggrösstenteils den Ausführungen in den Mitteilungen über die BeruflicheVorsorge Nr. 104 Rz. 627 und Ziffer 3 Absatz 5 der Weisungendes Bundesrates vom 10. Juni 2005 entspreche. 19 Da sich in der Praxisimmer wieder zeige, dass Einrichtungen bei gutem Renditeverlauf sehrschnell Leistungsverbesserungen vornehmen und der Äufnung der Sollwertschwankungsreservenicht erste Priorität einräumen würden, sollmit Art. 46 BVV 2 dem Spannungsverhältnis zwischen einer Beteiligungder (aktiven) Versicherten am positiven Ergebnis vor Bildung derWertschwankungsreserve und der Sicherung des finanziellen GleichgewichtsRechnung getragen werden. 20Neu ist im zweiten Entwurf, dass die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungenim Teilkapitalisierungssystem speziell erwähnt werden.Da bei Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaftenim System der Teilkapitalisierung nicht auf einen Sollwert der Wertschwankungsreserveverwiesen werden kann, gilt als zusätzliche Bedingungzu Buchstabe a ein Deckungsgrad von mindestens 80 Prozent. 21Bereits zu dieser Version des Entwurfes von Art. 46 BVV 2 schriebdas BSV, dass sich auf Verordnungsstufe nicht exakt und abschliessendaufzählen lasse, was unter einer Leistungsverbesserung zu verstehen sei.Bei Bedarf solle hier die Oberaufsichtskommission (OAK BV) mittelsWeisungen Präzisierungen und Abgrenzungen definieren. 22 Das BSVhielt aber bereits fest, dass beispielsweise die Verzinsung im Beitragsprimatbis zur Höhe des Mindestzinssatzes nicht als Leistungsverbesserungim Sinne von Art. 46 BVV 2 zu verstehen sei. 2319 BSV, Kommentar 2. Entwurf BVV 2, 25.20 BSV, Kommentar 2. Entwurf BVV 2, 26.21 BSV, Kommentar 2. Entwurf BVV 2, 26.22 BSV, Kommentar 2. Entwurf BVV 2, 26.23 BSV, Kommentar 2. Entwurf BVV 2, 26.


204 Erich Peter SZS/RSAS · 57/2013c) Definitive Fassung 10. Juni 2011Die definitive Fassung von Art. 46 BVV 2 vom 10. Juni 2011 lautetwie folgt:1 Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember1993 unterstellt sind, dürfen bei nicht vollständig geäufneten WertschwankungsreservenLeistungsverbesserungen gewähren, wenn:a. höchstens 50 Prozent des Ertragsüberschusses vor Bildung der Wertschwankungsreservefür die Leistungsverbesserung verwendet werden; undb. die Wertschwankungsreserve mindestens zu 75 Prozent des aktuellen Zielwertes geäufnetist.2 Nicht als Leistungsverbesserung gilt die Gutschrift von Überschussbeteiligungen ausVersicherungsverträgen zugunsten der Sparguthaben der Versicherten nach Artikel 68aBVG.3 Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungenmit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern.Gegenüber den vorangehenden zwei Entwürfen unterscheidet sichdie heute gültige Fassung von Art. 46 BVV 2 in zweierlei Hinsicht:1. Aufgrund seines Wortlautes gilt Art. 46 BVV 2 nicht für alle Vorsorgeeinrichtungen,sondern nur für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen.In Abs. 3 werden Verbandseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungenmit mehreren wirtschaftlich oder finanziell engmiteinander verbundenen Arbeitgebern explizit vom Geltungsbereichausgenommen.2. Der