Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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229 230 231 232 233 234 §52 Aufsichtsrat e) Ehrenmitglieder Hat die Gesellschaft einen fakultativen Aufsichtsrat, so erlaubt die Gestaltungsfreiheit den Gesellschaftern, in der Satzung vorzusehen, dass Ehrenmitglieder mit Teilnahme- und Informationsrechten für den Aufsichtsrat bestellt werden können1 . Fehlt eine Satzungsbestimmung, so sollte ein entsprechender Gesellschafterbeschluss genügen. 2. Der Aufsichtsrat nach DrittelbG Ist der Aufsichtsrat nach DrittelbG zu bilden, so ist bei der Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder zu unterscheiden. Die Bestellung der Gesellschaftervertreter richtet sich sinngemäß nach § 101 AktG, während für die Arbeitnehmervertreter § 5 DrittelbG zu beachten ist. a) Die Gesellschaftervertreter werden von der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG i.V.m. § 101 AktG. Das ist jedoch nicht zwingend. Da das Bestellungsverfahren der Gesellschaftervertreter wesentliche Strukturelemente der GmbH betrifft, in die das DrittelbG nicht eingreifen wollte, gilt der Grundsatz der Satzungsfreiheit, soweit hierdurch nicht die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmervertreter beschränkt werden. Daher kann die Wahl der Gesellschaftervertreter einem Gesellschafterausschuss übertragen werden. Auch bei der Zuweisung von Entsendungsrechten bestehen nicht dieselben Schranken wie bei der AG 2 . Zwar verweist § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG auch auf § 101 Abs. 2 AktG. Da § 101 Abs. 2 AktG aber auf die gesellschaftsrechtliche Struktur der Aktiengesellschaft zugeschnitten ist, gilt er hier nur eingeschränkt. So kann einem bestimmten Gesellschafter ein Entsendungsrecht als Sonderrecht eingeräumt werden 3 . Das Entsendungsrecht für Gesellschaftervertreter ist auch nicht auf ein Drittel ihrer Gesamtzahl beschränkt 4 . Eine Wiederbestellung ist zulässig. Sie ist ohne zeitliche Begrenzung auch vor dem Ende einer befristeten Bestelldauer zulässig 5 . Zugleich kann die laufende Bestellung aufgehoben werden. Ob bei einem nach dem DrittelbG mitbestimmten Aufsichtsrat auf Seiten der Anteilseignervertreter durch die Satzung Entsendungsrechte Dritter begründet werden können, ist streitig. Abgelehnt wird dies nicht nur von de- 1 Lutter, ZIP 1984, 654; Hennerkes/Schiffer, DB 1992, 875; s. aber auch: v. Braunbehrens, BB 1981, 2100; s. auch Rdnr. 313 und 397. 2 A.A.: Ballerstedt, GmbHR 1952, 178 Fn. 12. 3 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 158. 4 Ebenso: Schmidt-Leithoff, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, Einl. Rdnr. 270; a.A.: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 158; Kraft, in: GK-BetrVG, 5. Aufl., § 77 BetrVG 1952 Rdnr. 21. 5 Ziff. 5.1.2 Deutscher Corporate Governance Kodex sieht u.a. vor: „Eine Wiederbestellung vor Ablauf eines Jahres vor dem Ende der Bestelldauer bei gleichzeitiger Aufhebung der laufenden Bestellung soll nur bei Vorliegen besonderer Umstände erfolgen.“ 3078 | Uwe H. Schneider

Aufsichtsrat §52 nen, die Entsendungsrechte Dritter ausnahmslos für unzulässig halten 1 , sondern abgelehnt wird dies teilweise auch von denen, die Entsendungsrechte Dritter beim fakultativen Aufsichtsrat für zulässig halten 2 . Das ist nicht überzeugend. Der Zweck der Arbeitnehmermitbestimmung verlangt keine Begrenzung der Gestaltungsfreiheit. Die Verweisung auf § 101 Abs. 2 AktG ist nicht zwingend 3 . Vor allem aber: Wenn man für den nach MitbestG mitbestimmten Aufsichtsrat Entsendungsrechte Dritter für zulässig hält (s. Rdnr. 230), so sollte dies auch für den Aufsichtsrat gelten, der nach dem DrittelbG mitbestimmt ist. b) Die Bestellung der Arbeitnehmervertreter bestimmt sich zwingend nach §§ 5 f. DrittelbG und der Wahlordnung vom 23. 6. 2004 (Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz = WODrittelbG) 4 . Es gilt das Gleiche wie bei den Aktiengesellschaften. Die Arbeitnehmervertreter werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl gewählt, § 5 Abs. 1 DrittelbG 5 . Delegiertenwahlen sind nicht vorgesehen. Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen der Betriebsräte und der Arbeitnehmer. Dabei müssen die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, § 6 DrittelbG. Die Wahl von Ersatzmitgliedern ist nun ausdrücklich vorgesehen, § 7 DrittelbG. Nach § 10 Abs. 3 DrittelbG trägt das Unternehmen die Kosten der Wahlen. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts. Ist die GmbH herrschendes Unternehmen im Konzern, so gelten für das aktive Wahlrecht die Arbeitnehmer aller Konzernunternehmen als Arbeitnehmer der herrschenden GmbH, § 2 Abs. 1 DrittelbG. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Vertragskonzern oder um einen faktischen Konzern handelt. § 2 Abs. 1 DrittelbG ergreift jedoch nicht den Gleichordnungskonzern 6 . Unter den Arbeitnehmervertretern sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein, § 4 Abs. 4 DrittelbG. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass sich unter den Gewählten auch ein Arbeitnehmer aus dem herrschenden Unternehmen und ein Arbeitnehmer aus einem abhängigen Unternehmen befindet 7 . c) Nach § 101 Abs. 3 AktG, auf den sowohl § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG als auch § 25 MitbestG verweisen, können zwar keine Stellvertreter, wohl aber Ersatz- 1 So etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 43, 158; Ulmer, in: FS Werner, 1985, S. 911, 920; Ulmer, in: FS Wiedemann, 2002, S. 1297. 2 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 186; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 25; s. auch Rdnr. 222. 3 Ebenso Koppensteiner, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, Rdnr. 30. 4 BGBl. I 2004, 1393; Text auch abgedruckt unten Rdnr. 566. 5 Einzelheiten bei Huke/Prinz, BB 2004, 2633. 6 Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 2 DrittelbG Rdnr. 5. 7 BAGE 37, 92. Uwe H. Schneider | 3079 235 236 237

