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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

empfangsbedürftige Erklärung. Sie wird bei befristeter Abberufung zu dem<br />

angegebenen Zeitpunkt, sonst mit Zugang wirksam (eb. für Geschäftsführer:<br />

s. § 38 Rdnr. 30); jedoch wirken die organschaftlichen Pflichten für das abberufene<br />

Mitglied noch insofern fort, als er alles Erforderliche für die Übergabe der<br />

Geschäfte an das nachfolgende Aufsichtsratsmitglied durch aktive Mitwirkung<br />

vornehmen muss.<br />

Ob § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG für die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern<br />

entsprechend anwendbar ist, ist zweifelhaft1 .<br />

bbb) Der Gesellschaftsvertrag kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse,<br />

z.B. Abberufung nur bei wichtigem Grund, bestimmen. Im zuletzt genannten<br />

Fall sind wichtige Gründe etwa die grobe Vernachlässigung der Mitwirkungspflichten,<br />

die wiederholte Nichtteilnahme an Aufsichtsratssitzungen,<br />

die grobe Verletzung der Verschwiegenheitspflicht und seine offensichtliche<br />

„Fremdbestimmung“ 2 . Die Abberufung kann aber nicht ganz ausgeschlossen<br />

werden. Zulässig ist, dass die Abberufungskompetenz einem einzelnen Gesellschafter,<br />

einer Minderheit 3 oder einem Ausschuss 4 übertragen wird, nicht jedoch<br />

auf den Geschäftsführer, da andernfalls die Unabhängigkeit des Kontrollorgans<br />

Aufsichtsrat nicht gewahrt ist. Ist einem Gesellschafter oder einem<br />

<strong>Dr</strong>itten ein Entsendungsrecht eingeräumt, so kann der Berechtigte die Abberufung<br />

jederzeit vornehmen 5 . Die Befugnis zur Abberufung aus wichtigem Grund<br />

muss jedoch zwingend bei der Gesellschafterversammlung verbleiben 6 .<br />

ccc) Die Möglichkeit einer Abberufung durch das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats,<br />

wenn in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds ein wichtiger<br />

Grund vorliegt, ist zwar in § 103 Abs. 3 AktG vorgesehen. Hierauf wird aber in<br />

§ 52 nicht verwiesen. Eine entsprechende Anwendung würde die Entscheidungsfreiheit<br />

des zuständigen Organs beschränken. Auch kann in der Satzung<br />

eine solche gerichtliche Zuständigkeit nicht begründet werden 7 .<br />

bb) Der mitbestimmte Aufsichtsrat<br />

Aufsichtsratsmitglieder eines mitbestimmten Aufsichtsrats können entweder<br />

durch das Bestellungsorgan oder auf Antrag durch das Gericht abberufen werden.<br />

aaa) Die Abberufung der Anteilseignervertreter richtet sich zwingend nach<br />

§ 103 AktG, auf den § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG und § 6 Abs. 2 MitbestG ver-<br />

1 Dagegen: Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 103 Rdnr. 6.<br />

2 Zweifelhaft; s. LG Frankfurt, AG 1987, 233.<br />

3 A.A. OLG Düsseldorf, EWiR 1997, 145; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 47.<br />

4 Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern: BGH, DB 1981, 308.<br />

5 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 54; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 49;<br />

Simon, GmbHR 1999, 261.<br />

6 So auch Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 54; zweifelnd: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck,<br />

Rdnr. 49; auch Simon, GmbHR 1999, 257, 261.<br />

7 Eb. Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 51; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 7; a.A. Heyder,<br />

in: Michalski, Rdnr. 151.<br />

Uwe H. Schneider | 3095<br />

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