Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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238 239 240 §52 Aufsichtsrat mitglieder bestellt werden 1 . Dieses Ersatzmitglied wird Mitglied des Aufsichtsrats, wenn das ordentliche Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit wegfällt. Die Bestellung des Ersatzmitglieds muss gleichzeitig mit der Bestellung des ordentlichen Mitglieds erfolgen. Dabei kann dieselbe Person für mehrere Aufsichtsratsmitglieder zum Ersatzmitglied bestellt werden 2 . Die Amtszeit des Ersatzmitglieds kann, sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält, auf die Zeit bis zur Nachwahl eines Nachfolgers beschränkt werden 3 . d) Die Bestellung von Ehrenmitgliedern des Aufsichtsrats durch die Gesellschafter ohne Stimmrecht und nur in beratender Funktion kann zwar wünschenswert sein. Sie ist aber nicht ganz unproblematisch, weil Dritte an Sitzungen des Aufsichtsrats nicht teilnehmen dürfen (s. auch Rdnr. 397) 4 . 3. Der Aufsichtsrat nach MitbestG Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner richtet sich nach § 6 Abs. 2 und § 8 MitbestG, §§ 101 Abs. 1, 3, 102 bis 106 AktG. Entgegen dem Grundsatz des § 6 Abs. 2 Satz 2 MitbestG besteht für die Bestellung der Anteilseignervertreter gemäß § 8 Abs. 1 MitbestG i.V.m. § 52 Abs. 1 weitgehende Satzungsautonomie. Die gesetzlichen Bestellungsvorschriften sind, soweit es die Vertreter der Anteilseigner betrifft, nicht zwingend 5 . Das gilt auch für das Entsendungsrecht Dritter (s. auch Rdnr. 222, 234). § 101 Abs. 2 AktG ist von der Verweisung in § 6 Abs. 2 Satz 1 MitbestG ausgenommen, woraus i.V.m. § 8 Abs. 1 MitbestG folgt, dass das MitbestG auch insoweit die Satzungsfreiheit bei der GmbH nicht einschränken wollte 6 . Die Verweisung in § 8 Abs. 2 MitbestG betrifft nur die Aktiengesellschaft. Das Verfahren für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ist in den Grundzügen in den §§ 9 bis 23 und 34 MitbestG geregelt. Die nähere Ausgestaltung der Verfahren erfolgt in einzelnen nach § 39 MitbestG erlassenen Wahlordnungen 7 . Dieses bis ins Einzelne geregelte, höchst komplizierte und kostspielige Verfahren sollte nach dem Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. 3. 2002 8 vereinfacht werden. Das Ziel wurde aber gründlich verfehlt. 1 Zur Nachwahl: LAG Düsseldorf, DB 1988, 503. 2 Vgl. hierzu auch BGHZ 99, 211 (AG); Heinsius, ZGR 1982, 232; Lehmann, DB 1983, 485; Rellermeyer, ZGR 1987, 563; differenzierend: Bommert, AG 1986, 315. 3 BGH, AG 1987, 348 = WM 1987, 1070. 4 Gegen Zulässigkeit: v. Braunbehrens, BB 1981, 2100; Uwe H. Schneider, in: FS Konzen, 2006, S. 881, 887 f.; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 581; zur rechtstatsächlichen Bedeutung: Schiffels, Der Aufsichtsrat als Instrument der Unternehmenskooperation, 1981, S. 150; s. aber bei Rdnr. 397. 5 Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 8 MitbestG Rdnr. 2; Hoffmann/Lehmann/Weinmann, §8 MitbestG Rdnr. 4; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 8 MitbestG Rdnr. 3. 6 H.M.: Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 281; Raiser, § 8 MitbestG Rdnr. 7 f.; Zöllner/ Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 262. 7 S. dazu Thau, Mängel der Aufsichtsratswahlen nach dem MitbestG, 1983; Fuchs/Köstler, Handbuch zur Aufsichtsratswahl, 2004. 8 BGBl. I 2002, 1130. 3080 | Uwe H. Schneider

