Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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274 275 276 §52 Aufsichtsrat nicht seine Stellung als Aufsichtsratsmitglied, sondern die als Geschäftsführer. Für die Arbeitnehmervertreter enthält § 24 MitbestG eine Sondervorschrift. Hiernach erlischt das Amt, wenn ein Aufsichtsratsmitglied, das nach § 7 Abs. 2 MitbestG Arbeitnehmer des Unternehmens sein muss, seine Wählbarkeit verliert. Zu denken ist an die Beendigung des Arbeitnehmerverhältnisses 1 und an das Ausscheiden des Konzernunternehmens, in dem das Aufsichtsratsmitglied tätig ist. Dies gilt entsprechend für den Aufsichtsrat nach DrittelbG. Dagegen führt der nachträgliche Wechsel der Gruppenzugehörigkeit im Aufsichtsrat nach MitbestG nicht zum Verlust der Amtsstellung, § 24 Abs. 2 MitbestG. 7. Aufsichtsrat und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) § 4 Abs. 4 DrittelbG geht davon aus, dass Frauen und Männer unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein sollen. Für die Anteilseignervertreter verlangt das AGG keine proportionale Beteiligung, etwa von Frauen, Schwerbehinderten, usw. 2 Verboten ist nach § 7 AGG nur eine Benachteiligung i.S.v. § 2 AGG. Zu den Organmitgliedern, auf die das AGG nach § 6 Abs. 3 ebenfalls anwendbar ist, gehören auch Aufsichtsräte 3 . Das gilt freilich nur, soweit ein Zugang zu einer Erwerbstätigkeit in Frage steht 4 . Daran fehlt es aber, wenn keine Aufsichtsratsvergütung gezahlt wird. Nach § 6 Abs. 3 AGG gelten die Vorschriften des AGG jedoch nur entsprechend für Organmitglieder. Hierbei können die Besonderheiten der Organstellung bei der Prüfung der Ungleichbehandlung berücksichtigt werden 5 . Soweit das AGG zur Anwendung kommt, darf bei der Bestellung das Geschlecht, das Alter etc. keine Rolle spielen. Ein Verstoß gegen § 7 AGG ist aber nicht gegeben, wenn es an der Kausalität fehlt, weil z.B. ein Kandidat unabhängig von der Benachteiligung eines Mitbewerbers ohnehin gewählt worden wäre 6 . Die Abberufung nennt das AGG nicht 7 . Die Beendigung des Aufsichtsratsmandats ist viel mehr als Ausübungsbedingung zu qualifizieren und fällt nicht unter den Begriff des Zugangs. Dies wird insbesondere im Vergleich zwischen § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AGG deutlich. 1 Ulmer/Henssler, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 24 MitbestG Rdnr. 7; Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 22 MitbestG Rdnr. 7; Matthes, in: GK-MitbestG, § 22 Rdnr. 12. 2 Anders etwa in Norwegen, wo durch Gesetz eine Frauenquote für den Aufsichtsrat vorgesehen ist; s. dazu Frost/Linnainmaa, AG 2007, 601. 3 Lutter, BB 2007, 725, 730; Horn/Schmalz, Der Aufsichtsrat 2007, 72. 4 Thüsing, Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz, 2007, Rdnr. 131. 5 Bauer/Göpfert/Krieger, DB 2007, 595, 597. 6 Krause, AG 2007, 392, 396. 7 S. dazu Lutter, BB 2007, 728. 3090 | Uwe H. Schneider

Aufsichtsrat §52 VI. Die Amtszeit und die Beendigung des Aufsichtsratsmandats 1. Der fakultative Aufsichtsrat Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt hat, ist die Amtszeit der körperschaftlichen Organstellung bis zur Abberufung unbefristet. § 102 AktG, der in § 52 nicht genannt ist, gilt für die GmbH auch nicht entsprechend 1 . Der Gesellschaftsvertrag kann die Amtszeit jedoch für alle Mitglieder gleich, aber auch für jedes Mitglied gesondert festsetzen. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmung zur Amtszeit, so kann diese auch durch Gesellschafterbeschluss festgelegt werden. Ist die Amtszeit durch die Satzung zeitlich begrenzt, so beginnt sie mit der Annahme der Bestellung seitens des Gewählten oder mit dem bei der Wahl festgesetzten Termin. Wiederwahl und Wiederentsendung sind, auch wenn der Gesellschaftsvertrag hierüber nichts bestimmt, zulässig. Eine Notbestellung durch das Registergericht zur Behebung der Beschlussunfähigkeit ist mangels Anwendbarkeit des § 104 AktG in der Regel nicht möglich (s. aber Rdnr. 242). Die Entsandten haben die gleiche Amtszeit wie die gewählten Aufsichtsratsmitglieder, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Die Amtszeit der Stellvertreter und Ersatzmitglieder ist auf diejenige des vertretenen oder zu ersetzenden Mitgliedes beschränkt. 2. Der mitbestimmte Aufsichtsrat a) Ist der Aufsichtsrat nach DrittelbG oder nach MitbestG zu bilden, so beträgt die Dauer des Aufsichtsratsamts sowohl für die Gesellschaftervertreter als auch für die Arbeitnehmervertreter höchstens fünf Jahre, § 52, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, § 6 Abs. 2 MitbestG, § 102 AktG. Die Amtszeit läuft nach § 102 AktG längstens bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Wird ein solcher Beschluss, der zwar möglich, aber im Recht der GmbH nicht zwingend vorgeschrieben ist, nicht gefasst, so endet die Amtszeit spätestens acht Monate nach dem Ende des vierten Geschäftsjahres, also dem Zeitpunkt, zu dem bei der AG spätestens eine entsprechende Hauptversammlung hätte stattfinden müssen, anders § 102 Abs. 1 AktG 2 . Einigkeit besteht, dass im Rahmen der zwingenden Höchstdauer der Gesellschaftsvertrag einheitlich für alle Aufsichtsratsmitglieder, also auch für die Arbeitnehmervertreter eine kürzere Amtszeit vorsehen kann, § 15 Abs. 1 MitbestG. Fehlt eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, gilt gleichmäßig für alle Aufsichtsräte die gesetzliche Höchstdauer. 1 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 46; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 48; Fichtelmann, in: Heidelberger Komm., Rdnr. 13; Simon, GmbHR 1999, 257, 259. 2 Für die AG, wenn kein Entlastungsbeschluss gefasst wird: BGH, AG 2002, 676; a.A. für die GmbH AG Essen, MDR 1970, 336; Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 6 MitbestG Rdnr. 37: unbefristete Fortdauer der Amtszeit bis zur Entlastung; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 196, 284: Ende des 5. Geschäftsjahres; wie hier: Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 6 MitbestG Rdnr. 67. Uwe H. Schneider | 3091 277 278 279 280