Begriff Leistungsverbesserung wird in Abs. 2 dahingehend negativdefiniert, dass Gutschriften von Überschussbeteiligungen ausVersicherungsverträgen zugunsten der Sparguthaben der Versichertennach Artikel 68a BVG nicht als Leistungsverbesserungen gelten.Die im ersten Entwurf noch sehr einschränkende Definition der Leistungsverbesserungenals «Verzinsung des Sparguthabens zu einemSatz, der über dem gesetzlichen Mindestzinssatz liegt», wurde ersatzlosgestrichen.In seinem Erläuternden Bericht (definitive Fassung) zu Art. 46 BVV 2hält das BSV Folgendes fest: «Der Anwendungsbereich des Artikels wirdauf jene Einrichtungen beschränkt, die ein besonders hohes Risiko aufweisen,dass unverantwortlich hohe Leistungsverbesserungen zugesprochenwerden. Dies sind – mit Ausnahme der durch Absatz 3 ausgenom-


Anwendbarkeit auf Konzerneinrichtungen und öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen205menen Verbandseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, denenmehrere wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundene Arbeitgeberangeschlossen sind – die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen:Aufgrund der gegenseitigen Konkurrenz ist hier die Versuchunggross, im Hinblick auf die Generierung von Neuanschlüssen sofort sichtbarenLeistungsverbesserungen gegenüber der Äufnung der Wertschwankungsreserven,deren Bedeutung sich erst langfristig zeigt,Priori tät einzuräumen. Für die vom Anwendungsbereich nicht erfasstenEinrichtungen wird auf eine Regelung verzichtet. Es wird davonausgegangen, dass Arbeitgeber mit einer eigenen Vorsorgeeinrichtungeigenverantwortlicher handeln, da sie dem Risiko von Sanierungsmassnahmeninfolge unverantwortlicher Leistungsverbesserungen direktausgesetzt sind.» 24 Zum Begriff der Leistungsverbesserung macht dasBSV die gleichen Feststellungen wie in der Version des ErläuterndenBerichts zum zweiten Entwurf der BVV 2-Revision. 25 Es hält insbesonderenochmals fest, dass eine Verzinsung im Beitragsprimat bis zurHöhe des Mindestzinssatzes keine Leistungsverbesserung im Sinne vonArt. 46 BVV 2 darstelle.Die Entwicklung von Art. 46 BVV 2 im Prozess der Verordnungsgebungzeigt klar auf, dass die ursprünglich vom BSV vertretene Ansichtvom Verordnungsgeber nicht übernommen und substanziell entschärftworden ist.1.3 Klassifizierung von Vorsorgeeinrichtungena) Erfordernis einer DefinitionDie eindeutige Klassifizierung einer Vorsorgeeinrichtung als betriebseigeneVorsorgeeinrichtung, Konzerneinrichtung, Verbandseinrichtungoder Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung ist heute für diekorrekte Anwendung verschiedener, durch die Strukturreform eingeführterBestimmungen erforderlich. Eine exakte Definition als Sammeleinrichtung oder als Gemeinschaftseinrichtung ist hingegen nicht24 BSV, Erläuternder Bericht zu den Änderungen der Verordnungen im Rahmen derStrukturreform in der beruflichen Vorsorge sowie der Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungenöffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 10. Juni 2011 (Bericht BVV 2), 26.25 BSV, Bericht BVV 2, 26; vgl. auch BSV, Kommentar 2. Entwurf BVV 2, 26.