Aufsichtsrat §52 4. Gerichtliche Ersatzbestellung § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG und § 25 MitbestG verweisen auf § 104 AktG. Hiernach kann das Gericht auf Antrag eines Aufsichtsratsmitglieds ein Ersatzmitglied bestellen, wenn entweder der Aufsichtsrat beschlussunfähig oder unterbesetzt ist, § 104 Abs. 1 und Abs. 2 AktG 1 . Das gilt auch für Arbeitnehmervertreter 2 . Die Antragsberechtigung ergibt sich aus § 104 Abs. 1 Satz 1 und 3 AktG. Zur gerichtlichen Auswahl des zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieds, zur Stellung der gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder und zur Amtsdauer wird auf die einschlägigen aktienrechtlichen Kommentare verwiesen. Das Gericht ist an den Antrag nicht gebunden, sondern entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen 3 . In § 52 wird dagegen § 104 AktG nicht genannt, so dass zweifelhaft ist, ob bei einem fakultativen Aufsichtsrat eine gerichtliche Bestellung in Frage kommt 4 . Dagegen wird vorgebracht, der fakultative Aufsichtsrat gehöre nicht zu den gesetzlich vorgeschriebenen Gesellschaftsorganen, so dass die Bestellung seiner Mitglieder nicht von Staats wegen erzwungen werden könne 5 . Auch könnte dagegen sprechen, dass die Gesellschafter jederzeit den Aufsichtsrat ergänzen könnten. Die gerichtliche Ersatzbestellung löse typischerweise ein Problem der Publikumsgesellschaften 6 . Auf der anderen Seite dient die gerichtliche Ersatzbestellung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft. Sie erfolgt nur auf Antrag. Sind daher dem Aufsichtsrat wesentliche Funktionen innerhalb der Entscheidungsorganisation der Gesellschaft zugebilligt, so verlangt jedenfalls diese Gestaltung die Möglichkeit einer gerichtlichen Ersatzbestellung (s. auch bei § 6 Rdnr. 57: gerichtliche Bestellung des Geschäftsführers). 5. Fehlerhafte Bestellung Die Folgen einer fehlerhaften Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds und ihre Geltendmachung sind abhängig vom Bestellungsverfahren. a) Für die Wahlen der Aufsichtsratsmitglieder eines obligatorischen Aufsichtsrats sind §§ 250–252 AktG entsprechend heranzuziehen 7 . Der Beschluss kann unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein 8 . 1 Weiterführend: Schmatz, WM 1955, 642; Niewiarra/Servatius, in: FS Semler, 1993, S. 217; zur Beendigung der Amtszeit des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds: OLG München, AG 2006, 590. 2 BayObLG, AG 2005, 350. 3 BayObLG, DB 1997, 2599; OLG Schleswig, AG 2004, 453. 4 Dagegen OLG Düsseldorf, BB 1982, 1574; OLG Hamm, GmbHR 2000, 491 = EWiR § 104 AktG 1/2000, 463 (Schaaf); Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 45; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 46; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 9; Koppensteiner, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, Rdnr. 8; Wessing/Max, in: FS Werner, 1984, S. 975, 985; Voormann, Der Beirat im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 131; differenzierend: Heyder, in: Michalski, Rdnr. 107. 5 Voormann, Der Beirat im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 131. 6 Zutr. Niewiarra/Servatius, in: FS Semler, 1993, S. 217, 223. 7 Allgemein: BGHZ 51, 210. 8 Allgemein s. Karsten Schmidt bei § 45. Uwe H. Schneider | 3081 241 242 243 244

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mitglieder bestellt werden 1 . Dieses Ersatzmitglied wird Mitglied des Aufsichtsrats,<br />

wenn das ordentliche Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit<br />

wegfällt. Die Bestellung des Ersatzmitglieds muss gleichzeitig mit der Bestellung<br />

des ordentlichen Mitglieds erfolgen. Dabei kann dieselbe Person für mehrere<br />

