Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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186 187 §52 Aufsichtsrat schende Unternehmen im (qualifizierten) faktischen Aktienkonzern, 1992; Reuter, Die Konzerndimension des KonTraG und ihre Umsetzung in Konzernobergesellschaften, DB 1999, 2251; Riesenkampff, Haftet die Mutter für Verstöße der Tochter gegen EG-Kartellrecht, in: FS Peltzer, 2001, S. 359; Rowedder, Die Rechte des Aufsichtsrates in der beherrschten Gesellschaft, in: FS Duden, 1977, S. 501; Säcker, Zur Problematik von Mehrfachfunktionen im Konzern, ZHR 151 (1987), 59; Scheffler, Die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats im Konzern, DB 1994, 793; M. Schmidt, Konzernsteuerung über Aufsichtsräte, in: FS Imhoff, 1998, S. 67; Uwe H. Schneider, Der Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens im Konzern, in: FS Hadding, 2004, S. 621; Uwe H. Schneider, Der Aufsichtsrat des abhängigen Unternehmens im Konzern, in: FS Raiser, 2005, S. 341; Uwe H. Schneider, Aufsichtsratshaftung im Konzern, in: Krieger/Uwe H. Schneider (Hrsg.), Handbuch Managerhaftung, 2007, § 7, S. 245; Uwe H. Schneider, Konzernleitung als Rechtsproblem. – Überlegungen zu einem Konzernverfassungsrecht, BB 1981, 249; Uwe H. Schneider, Das Informationsrecht des Aufsichtsratsmitglieds einer Holding AG, in: FS Kropff, 1997, S. 271; Semler, Doppelmandatsverbund im Konzern, in: FS Stiefel, 1987, S. 719; Strohn, Die Verfassung der Aktiengesellschaft im faktischen Konzern, 1977; Theisen, Der Konzern, 2. Aufl. 2000; Theisen, Die Konzernüberwachung durch den Aufsichtsrat, Die Mitbestimmung 1993, Heft 11, S. 44; Timm, Die Aktiengesellschaft als Konzernspitze, 1980; Timm, Die Mitwirkung des Aufsichtsrates bei unternehmensstrukturellen Entscheidungen, DB 1980, 1201; Turner, Zur Stellung des Aufsichtsrats im beherrschten Unternehmen, DB 1991, 583; Windbichler, Arbeitsrecht im Konzern, 1989. a) Der Aufsichtsrat in der herrschenden GmbH Die Konzernierung führt zu tiefgreifenden Veränderungen in der Entscheidungsorganisation der Konzernunternehmen. Zwar gibt es keine besonderen für den Konzern vorgesehenen Konzernleitungs- und Konzernüberwachungsorgane. Wohl aber ändern und erweitern sich die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Organe in den Konzernunternehmen. Die Konzernbildung hat Auswirkungen auf die Aufgaben des Aufsichtsrats, auf die Befugnisse der Aufsichtsratsmitglieder, auf ihre Verantwortung und ihre Pflichten. Im GmbHG ist dies nicht besonders berücksichtigt und geregelt. Aus den Verweisungen in § 52, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG und § 25 MitbestG ergeben sich nur punktuelle Antworten, wie etwa aus § 90 AktG, wo die Konzernlage besonders angesprochen wird. aa) Ist die GmbH herrschendes Unternehmen im Konzern, so gehört zu den Aufgaben der Geschäftsführer die Konzerngeschäftsführung. Die Wahrnehmung des Einflusses aus den Beteiligungen, Unternehmensverträgen usw. auf die Geschäftsführung der Konzernunternehmen ist nicht Vermögensverwaltung, sondern verpflichtet zur Gestaltung der von den Konzernunternehmen wahrgenommenen unternehmerischen Tätigkeit. Da die Überwachung des Aufsichtsrats Funktionskontrolle ist und Adressat die Geschäftsführer sind, hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführer bei ihrer Konzernleitung zu überwachen und sie insoweit zu beraten 1 . Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts des Ab- 1 Hüffer, AktG, § 111 Rdnr. 10; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 111 Rdnr. 23; Hoffmann-Becking, ZHR 159 (1995), 325, 329; Kleindiek, in: Hommelhoff/Hopt/v. Werder (Hrsg.), Handbuch Corporate Governance, 2003, S. 588; Uwe H. Schneider, in: FS Hadding, 2004, S. 621; weitergehend aber Hoffmann-Becking, in: MünchHdb. GesR IV AG, 3. Aufl., § 29 Rdnr. 25; Götz, ZGR 1998, 524, 539. 3066 | Uwe H. Schneider