206 Erich Peter SZS/RSAS · 57/2013zwingend, da alle relevanten Bestimmungen auf beide Arten von Einrichtungengleichermassen anwendbar sind.Grundsätzlich bedingen unter anderem die folgenden Bestimmungeneine korrekte Klassifizierung von Vorsorgeeinrichtungen:Gründungsvoraussetzungen: Neu sieht die Aufsichtsverordnung (BVV 1)verschiedene Gründungsvoraussetzungen für die verschiedenen Artenvon Vorsorgeeinrichtungen vor. 26 Für die Gründung von Sammel- undGemeinschaftseinrichtungen (nicht aber für Verbandseinrichtungen undVorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell engmiteinander verbundenen Arbeitgebern) gelten spezielle Gründungsvoraussetzungen.27Leistungsverbesserungen bei eingeschränkter Risikofähigkeit: Art. 46 BVV 2betreffend die Gewährung von Leistungsverbesserungen bei eingeschränkterRisikofähigkeit gilt nur für Sammel- und Ge mein schaftseinrichtungen.Informationspflichten: Die Informationspflichten gemäss Art. 48b undArt. 48c BVV 2 gelten nur für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen.Die oben aufgeführten Bestimmungen, die sich an Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungenrichten, finden keine Anwendung auf betriebseigenenVorsorgeeinrichtungen. Es ist wichtig, festzuhalten, dasssowohl Konzern-, Verbands- als auch öffentlich-rechtliche Einrichtungenbetreffend deren internen Organisation, Verwaltung und damit Solidaritätensowohl als Sammel- als auch als Gemeinschaftseinrichtungenausgestaltet sein können. Die nachfolgende Gegenüberstellung der BegriffeSammel- und Gemeinschaftseinrichtung einerseits sowie Konzern-,Verbands- und öffentlich-rechtliche Einrichtung andererseitsdient einzig der Klärung des Geltungsbereichs von Bestimmungen wieArt. 46, 48b und 48c BVV 2 sowie Art. 15 ff. BVV 1.b) Praxisnahe DefinitionWeder das BVG noch die diesbezüglichen Verordnungen definierendie Begriffe der betriebseigenen Vorsorgeeinrichtung sowie der Sammel-oder Gemeinschaftseinrichtung. Aufgrund der wesentlichen Merkmaledieser verschiedenen Einrichtungen wird im Folgenden – vor dem26 Art. 12 ff. BVV 1.27 Art. 65 Abs. 4 BVG und Art. 15 ff. BVV 1.


Anwendbarkeit auf Konzerneinrichtungen und öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen207Hintergrund der vorstehenden Bestimmungen und zur Klärung von derenGeltungsbereich – für jede Einrichtung eine einfache und praxisnaheDefinition gegeben:Betriebseigene Vorsorgeeinrichtung: Vorsorgeeinrichtung mit einem odermehreren Stiftern resp. Arbeitgebern, die namentlich in der Stiftungsurkundegenannt werden und welche die berufliche Vorsorge nur fürdie Mitarbeitenden dieser Stifterfirmen durchführen. Es gibt keine Anschlüsse.Konzerneinrichtung: Vorsorgeeinrichtung, der nebst der Stifterfirmamehrere Arbeitgeber angeschlossen sind, die aktuell oder ehemals einewirtschaftlich oder finanziell enge Verbundenheit miteinander auszeichnet,die sich aber nicht für alle möglichen Arbeitgeber geöffnet hat.Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung: Vorsorgeeinrichtung, die unabhängigvon ihrer Rechtsform (selbständige oder unselbständige Anstalt,öffentlich-rechtliche Stiftung) 28 einen oder mehrere Arbeitgeberöffentlicher Institutionen anschliesst, wobei die Anschlussmöglichkeitnach den Bestimmungen (Gesetz, Urkunde) genau umschrieben undbegrenzt ist.Verbandsvorsorgeeinrichtung: Vorsorgeeinrichtung mit mehreren wirtschaftlichoder finanziell nicht eng verbundenen Arbeitgebern, die Mitgliedereines oder mehrerer Berufsverbände sind. Als Gründerin einerVerbandsvorsorgeeinrichtung kommt nur ein Berufsverband im Sinnevon Art. 44 Abs. 1 BVG infrage. Ein Berufsverband bezweckt die Wahrungder Berufsinteressen 29 seiner Mitglieder, die Schaffung gemeinsamerEinrichtungen zur Erfüllung von Verbandszwecken, 30 die Berufsförderungdurch Ausbildungseinrichtungen 31 und kann Träger oderMitträger von Sozialversicherungseinrichtungen 32 sein.Sammeleinrichtung: Vorsorgeeinrichtung mit mehreren angeschlossenenArbeitgebern, die keine wirtschaftlich oder finanziell enge Verbundenheithaben resp. hatten (das heisst keine Konzerneinrichtung). In ei-28 Die Vorlage zur Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaftenbringt in Art. 48 Abs. 2 erster Satz BVG die Vorschrift, dass registrierte Vorsorgeeinrichtungendie Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichenRechts mit eigener Rechtspersönlichkeit haben müssen. Die unselbständigenAnstalten werden demnach per 1. Januar 2014 verschwinden.29 Politische und wirtschaftliche Interessen.30 Einkaufs- und/oder Verkaufsorganisationen, Verbandszeitung usw.31 Ausbildungszentren, berufliche Weiterbildung usw.32 AHV-Kassen, Familienausgleichskassen usw.