Aufsichtsrat §52<br />

VI. Die Amtszeit und die Beendigung des Aufsichtsratsmandats<br />

1. Der fakultative Aufsichtsrat<br />

Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt hat, ist die Amtszeit<br />

der körperschaftlichen Organstellung bis zur Abberufung unbefristet. § 102<br />

AktG, der in § 52 nicht genannt ist, gilt für die GmbH auch nicht entsprechend<br />

1 .<br />

Der Gesellschaftsvertrag kann die Amtszeit jedoch für alle Mitglieder gleich,<br />

aber auch für jedes Mitglied gesondert festsetzen. Enthält der Gesellschaftsvertrag<br />

keine Bestimmung zur Amtszeit, so kann diese auch durch Gesellschafterbeschluss<br />

festgelegt werden. Ist die Amtszeit durch die Satzung zeitlich begrenzt,<br />

so beginnt sie mit der Annahme der Bestellung seitens des Gewählten<br />

oder mit dem bei der Wahl festgesetzten Termin.<br />

Wiederwahl und Wiederentsendung sind, auch wenn der Gesellschaftsvertrag<br />

hierüber nichts bestimmt, zulässig. Eine Notbestellung durch das Registergericht<br />

zur Behebung der Beschlussunfähigkeit ist mangels Anwendbarkeit des<br />

§ 104 AktG in der Regel nicht möglich (s. aber Rdnr. 242). Die Entsandten<br />

haben die gleiche Amtszeit wie die gewählten Aufsichtsratsmitglieder, sofern<br />

der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Die Amtszeit der Stellvertreter<br />

und Ersatzmitglieder ist auf diejenige des vertretenen oder zu ersetzenden<br />

Mitgliedes beschränkt.<br />

2. Der mitbestimmte Aufsichtsrat<br />

a) Ist der Aufsichtsrat nach <strong>Dr</strong>ittelbG oder nach MitbestG zu bilden, so beträgt<br />

die Dauer des Aufsichtsratsamts sowohl für die Gesellschaftervertreter als auch<br />

für die Arbeitnehmervertreter höchstens fünf Jahre, § 52, § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG,<br />

§ 6 Abs. 2 MitbestG, § 102 AktG. Die Amtszeit läuft nach § 102 AktG<br />

längstens bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung<br />

für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Wird<br />

ein solcher Beschluss, der zwar möglich, aber im Recht der GmbH nicht zwingend<br />

vorgeschrieben ist, nicht gefasst, so endet die Amtszeit spätestens acht<br />

Monate nach dem Ende des vierten Geschäftsjahres, also dem Zeitpunkt, zu<br />

dem bei der AG spätestens eine entsprechende Hauptversammlung hätte stattfinden<br />

müssen, anders § 102 Abs. 1 AktG 2 . Einigkeit besteht, dass im Rahmen<br />

der zwingenden Höchstdauer der Gesellschaftsvertrag einheitlich für alle Aufsichtsratsmitglieder,<br />

also auch für die Arbeitnehmervertreter eine kürzere Amtszeit<br />

vorsehen kann, § 15 Abs. 1 MitbestG. Fehlt eine Regelung im Gesellschaftsvertrag,<br />

gilt gleichmäßig für alle Aufsichtsräte die gesetzliche Höchstdauer.<br />

1 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 46; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 48;<br />

Fichtelmann, in: Heidelberger Komm., Rdnr. 13; Simon, GmbHR 1999, 257, 259.<br />

2 Für die AG, wenn kein Entlastungsbeschluss gefasst wird: BGH, AG 2002, 676; a.A. für<br />

die GmbH AG Essen, MDR 1970, 336; Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 6 MitbestG<br />

Rdnr. 37: unbefristete Fortdauer der Amtszeit bis zur Entlastung; Raiser/Heermann, in:<br />

Ulmer, Rdnr. 196, 284: Ende des 5. Geschäftsjahres; wie hier: Ulmer/Habersack, in:<br />

Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 6 MitbestG Rdnr. 67.<br />

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