Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Aufsichtsrat §52<br />
empfangsbedürftige Erklärung. Sie wird bei befristeter Abberufung zu dem<br />
angegebenen Zeitpunkt, sonst mit Zugang wirksam (eb. für Geschäftsführer:<br />
s. § 38 Rdnr. 30); jedoch wirken die organschaftlichen Pflichten für das abberufene<br />
Mitglied noch insofern fort, als er alles Erforderliche für die Übergabe der<br />
Geschäfte an das nachfolgende Aufsichtsratsmitglied durch aktive Mitwirkung<br />
vornehmen muss.<br />
Ob § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG für die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern<br />
entsprechend anwendbar ist, ist zweifelhaft1 .<br />
bbb) Der Gesellschaftsvertrag kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse,<br />
z.B. Abberufung nur bei wichtigem Grund, bestimmen. Im zuletzt genannten<br />
Fall sind wichtige Gründe etwa die grobe Vernachlässigung der Mitwirkungspflichten,<br />
die wiederholte Nichtteilnahme an Aufsichtsratssitzungen,<br />
die grobe Verletzung der Verschwiegenheitspflicht und seine offensichtliche<br />
„Fremdbestimmung“ 2 . Die Abberufung kann aber nicht ganz ausgeschlossen<br />
werden. Zulässig ist, dass die Abberufungskompetenz einem einzelnen Gesellschafter,<br />
einer Minderheit 3 oder einem Ausschuss 4 übertragen wird, nicht jedoch<br />
auf den Geschäftsführer, da andernfalls die Unabhängigkeit des Kontrollorgans<br />
Aufsichtsrat nicht gewahrt ist. Ist einem Gesellschafter oder einem<br />
<strong>Dr</strong>itten ein Entsendungsrecht eingeräumt, so kann der Berechtigte die Abberufung<br />
jederzeit vornehmen 5 . Die Befugnis zur Abberufung aus wichtigem Grund<br />
muss jedoch zwingend bei der Gesellschafterversammlung verbleiben 6 .<br />
ccc) Die Möglichkeit einer Abberufung durch das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats,<br />
wenn in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds ein wichtiger<br />
Grund vorliegt, ist zwar in § 103 Abs. 3 AktG vorgesehen. Hierauf wird aber in<br />
§ 52 nicht verwiesen. Eine entsprechende Anwendung würde die Entscheidungsfreiheit<br />
des zuständigen Organs beschränken. Auch kann in der Satzung<br />
eine solche gerichtliche Zuständigkeit nicht begründet werden 7 .<br />
bb) Der mitbestimmte Aufsichtsrat<br />
Aufsichtsratsmitglieder eines mitbestimmten Aufsichtsrats können entweder<br />
durch das Bestellungsorgan oder auf Antrag durch das Gericht abberufen werden.<br />
aaa) Die Abberufung der Anteilseignervertreter richtet sich zwingend nach<br />
§ 103 AktG, auf den § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG und § 6 Abs. 2 MitbestG ver-<br />
1 Dagegen: Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 103 Rdnr. 6.<br />
2 Zweifelhaft; s. LG Frankfurt, AG 1987, 233.<br />
3 A.A. OLG Düsseldorf, EWiR 1997, 145; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 47.<br />
4 Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern: BGH, DB 1981, 308.<br />
5 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 54; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 49;<br />
Simon, GmbHR 1999, 261.<br />
6 So auch Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 54; zweifelnd: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck,<br />
Rdnr. 49; auch Simon, GmbHR 1999, 257, 261.<br />
7 Eb. Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 51; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 7; a.A. Heyder,<br />
in: Michalski, Rdnr. 151.<br />
Uwe H. Schneider | 3095<br />
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