208 Erich Peter SZS/RSAS · 57/2013ner Sammeleinrichtung besteht für jeden Arbeitgeber ein einzelnesVorsorgewerk. Unter den Vorsorgewerken bestehen keine Solidaritäten.Eine Sammeleinrichtung führt keine Verbandsvorsorge durch und istkeine öffentliche-rechtliche Vorsorgeeinrichtung.Gemeinschaftseinrichtung: Vorsorgeeinrichtung mit mehreren angeschlossenenArbeitgebern, die keine wirtschaftlich oder finanziell engeVerbundenheit haben resp. hatten (das heisst keine Konzerneinrichtung).Es besteht zwischen den verschiedenen angeschlossenen Arbeitgebernkeine Trennung in Vorsorgewerke, das heisst, es bestehen grosse Solidaritäten.Eine Gemeinschaftseinrichtung führt keine Verbandsvorsorge33 durch und ist keine öffentliche-rechtliche Vorsorgeeinrichtung.c) Klassifizierung nach AnschlussmöglichkeitDie vorstehende Definition der verschiedenen Arten von Vorsorgeeinrichtungenerhebt nicht den Anspruch, eine wissenschaftlich fundierteZuordnung zu sein. Sinn und Zweck dieser Klassifizierung ist esvielmehr, vor dem Hintergrund der Anwendbarkeit der oben genanntenBestimmungen eine objektive und adäquate Unterscheidung zwischenden beaufsichtigten Einrichtungen zu machen, welche eine rechtsgleicheund auch vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Willenskorrekte Rechtsanwendung ermöglicht.In Nachachtung der Ziele des Gesetzgebers beim Erlass der vorerwähntenBe stimmungen erscheint der Kreis der statutarisch zu einemAnschluss vorgesehenen Arbeitgeber als dasjenige objektive Kriterium,aufgrund dessen eine Klassifizierung einer Vorsorgeeinrichtung imSinne von Art. 46 BVV 2 als Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtungeinerseits oder als andere (betriebseigene, öffentlich-rechtliche, Konzern-oder Verbandsvorsorgeeinrichtung) Vorsorgeeinrichtung andererseitserfolgen sollte.33 Selbstverständlich sind Verbandseinrichtungen in aller Regel bezüglich Organisationund Verwaltung als Gemeinschaftseinrichtungen organisiert. Die vorstehende Klassifizierungdient einzig der Klärung des Anwendungsbereichs der oben aufgeführten Bestimmungen.