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e) Ehrenmitglieder<br />

Hat die Gesellschaft einen fakultativen Aufsichtsrat, so erlaubt die Gestaltungsfreiheit<br />

den Gesellschaftern, in der Satzung vorzusehen, dass Ehrenmitglieder<br />

mit Teilnahme- und Informationsrechten für den Aufsichtsrat bestellt<br />

werden können1 . Fehlt eine Satzungsbestimmung, so sollte ein entsprechender<br />

Gesellschafterbeschluss genügen.<br />

2. Der Aufsichtsrat nach <strong>Dr</strong>ittelbG<br />

Ist der Aufsichtsrat nach <strong>Dr</strong>ittelbG zu bilden, so ist bei der Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder<br />

zu unterscheiden. Die Bestellung der Gesellschaftervertreter<br />

richtet sich sinngemäß nach § 101 AktG, während für die Arbeitnehmervertreter<br />

§ 5 <strong>Dr</strong>ittelbG zu beachten ist.<br />

a) Die Gesellschaftervertreter werden von der Gesellschafterversammlung mit<br />

einfacher Mehrheit gewählt, § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG i.V.m. § 101 AktG. Das<br />

ist jedoch nicht zwingend. Da das Bestellungsverfahren der Gesellschaftervertreter<br />

wesentliche Strukturelemente der GmbH betrifft, in die das <strong>Dr</strong>ittelbG<br />

nicht eingreifen wollte, gilt der Grundsatz der Satzungsfreiheit, soweit hierdurch<br />

nicht die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmervertreter beschränkt werden.<br />

Daher kann die Wahl der Gesellschaftervertreter einem Gesellschafterausschuss<br />

übertragen werden.<br />

Auch bei der Zuweisung von Entsendungsrechten bestehen nicht dieselben<br />

Schranken wie bei der AG 2 . Zwar verweist § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG auch auf<br />

§ 101 Abs. 2 AktG. Da § 101 Abs. 2 AktG aber auf die gesellschaftsrechtliche<br />

Struktur der Aktiengesellschaft zugeschnitten ist, gilt er hier nur eingeschränkt.<br />

So kann einem bestimmten Gesellschafter ein Entsendungsrecht als<br />

Sonderrecht eingeräumt werden 3 . Das Entsendungsrecht für Gesellschaftervertreter<br />

ist auch nicht auf ein <strong>Dr</strong>ittel ihrer Gesamtzahl beschränkt 4 .<br />

Eine Wiederbestellung ist zulässig. Sie ist ohne zeitliche Begrenzung auch vor<br />

dem Ende einer befristeten Bestelldauer zulässig 5 . Zugleich kann die laufende<br />

Bestellung aufgehoben werden.<br />

Ob bei einem nach dem <strong>Dr</strong>ittelbG mitbestimmten Aufsichtsrat auf Seiten<br />

der Anteilseignervertreter durch die Satzung Entsendungsrechte <strong>Dr</strong>itter begründet<br />

werden können, ist streitig. Abgelehnt wird dies nicht nur von de-<br />

1 Lutter, ZIP 1984, 654; Hennerkes/Schiffer, DB 1992, 875; s. aber auch: v. Braunbehrens,<br />

BB 1981, 2100; s. auch Rdnr. 313 und 397.<br />

2 A.A.: Ballerstedt, GmbHR 1952, 178 Fn. 12.<br />

3 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 158.<br />

4 Ebenso: <strong>Schmidt</strong>-Leithoff, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, Einl. Rdnr. 270; a.A.: Zöllner/Noack,<br />

in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 158; Kraft, in: GK-BetrVG, 5. Aufl., § 77<br />

BetrVG 1952 Rdnr. 21.<br />

5 Ziff. 5.1.2 Deutscher Corporate Governance Kodex sieht u.a. vor: „Eine Wiederbestellung<br />

vor Ablauf eines Jahres vor dem Ende der Bestelldauer bei gleichzeitiger Aufhebung<br />

der laufenden Bestellung soll nur bei Vorliegen besonderer Umstände erfolgen.“<br />

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