Aufsichtsratsmitglieder zum Ersatzmitglied bestellt werden 2 . Die Amtszeit<br />

des Ersatzmitglieds kann, sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält,<br />

auf die Zeit bis zur Nachwahl eines Nachfolgers beschränkt werden 3 .<br />

d) Die Bestellung von Ehrenmitgliedern des Aufsichtsrats durch die Gesellschafter<br />

ohne Stimmrecht und nur in beratender Funktion kann zwar wünschenswert<br />

sein. Sie ist aber nicht ganz unproblematisch, weil <strong>Dr</strong>itte an Sitzungen<br />

des Aufsichtsrats nicht teilnehmen dürfen (s. auch Rdnr. 397) 4 .<br />

3. Der Aufsichtsrat nach MitbestG<br />

Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner richtet sich nach<br />

§ 6 Abs. 2 und § 8 MitbestG, §§ 101 Abs. 1, 3, 102 bis 106 AktG. Entgegen dem<br />

Grundsatz des § 6 Abs. 2 Satz 2 MitbestG besteht für die Bestellung der Anteilseignervertreter<br />

gemäß § 8 Abs. 1 MitbestG i.V.m. § 52 Abs. 1 weitgehende Satzungsautonomie.<br />

Die gesetzlichen Bestellungsvorschriften sind, soweit es die<br />

Vertreter der Anteilseigner betrifft, nicht zwingend 5 . Das gilt auch für das Entsendungsrecht<br />

<strong>Dr</strong>itter (s. auch Rdnr. 222, 234). § 101 Abs. 2 AktG ist von der<br />

Verweisung in § 6 Abs. 2 Satz 1 MitbestG ausgenommen, woraus i.V.m. § 8<br />

Abs. 1 MitbestG folgt, dass das MitbestG auch insoweit die Satzungsfreiheit bei<br />

der GmbH nicht einschränken wollte 6 . Die Verweisung in § 8 Abs. 2 MitbestG<br />

betrifft nur die Aktiengesellschaft.<br />

Das Verfahren für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ist<br />

in den Grundzügen in den §§ 9 bis 23 und 34 MitbestG geregelt. Die nähere<br />

Ausgestaltung der Verfahren erfolgt in einzelnen nach § 39 MitbestG erlassenen<br />

Wahlordnungen 7 . Dieses bis ins Einzelne geregelte, höchst komplizierte<br />

und kostspielige Verfahren sollte nach dem Gesetz zur Vereinfachung der Wahl<br />

der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. 3. 2002 8 vereinfacht<br />

werden. Das Ziel wurde aber gründlich verfehlt.<br />

1 Zur Nachwahl: LAG Düsseldorf, DB 1988, 503.<br />

2 Vgl. hierzu auch BGHZ 99, 211 (AG); Heinsius, ZGR 1982, 232; Lehmann, DB 1983,<br />

485; Rellermeyer, ZGR 1987, 563; differenzierend: Bommert, AG 1986, 315.<br />

3 BGH, AG 1987, 348 = WM 1987, 1070.<br />

4 Gegen Zulässigkeit: v. Braunbehrens, BB 1981, 2100; Uwe H. Schneider, in: FS Konzen,<br />

2006, S. 881, 887 f.; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl.,<br />

Rdnr. 581; zur rechtstatsächlichen Bedeutung: Schiffels, Der Aufsichtsrat als Instrument<br />

der Unternehmenskooperation, 1981, S. 150; s. aber bei Rdnr. 397.<br />

5 Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 8 MitbestG Rdnr. 2; Hoffmann/Lehmann/Weinmann, §8<br />

MitbestG Rdnr. 4; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht,<br />

§ 8 MitbestG Rdnr. 3.<br />

6 H.M.: Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 281; Raiser, § 8 MitbestG Rdnr. 7 f.; Zöllner/<br />

Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 262.<br />

7 S. dazu Thau, Mängel der Aufsichtsratswahlen nach dem MitbestG, 1983; Fuchs/Köstler,<br />

Handbuch zur Aufsichtsratswahl, 2004.<br />

8 BGBl. I 2002, 1130.<br />

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Uwe H. Schneider

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