Anwendbarkeit auf Konzerneinrichtungen und öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen209d) Kreis möglicher angeschlossener Arbeitgeberi) Anschlusskreis von KonzerneinrichtungenÜblicherweise sind in einer Konzerneinrichtung verschiedene Arbeitgeberverbunden, die zum gleichen Konzern gehören und damitauch wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbunden sind. ImVerlaufe der vergangenen Jahre und Jahrzehnte haben einige Industrieunternehmenaufgrund veränderter Marktbedingungen Abspaltungenvorgenommen resp. Unternehmensteile verkauft. Üblicherweise sinddie abgespaltenen Firmen auch aus der jeweiligen Vorsorgeeinrichtungausgetreten und haben sich einer neuen Vorsorgeeinrichtung angeschlossenoder eigene Vorsorgeeinrichtungen gegründet.Oft blieben die abgespaltenen Firmen aber mittels Urkundenänderungangeschlossen. Zwar ist in diesen Fällen die enge wirtschaftlicheoder finanzielle Verbundenheit nicht mehr mit allen angeschlossenenArbeitgebern gegeben, doch bleibt der Anschlusskreis eng begrenzt undabschliessend. Der Stiftungszweck wird in der Urkunde üblicherweisedahingehend definiert, dass die Vorsorgeeinrichtung die berufliche Vorsorgefür die Mitarbeitenden der Stifterfirma und der aktuell oder ehemalswirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Firmendurchführt. Diese Konzerneinrichtungen haben sich demnachnicht für alle möglichen Arbeitgeber geöffnet und wurden so auch nichtzu Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne der oben stehendenDefinition.ii) Anschlusskreis von öffentlich-rechtlichen VorsorgeeinrichtungenÖffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen sehen regelmässig dieMöglichkeit vor, dass sich neben dem Gemeinwesen, welches die Einrichtunggegründet hat, noch weitere Arbeitgeber anschliessen können.In ihrer Ausgestaltung sind die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungendenn auch wie eine Sammel- oder eine Gemeinschaftseinrichtungorganisiert, gleichermassen wie dies bei Vorsorgeeinrichtungen einesKonzerns oder eines Verbandes der Fall ist.Anders als bei einer Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung imSinne der oben stehenden Definition, von deren Bild der Bundesrat beider Formulierung von Art. 46 BVV 2 ausging, ist der Kreis der möglichenAnschlüsse bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen – wiebei Konzerneinrichtungen – aber stark eingeschränkt. Es können sich


210 Erich Peter SZS/RSAS · 57/2013nur Arbeitgeber anschliessen, die einen Bezug zum Gemeinwesen habenoder die öffentliche Aufgaben des Gemeinwesens erfüllen.In der Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) 34 sind beispielsweisedas gesamte im Dienst des Kantons Zürich stehende Personal sowie dieMitglieder des Regierungsrates, die Mitglieder der obersten kantonalenGerichte und die Ombudsperson versichert. 35 Durch Vertrag mitzürcherischen Gemeinden, anderen öffentlichen und gemischtwirtschaftlichenKörperschaften und Anstalten, gemeinnützigen Institutionen,die ihren Sitz im Kanton haben, sowie Aktiengesellschaften, an denender Staat massgeblich beteiligt ist, kann auch deren Personal in dieVersicherungskasse aufgenommen werden. 36Die Pensionskasse Basel-Stadt (PKBS) schliesslich bezweckt die beruflicheVorsorge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates undder angeschlossenen Institutionen. 37 Die PKBS kann mit öffentlichenund privaten Institutionen, welche Aufgaben im öffentlichen Interessedes Kantons Basel-Stadt erfüllen, Verträge über die Versicherung ihrerMitarbeiterinnen und Mitarbeiter abschliessen. 38Die Bernische Pensionskasse (BPK) versichert die im Dienst des Kantonsstehenden Personen. 