Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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281 282 283 284 285 §52 Aufsichtsrat b) Für die Gesellschaftervertreter können in der Satzung Bestimmungen über die Länge der Amtszeit und über ein turnusmäßiges Ausscheiden einzelner Gesellschaftervertreter aufgenommen werden. Auch kann bei der Wahl der Gesellschaftervertreter eine kürzere Amtszeit bestimmt werden. c) Die Amtszeit der Arbeitnehmervertreter entspricht der gesetzlichen bzw. der in der Satzung festgelegten Amtszeit der Gesellschaftervertreter, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, § 15 MitbestG 1 . Eine durch die Satzung nur für die Arbeitnehmervertreter vorgesehene Verkürzung der Amtszeit ist unwirksam. Nur insoweit gilt der Grundsatz der gleichlangen Amtszeit. Dagegen wirkt eine erst bei der Bestellung der Anteilseignervertreter vorgenommene Verkürzung der Amtszeit nicht für die Arbeitnehmervertreter 2 . Sieht aber die Satzung ein turnusmäßiges Ausscheiden der Gesellschaftervertreter vor, so gilt dies im Aufsichtsrat nach DrittelbG auch für die Arbeitnehmervertreter 3 . Dagegen wirkt eine Satzungsbestimmung, die einen turnusmäßigen Wechsel für die Gesellschaftervertreter bestimmt, für die Arbeitnehmervertreter, die nach MitbestG gewählt sind, nicht, weil das Wahlverfahren nach MitbestG zwingend die gesetzlich bestimmte Amtszeit verlangt 4 . Eine gesellschaftsvertragliche Verkürzung der Amtszeit 5 oder Verminderung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder 6 während der Amtsperiode ist ohne Einfluss auf die amtierenden Aufsichtsratsmitglieder. Sie werden erst zum Ende der laufenden Amtszeit der dem Aufsichtsrat angehörenden Vertreter der Ar- 1 OLG Dresden, ZIP 1997, 589, 590. 2 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 196, 284; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 26; Zöllner/ Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 173; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/ Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 6 MitbestG Rdnr. 65; Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 15 MitbestG Rdnr. 203; Raiser, § 6 MitbestG Rdnr. 32; a.A.: Fitting/Wlotzke/ Wißmann, § 15 MitbestG Rdnr. 104. 3 Eb. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 174; Kirschner, DB 1971, 2066; a.A.: Meyer-Landrut, in: Großkomm. AktG, 3. Aufl., § 102 Anm. 5; Koppensteiner, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, Rdnr. 31. 4 Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 15 MitbestG Rdnr. 1; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 6 MitbestG Rdnr. 65; Naendrup, in: GK- MitbestG, § 6 Rdnr. 87; Matthes, in: GK-MitbestG, § 13 Rdnr. 12; teilweise anders: Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 6 MitbestG Rdnr. 206. 5 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 173; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 6 MitbestG Rdnr. 64; Naendrup, in: GK-MitbestG, § 6 Rdnr. 82; für Arbeitnehmervertreter: Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 15 MitbestG Rdnr. 105; a.A.: Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 15 MitbestG Rdnr. 207; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 102 Rdnr. 7; Boesebeck, AG 1961, 122. 6 H.M.: BAG, WM 1990, 633, 635 m.w.N.; OLG Hamburg, WM 1988, 1487, 1490; OLG Dresden, ZIP 1997, 591; Kirschner, DB 1971, 2063, 2066; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 26; a.A.: Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 15 MitbestG Rdnr. 106: Wird während einer Amtsperiode durch Satzung eine Verkleinerung des Aufsichtsrats beschlossen, so führt dies mit der Beendigung der über die Entlastung beschließenden nächsten Gesellschafterversammlung zu einem Mandatsverlust sämtlicher Mitglieder. 3092 | Uwe H. Schneider

Aufsichtsrat §52 beitnehmer wirksam 1 . Das Bestellungsorgan kann die Amtszeit der im Amt befindlichen Aufsichtsratsmitglieder nur im Wege des Abberufungsverfahrens nach § 103 AktG vorzeitig beenden, wenn sie nicht freiwillig zurücktreten. Bei einer satzungsmäßigen Verlängerung der Amtsdauer ist zum Schutz des Bestellungsorgans ein erneutes Bestellungsverfahren (Wiederbestellung) nach Ablauf der ursprünglichen Amtszeit erforderlich 2 . Eine Erhöhung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder im Gesellschaftsvertrag führt zu einem zusätzlichen Bestellungsverfahren für die neuen Mitglieder, ohne dass die Aufsichtsratsmandate der übrigen Mitglieder tangiert werden. 3. Die Beendigung der Organstellung a) Beendigungsgründe Das Aufsichtsratsmitglied verliert seine Organstellung mit Ablauf der Amtszeit (s. Rdnr. 277) und schon vor Ablauf der Amtszeit: – durch Abberufung (Widerruf) (s. Rdnr. 288); – durch Amtsniederlegung (s. Rdnr. 300); – durch vertragliche Aufhebung3 ; – durch Wegfall zwingender Wählbarkeitsvoraussetzungen (s. Rdnr. 272); – bei erfolgreicher Wahlanfechtung mit der Rechtskraft der Entscheidung; – durch Eintritt der im Gesellschaftsvertrag für die Beendigung vorgesehenen Umstände, z.B. das Erreichen eines bestimmten Alters; – wenn die Geschäftsführer die Verfahren nach §§ 97 ff. AktG in Gang gesetzt haben, zu dem in § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG genannten Zeitpunkt; – bei Verschmelzung durch Neubildung einer AG (§§ 36 ff. UmwG) oder durch Aufnahme in eine AG (§§ 4 ff. UmwG) und durch Vollbeendigung der Gesellschaft4 , nicht aber durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Für den Formwechsel gilt gemäß § 203 UmwG die Kontinuität der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat, wenn dieser in gleicher Weise beim Rechtsträger neuer Rechtsform gebildet wird, wie er schon beim formwechselnden Rechtsträger gebildet worden war. Das gilt insbesondere für den Fall des Formwechsels einer GmbH mit verpflichtendem Aufsichtsrat in eine AG. Ob die Voraussetzungen des § 203 UmwG auch beim Formwechsel einer GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat in eine Aktiengesellschaft vorliegen, ist streitig. Dies wird z.T. bejaht5 287 .Im 1 OLG Hamburg, WM 1988, 1487 = WuB IX C 3. § 7 MitbestG 1.89 (Peterhoff); OLG Dresden, ZIP 1997, 591. 2 Hopt/Roth/Peddinghaus, in: Großkomm. AktG, § 102 Rdnr. 49; ebenso für Arbeitnehmervertreter: Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 198, 284; Heyder, in: Michalski, Rdnr. 138. 3 Für den Geschäftsführer: BGH, WM 1978, 110. 4S.Karsten Schmidt bei § 74; vgl. auch BGHZ 53, 264, 266 und Hönn, ZHR 138 (1974), 50; Semler, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 55. 5 Meister/Klöcker, in: Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 203 Rdnr. 7; vgl. auch Krause-Ablaß/Link, GmbHR 2005, 731, 732. Uwe H. Schneider | 3093 286

