Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
205 206 §52 Aufsichtsrat Aufsichtsrats sein können (s. Rdnr. 256), so folgt daraus, dass § 100 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 AktG in diesem Fall abdingbar ist 1 . Aus § 100 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 AktG folgt mitnichten, dass der Aufsichtsrat oder seine Mitglieder Befugnisse im Verhältnis zu den beherrschten Konzernunternehmen oder deren Organen erhalten. Zwar werden die geschäftsführenden Organe der beherrschten Konzernunternehmen zum zweiten Geschäftsführungsorgan der Konzernspitze 2 . Die Aufsichtsratsmitglieder des herrschenden Unternehmens haben aber kein Informationsrecht gegenüber dem Aufsichtsrat und kein Teilnahmerecht an Sitzungen des Aufsichtsrats eines beherrschten Konzernunternehmens. Sollen Mängel in der Geschäftsführung eines abhängigen Unternehmens abgestellt werden, so hat sich der Aufsichtsrat an die Geschäftsführer des herrschenden Unternehmens zu wenden, damit diese tätig werden. Bei der GmbH mit obligatorischem Aufsichtsrat kann Mitglied des Aufsichtsrats zudem nicht sein, wer gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsratsmitglied ein Geschäftsführer der GmbH ist, § 25 MitbestG, § 100 Abs. 2 Ziff. 3 AktG. Diese Überkreuzverflechtung ist auch verboten, wenn der Aufsichtsrat der Drittgesellschaft ein fakultativer Aufsichtsrat ist 3 . Dieses Verbot gilt jedoch nicht für den fakultativen Aufsichtsrat 4 . dd) Zulässig ist ein Doppelmandats-Verbund im Konzern5 in der Weise, – dass ein Aufsichtsratsmitglied des herrschenden Unternehmens zugleich Mitglied des Aufsichtsrats einer beherrschten GmbH6 , – dass ein Geschäftsführer des herrschenden Unternehmens zugleich Aufsichtsratsmitglied einer beherrschten GmbH7 und – dass ein Geschäftsführer des herrschenden Unternehmens zugleich Geschäftsführer einer beherrschten GmbH ist8 . Solche Überkreuzverflechtungen führen zwar zu Pflichtenkollisionen9 . Diese sind jedoch in der Regel im Einzelfall durch Stimmverbote etc. zu lösen10 207 . Sie begründen jedoch keine Inkompatibilität. 1 A.A. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 36; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 9; Koppensteiner, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, Rdnr. 8; wie hier Heyder, in: Michalski, Rdnr. 164; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 32. 2 Ebenso Hommelhoff, Die Konzernleitungspflicht, 1982, S. 210, 236. 3 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 178. 4 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 38; Meyer-Landrut/Miller/Niehus, Rdnr. 10. 5 Für die AG: Hoffmann-Becking, in: MünchHdb. GesR IV AG, 3. Aufl., § 30 Rdnr. 8 f.; Hoffmann-Becking, ZHR 150 (1986), 570 ff.; Lindermann, AG 1987, 225; Semler, in: FS Stiefel, 1987, S. 719; Dreher, in: FS Lorenz, 1994, S. 175. 6 Ebenso Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 33; Jacobs, in: FS Brandner, 1996, S. 73. 7 Unstr.; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 9. 8 OLG Köln, WM 1993, 644 (AG); Lindermann, AG 1987, 223. 9 Eingehend: Ulmer, in: FS Stimpel, 1985, S. 705, 709; Säcker, ZHR 151 (1987), 59; Jacobs, in: FS Brandner, 1996, S. 73. 10 Uwe H. Schneider, ZHR 150 (1986), 609; s. aber neuerdings Passarge, NZG 2007, 441, 442 Fn. 10. 3072 | Uwe H. Schneider
Aufsichtsrat §52 IV. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats 1. Fakultativer Aufsichtsrat § 52 verweist auf § 95 Satz 1 AktG. Daraus folgt, dass ein fakultativer Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern besteht. In der Satzung kann jedoch auch eine geringere und eine höhere Zahl bestimmt werden. Ein Aufsichtsratsmitglied genügt 1 ; eine gesetzliche Höchstzahl gibt es nicht. Mit dem Anwachsen der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nimmt freilich die Effizienz des Aufsichtsrats ab 2 . Auch braucht die Zahl nicht durch drei teilbar zu sein. 2. Obligatorischer Aufsichtsrat Ist nach DrittelbG ein Aufsichtsrat zu bilden, so folgt aus § 95 AktG, auf den § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG verweist, dass der Aufsichtsrat mindestens drei Mitglieder haben muss. Sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, genügen aber auch drei Mitglieder 3 . Die Satzung kann jedoch auch eine höhere Zahl festsetzen, vorausgesetzt, dass die Zahl durch drei teilbar ist. Die Zahl muss sich eindeutig aus der Satzung ergeben. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Gesellschaften mit einem Stammkapital bis zu 1,5 Millionen Euro 9 Mitglieder, von mehr als 1,5 Millionen Euro 15 Mitglieder und von mehr als 10 Millionen Euro Stammkapital 21 Mitglieder, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG i.V.m. § 95 AktG. Eine Erhöhung über die Höchstzahl macht die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nichtig 4 . Wird während der laufenden Amtsperiode die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder erhöht, so genügt eine Nachwahl. Ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder sind die durch die Arbeitnehmer gewählten Arbeitnehmervertreter. Ist ein Aufsichtsratmitglied der Arbeitnehmer oder sind zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, so verlangt § 4 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG, dass diese als Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sind. Sind mehr als zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, so müssen mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder als Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sein. Und § 4 Abs. 3 DrittelbG verlangt, dass Arbeitnehmervertreter, die Arbeitnehmer des Unternehmens sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. Wie diese Einjahresfrist zu berechnen ist, folgt aus § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 DrittelbG. Bisher war bestimmt, dass bei der Wahl von zwei oder mehr Arbeitnehmervertretern mindestens ein Angestellter und ein Arbeiter zu berücksichtigen waren. Diese Regelung ist weggefallen. Neu geregelt ist auch die Beteiligung von 1 RGZ 82, 388; wie hier: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 32; Meyer-Landrut/ Miller/Niehus, Rdnr. 8; Simon, GmbHR 1999, 257, 258; zweifelnd: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 5; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 966; anders bei der AG: § 95 Satz 1 AktG; sowie dazu LG Karlsruhe, DB 1993, 1352; a.A. Koppensteiner, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, Rdnr. 8. 2 Lüderitz, in: FS Steindorff, 1990, S. 113. 3 A. Hueck, BB 1953, 328. 4 LG Flensburg, DB 2004, 1253. Uwe H. Schneider | 3073 208 209 210 211
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§52 Aufsichtsrat<br />
Aufsichtsrats sein können (s. Rdnr. 256), so folgt daraus, dass § 100 Abs. 2<br />
Satz 1 Ziff. 2 AktG in diesem Fall abdingbar ist 1 .<br />
Aus § 100 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 AktG folgt mitnichten, dass der Aufsichtsrat<br />
oder seine Mitglieder Befugnisse im Verhältnis zu den beherrschten Konzernunternehmen<br />
oder deren Organen erhalten. Zwar werden die geschäftsführenden<br />
Organe der beherrschten Konzernunternehmen zum zweiten Geschäftsführungsorgan<br />
der Konzernspitze 2 . Die Aufsichtsratsmitglieder des herrschenden<br />
Unternehmens haben aber kein Informationsrecht gegenüber dem Aufsichtsrat<br />
und kein Teilnahmerecht an Sitzungen des Aufsichtsrats eines beherrschten<br />
Konzernunternehmens. Sollen Mängel in der Geschäftsführung eines abhängigen<br />
Unternehmens abgestellt werden, so hat sich der Aufsichtsrat an die Geschäftsführer<br />
des herrschenden Unternehmens zu wenden, damit diese tätig<br />
werden.<br />
Bei der GmbH mit obligatorischem Aufsichtsrat kann Mitglied des Aufsichtsrats<br />
zudem nicht sein, wer gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft<br />
ist, deren Aufsichtsratsmitglied ein Geschäftsführer der GmbH ist, § 25<br />
MitbestG, § 100 Abs. 2 Ziff. 3 AktG. Diese Überkreuzverflechtung ist auch verboten,<br />
wenn der Aufsichtsrat der <strong>Dr</strong>ittgesellschaft ein fakultativer Aufsichtsrat<br />
ist 3 . Dieses Verbot gilt jedoch nicht für den fakultativen Aufsichtsrat 4 .<br />
dd) Zulässig ist ein Doppelmandats-Verbund im Konzern5 in der Weise,<br />
– dass ein Aufsichtsratsmitglied des herrschenden Unternehmens zugleich<br />
Mitglied des Aufsichtsrats einer beherrschten GmbH6 ,<br />
– dass ein Geschäftsführer des herrschenden Unternehmens zugleich Aufsichtsratsmitglied<br />
einer beherrschten GmbH7 und<br />
– dass ein Geschäftsführer des herrschenden Unternehmens zugleich Geschäftsführer<br />
einer beherrschten GmbH ist8 .<br />
Solche Überkreuzverflechtungen führen zwar zu Pflichtenkollisionen9 . Diese<br />
sind jedoch in der Regel im Einzelfall durch Stimmverbote etc. zu lösen10 207<br />
. Sie<br />
begründen jedoch keine Inkompatibilität.<br />
1 A.A. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 36; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 9;<br />
Koppensteiner, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, Rdnr. 8; wie hier Heyder, in: Michalski,<br />
Rdnr. 164; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 32.<br />
2 Ebenso Hommelhoff, Die Konzernleitungspflicht, 1982, S. 210, 236.<br />
3 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 178.<br />
4 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 38; Meyer-Landrut/Miller/Niehus, Rdnr. <strong>10.</strong><br />
5 Für die AG: Hoffmann-Becking, in: MünchHdb. GesR IV AG, 3. Aufl., § 30 Rdnr. 8 f.;<br />
Hoffmann-Becking, ZHR 150 (1986), 570 ff.; Lindermann, AG 1987, 225; Semler, in:<br />
FS Stiefel, 1987, S. 719; <strong>Dr</strong>eher, in: FS Lorenz, 1994, S. 175.<br />
6 Ebenso Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 33; Jacobs, in: FS Brandner, 1996, S. 73.<br />
7 Unstr.; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 9.<br />
8 OLG Köln, WM 1993, 644 (AG); Lindermann, AG 1987, 223.<br />
9 Eingehend: Ulmer, in: FS Stimpel, 1985, S. 705, 709; Säcker, ZHR 151 (1987), 59;<br />
Jacobs, in: FS Brandner, 1996, S. 73.<br />
10 Uwe H. Schneider, ZHR 150 (1986), 609; s. aber neuerdings Passarge, NZG 2007, 441,<br />
442 Fn. <strong>10.</strong><br />
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Uwe H. Schneider