39 Sie kann mit anderen Trägern öffentlicherAufgaben und weiteren Institutionen, welche mit dem Kanton Bernoder einer der Landeskirchen in ständiger Verbindung stehen, schriftlicheAnschlussvereinbarungen abschliessen. 40 Gemäss dem neuenGesetzes entwurf 41 sind der Kanton, die Universität, die Berner Fachhochschuleund die deutschsprachige Pädagogische Hochschule angeschlossen.42 Mit Vertrag können sich der BPK weitere Arbeitgeber anschliessen,die einen Bezug zum Kanton oder zu einer der Landeskirchenhaben oder die öffentliche Aufgaben des Kantons erfüllen. 4334 Heute noch Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich (BVK).35 § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni1993.36 § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni1993.37 § 1 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz)vom 28. Juni 2007.38 § 2 Abs. 1 Pensionskassengesetz.39 Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Bernische Pensionskasse (BPKG).40 Art. 2 Abs. 2 BPKG.41 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (PKG).42 Art. 5 Abs. 1 PKG.43 Art. 5 Abs. 2 PKG. Vgl. auch Vortrag Entwurf Kantonales Pensionskassengesetz (PKG),


Anwendbarkeit auf Konzerneinrichtungen und öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen2111.4 Beurteilung der Anwendbarkeit von Art. 46 BVV 2Die Entstehungsgeschichte von Art. 46 BVV 2 zeigt, dass die ursprünglichvom BSV eingeschlagene Richtung einer massiven Einschränkungvon Leistungsverbesserungen bei eingeschränkter Risikofähigkeitfür alle Vorsorgeeinrichtungen vom Verordnungsgeber nichtgeschützt wurde. Der in den Mitteilungen über die berufliche VorsorgeNr. 104 vorgezeichnete umfassende Geltungsbereich wurde vom BSVin seinen ersten und zweiten Verordnungsentwurf noch übernommen.Der definitive Wortlaut von Art. 46 BVV 2 macht hingegen eine deutlicheAusnahme zugunsten von Verbandseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungenmit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinanderverbundenen Arbeitgebern.Gemäss den Erläuterungen zu Art. 46 BVV 2 soll der Anwendungsbereichdes Artikels auf jene Einrichtungen beschränkt sein, die einbesonders hohes Risiko aufweisen, dass unverantwortlich hohe Leistungsverbesserungenzugesprochen werden. Dies sind die Sammel- undGemeinschaftseinrichtungen, da bei diesen aufgrund der gegenseitigenKonkurrenz die Versuchung gross ist, im Hinblick auf die Generierungvon Neuanschlüssen sofort sichtbaren Leistungsverbesserungengegenüber dem Aufbau von Wertschwankungsreserven Priorität einzuräumen.Gerade diese Gefahr besteht bei Konzerneinrichtungen undöffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen aufgrund des stark beschränktenAnschlusskreises nicht.Auch das zweite massgebende Argument in den Erläuterungen, dassein Arbeitgeber mit einer eigenen Vorsorgeeinrichtung eigenverantwortlicherhandelt, da er dem Risiko von Sanierungsmassnahmen infolgeunverantwortlicher Leistungsverbesserungen direkt ausgesetzt ist,trifft auf Konzerneinrichtungen und öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungenvollumfänglich zu.Die Entstehungsgeschichte von Art. 46 BVV 2, die Erläuterungenzu Sinn und Zweck dieser Bestimmung, aber auch die für Konzernein-Variante Vollkapitalisierung vom 19. Juni 2012 (Vortrag Entwurf PKG), 43, mit Hinweisenauf die Stiftung Inselspital, die als Universitätsspital und als Gesundheitszentrum dieöffentliche Aufgabe der Ausbildung, der Forschung und der Gesundheitsversorgung sicherstellt,sowie die Tilia Stiftung für Langzeitpflege, Köniz, das Berner BildungszentrumPflege AG, Bern, und das Berner Reha Zentrum AG, Heiligenschwendi, die mit demKanton einen Leistungsvertrag abgeschlossen haben und ebenfalls öffentliche Gesundheitsversorgungs-und Ausbildungsaufträge erfüllen.