Aufsichtsrat §52<br />

beitnehmer wirksam 1 . Das Bestellungsorgan kann die Amtszeit der im Amt<br />

befindlichen Aufsichtsratsmitglieder nur im Wege des Abberufungsverfahrens<br />

nach § 103 AktG vorzeitig beenden, wenn sie nicht freiwillig zurücktreten.<br />

Bei einer satzungsmäßigen Verlängerung der Amtsdauer ist zum Schutz des<br />

Bestellungsorgans ein erneutes Bestellungsverfahren (Wiederbestellung) nach<br />

Ablauf der ursprünglichen Amtszeit erforderlich 2 . Eine Erhöhung der Zahl der<br />

Aufsichtsratsmitglieder im Gesellschaftsvertrag führt zu einem zusätzlichen<br />

Bestellungsverfahren für die neuen Mitglieder, ohne dass die Aufsichtsratsmandate<br />

der übrigen Mitglieder tangiert werden.<br />

3. Die Beendigung der Organstellung<br />

a) Beendigungsgründe<br />

Das Aufsichtsratsmitglied verliert seine Organstellung mit Ablauf der Amtszeit<br />

(s. Rdnr. 277) und schon vor Ablauf der Amtszeit:<br />

– durch Abberufung (Widerruf) (s. Rdnr. 288);<br />

– durch Amtsniederlegung (s. Rdnr. 300);<br />

– durch vertragliche Aufhebung3 ;<br />

– durch Wegfall zwingender Wählbarkeitsvoraussetzungen (s. Rdnr. 272);<br />

– bei erfolgreicher Wahlanfechtung mit der Rechtskraft der Entscheidung;<br />

– durch Eintritt der im Gesellschaftsvertrag für die Beendigung vorgesehenen<br />

Umstände, z.B. das Erreichen eines bestimmten Alters;<br />

– wenn die Geschäftsführer die Verfahren nach §§ 97 ff. AktG in Gang gesetzt<br />

haben, zu dem in § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG genannten Zeitpunkt;<br />

– bei Verschmelzung durch Neubildung einer AG (§§ 36 ff. UmwG) oder durch<br />

Aufnahme in eine AG (§§ 4 ff. UmwG) und durch Vollbeendigung der Gesellschaft4<br />

, nicht aber durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Für den Formwechsel<br />

gilt gemäß § 203 UmwG die Kontinuität der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat,<br />

wenn dieser in gleicher Weise beim Rechtsträger neuer Rechtsform<br />

gebildet wird, wie er schon beim formwechselnden Rechtsträger gebildet worden<br />

war. Das gilt insbesondere für den Fall des Formwechsels einer GmbH mit<br />

verpflichtendem Aufsichtsrat in eine AG. Ob die Voraussetzungen des § 203<br />

UmwG auch beim Formwechsel einer GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat<br />

in eine Aktiengesellschaft vorliegen, ist streitig. Dies wird z.T. bejaht5 287<br />

.Im<br />

1 OLG Hamburg, WM 1988, 1487 = WuB IX C 3. § 7 MitbestG 1.89 (Peterhoff); OLG<br />

<strong>Dr</strong>esden, ZIP 1997, 591.<br />

2 Hopt/Roth/Peddinghaus, in: Großkomm. AktG, § 102 Rdnr. 49; ebenso für Arbeitnehmervertreter:<br />

Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 198, 284; Heyder, in: Michalski,<br />

Rdnr. 138.<br />

3 Für den Geschäftsführer: BGH, WM 1978, 1<strong>10.</strong><br />

4S.Karsten <strong>Schmidt</strong> bei § 74; vgl. auch BGHZ 53, 264, 266 und Hönn, ZHR 138 (1974),<br />

50; Semler, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder,<br />

2. Aufl., § 2 Rdnr. 55.<br />

5 Meister/Klöcker, in: Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 203 Rdnr. 7; vgl. auch Krause-Ablaß/Link,<br />

GmbHR 2005, 731, 732.<br />

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