212 Erich Peter SZS/RSAS · 57/2013richtungen und öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen definiertenKreise möglicher anzuschliessender Arbeitgeber lassen keinen anderenSchluss zu, als dass diese Vorsorgeeinrichtungen vom Geltungsbereichvon Art. 46 BVV 2 ausgenommen sind.2. Begriff der LeistungsverbesserungZusätzlich zur Frage der generellen Anwendbarkeit von Art. 46BVV 2 auf eine Vorsorgeeinrichtung stellt sich aber auch die weitereFrage, was unter dem Begriff Leistungsverbesserung zu verstehen ist.Der Wortlaut der Verordnungsbestimmung selber hilft hier nicht weiter.Absatz 2 hält lediglich fest, dass die Gutschrift von Überschussbeteiligungenaus Versicherungsverträgen zugunsten der Sparguthaben derVersicherten nach Artikel 68a BVG nicht als Leistungsverbesserung gilt.Die Frage nach der Definition der Leistungsverbesserung im Sinnevon Art. 46 BVV 2 ist seit der Publikation der Weisungen im Jahr 2005und der BSV-Mitteilung Nr. 104 im Jahre 2008 unbeantwortet. Insbesonderedie Frage, ab welcher Höhe des auf den Altersguthaben gutgeschriebenenZinses eine Leistungsverbesserung anzunehmen ist, bliebbis anhin unbeantwortet.Zu Beginn der Arbeiten zum neuen Art. 46 BVV 2 wollte das BSVeine Verzinsung über dem BVG-Mindestzinssatz explizit als Leistungsverbesserungim Sinne der neuen Bestimmung definieren. Diese positivrechtlicheDefinition wurde aber gestrichen und hat keinen Einganggefunden in die definitive Version von Art. 46 BVV 2.Auch die Erläuterungen zu Art. 46 BVV 2 zeigen, dass der Verordnungsgebervon einer Definition der Leistungsverbesserung als Überschreitender BVG-Mindestverzinsung Abstand genommen hat. DasBSV hält nur noch fest, dass eine Verzinsung im Beitragsprimat bis zurHöhe des Mindestzinssatzes nicht als Leistungsverbesserung im Sinnevon Art. 46 BVV 2 zu verstehen ist. Es sei die Aufgabe der OAK BV,hier bei Bedarf mittels Weisungen Präzisierungen und Abgrenzungenzu definieren. 4444 BSV, Bericht zu den Änderungen der Verordnungen im Rahmen der Strukturreformin der beruflichen Vorsorge vom Juni 2011, in BSV-Mitteilung Nr. 123 vom 19. Juli 2011,67.


Anwendbarkeit auf Konzerneinrichtungen und öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen213Die Möglichkeiten, den Begriff Leistungsverbesserung zu definieren,sind mannigfaltig. Allein die Tatsache, dass der Bundesrat den BegriffLeistungsverbesserung nicht auf Verordnungsstufe definierenwollte, und das BSV in seinem Bericht vom Juni 2011 die Aufgabe derPräzisierung und Abgrenzung der OAK BV zuweist, zeigt, dass dieGrenzen nicht klar sind.Das BSV bezeichnet eine Verzinsung der Altersguthaben im Beitragsprimatbis zur Höhe des Mindestzinssatzes nicht als Leistungsverbesserungim Sinne von Art. 46 BVV 2. 45 Mit dieser Aussage ist abereine Verzinsung über dem BVG-Mindestzins nicht bereits als Leistungsverbesserungzu betrachten. Obwohl der Bundesrat die vom BSV vorgeschlageneFormulierung in Art. 46 BVV 2 explizit gekippt hat, fälltes dem BSV aber offenbar doch schwer, von der Idee einer Definitionder Leistungsverbesserung als Überschreiten des BVG-MindestzinssatzesAbstand zu nehmen.Der BVG-Mindestzins ist aber nur eine mögliche Grösse, um dieFrage nach einer Leistungsverbesserung im Sinne von Art. 46 BVV 2zu beantworten. Der gutzuschreibende Zins kann ebenso gut mit demtechnischen Zinssatz verglichen werden, mit dem Zinssatz, der im Vorjahrgutgeschrieben wurde, oder mit einem reglementarisch festgelegtenZinssatz, sofern ein solcher besteht.Es kann festgehalten werden, dass eine Verzinsung der Altersguthabenüber dem BVG-Mindest zinssatz nicht per se als unzulässige Leistungsverbesserungim Sinne von Art. 46 BVV 2 betrachtet werden kann.Vielmehr muss zur Beurteilung, ob eine bestimmte Höhe der Verzinsungeine Leistungsverbesserung im Sinne von Art. 46 BVV 2 darstellt,die Situation der Vorsorgeeinrichtung jeweils umfassend beurteilt werden.Dabei ist eine der Erhöhung der Verzinsung vorangehende Sanierungsperiode,welche die Aktivversicherten aufgrund einer Minder-/Nullverzinsung belastet hat, genauso zu berücksichtigen wie die Höhedes technischen Zinssatzes für die Berechnung der Renten.3. FazitDie Regelung von Art. 46 BVV 2 zu Leistungsverbesserungen beieingeschränkter Risikofähigkeit wurde eingeführt, um Sammel- und45 BSV-Mitteilung Nr. 123 vom 19. Juli 2011, 67.


214 Erich Peter SZS/RSAS · 57/2013Gemeinschaftseinrichtungen, die gemäss BSV ein besonders hohes Risikoaufweisen, dass unverantwortlich hohe Leistungsverbesserungenzugesprochen werden, in ihrer Verzinsungspolitik zu zügeln. Für dieEinschränkung des Geltungsbereichs von Art. 46 BVV 2 auf SammelundGemeinschaftseinrichtungen fügte das BSV in seinen Erläuterungenvor allem zwei Argumente an: Einerseits sei es das Bestreben vonSammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, mit sofort sichtbaren Leistungsverbesserungenmöglichst viele Neuanschlüsse zu generieren; andererseitswürden Arbeitgeber mit einer eigenen Vorsorgeeinrichtungeigenverantwortlicher handeln, da sie dem Risiko von Sanierungsmassnahmeninfolge unverantwortlicher Leistungsverbesserungen direkt ausgesetztseien. Aufgrund des gesetzlich klar definierten, eingeschränktenAnschlusskreises besteht weder bei Konzerneinrichtungen, die abgespalteneBetriebsteile weiter versichern, aber sich nicht für alle möglichenArbeitgeber geöffnet haben, noch bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungenein Risiko, mit einer unverantwortlichen Verzinsungspolitikmöglichst viele Neuanschlüsse generieren zu wollen. Art. 46BVV 2 ist weder auf ehemalige Konzerneinrichtungen noch auch öffentlich-rechtlicheVorsorgeeinrichtungen anwendbar; es sei denn, diesehätten ausnahmsweise ihren Kreis möglicher anzuschliessender Arbeitgebervollständig geöffnet.Die Entstehungsgeschichte von Art. 46 BVV 2 zeigt, dass der Bundesratden BVG-Mindestzins gerade nicht als Grenze für Leistungsverbesserungenfestlegen wollte. Eine Verzinsung über dem BVG-Mindestzinsqualifiziert nicht per se als Leistungsverbesserung im Sinne vonArt. 46 BVV 2. Für die Beurteilung dieser Frage müssen die gesamtenUmstände der Vorsorgeeinrichtung im konkreten Einzelfall betrachtetwerden. Hierzu gehört nicht nur die Praxis der Verzinsung in der Vergangenheit,sondern beispielsweise auch die Frage, wie stark die aktivenVersicherten in der Vergangenheit durch Sanierungsmassnahmenbelastet wurden. Eine Verzinsung zu einem höheren Zinssatz als demBVG-Mindestzins stellt nicht zwingend eine unzulässige Leistungsverbesserungim Sinne von Art. 46 BVV 2 dar.

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