Aufsichtsrat §52 schlussprüfers haben die Geschäftsführer des Mutterunternehmens den Konzernabschluss usw. dem Aufsichtsrat des Mutterunternehmens vorzulegen, § 337 Abs. 1 AktG. Dies gilt auch für die mitbestimmte GmbH. Durch die Funktionsteilung im Konzern beschränkt sich die Überwachung des Aufsichtsrats des herrschenden Unternehmens jedoch nicht auf die tatsächlich ausgeübte Konzernleitung 1 , sondern auf die gesamte von den Geschäftsführern zu verantwortende Konzernleitung. Dagegen sind die Leitungsorgane der Tochter- und Enkelgesellschaften keine Überwachungsadressaten 2 . Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats der herrschenden GmbH gehört daher – sowohl die Überwachung der Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, soweit die von der Gesellschafterversammlung in der GmbH beschlossene Konzern-Geschäftspolitik umgesetzt wird, des Tagesgeschäfts der GmbH, der Einrichtung einer angemessenen Konzernführungsorganisation eines konzernweiten Informationssystems3 , – als auch im Zusammenwirken mit den Geschäftsführern des herrschenden Unternehmens die Überwachung der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leitungsentscheidungen in den Konzernunternehmen4 . Der Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens wird von diesem umfangreichen Aufgabenbereich dadurch entlastet, dass ein geringeres Maß an Überwachung ausreicht, wenn das Tochterunternehmen selbst wiederum über einen Aufsichtsrat verfügt, in welchem auch Mitglieder aus dem Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens vertreten sind. Dabei muss allerdings der Aufsichtsrat sich davon überzeugen, dass der Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft, wenn ein solcher vorhanden, seine Aufgaben effektiv wahrnimmt 5 . Folgen hat diese „Vernetzung“ für die Berichtspflicht der Geschäftsführer. Sie sind auf Anforderung (s. Rdnr. 105) verpflichtet, über die Geschäfts- und Er- 1 Hüffer, AktG, § 111 Rdnr. 10; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 132; v. Schenck, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 39; Götz, ZGR 1990, 646; Kropff, in: FS Claussen, 1997, S. 668. 2 LG Düsseldorf, AG 1995, 334; Semler, in: MünchKomm. AktG, § 111 Rdnr. 235; Elsing/Schmidt, BB 2002, 1710; Hoffmann-Becking, ZHR 159 (1995), 329; Martens, ZHR 159 (1995), 577; Hommelhoff, ZGR 1996, 150; Lutter, AG 2006, 517; Lieder, Der Aufsichtsrat im Wandel der Zeit, 2006, S. 863; Uwe H. Schneider, in: FS Hadding, 2004, S. 625. 3 Sven H. Schneider, Informationspflichten und Informationseinrichtungspflichten im Aktienkonzern, 2006. 4 A.A. Hüffer, AktG, § 111 Rdnr. 10; Götz, ZGR 1990, 646; wie hier Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 12; Semler, Leitung und Überwachung der AG, 2. Aufl., Rdnr. 271, 382; Lutter, in: FS Albach, 1993, S. 343; einschränkend: Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 93 f.: nur Entscheidungen, die Geschäftsführer des herrschenden Unternehmens beeinflussen. 5 Hommelhoff, ZGR 1996, 144, 156 ff.; Potthoff/Trescher/Theisen, Das Aufsichtsratsmitglied, 6. Aufl., Rdnr. 500 ff.; vgl. auch Martens, ZHR 159 (1995), 566, 586 ff.; a.A. Götz, ZGR 1998, 524, 535 ff. Uwe H. Schneider | 3067 188 189 190

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§52 Aufsichtsrat<br />

schende Unternehmen im (qualifizierten) faktischen Aktienkonzern, 1992; Reuter,<br />

Die Konzerndimension des KonTraG und ihre Umsetzung in Konzernobergesellschaften,<br />

DB 1999, 2251; Riesenkampff, Haftet die Mutter für Verstöße der Tochter<br />

gegen EG-Kartellrecht, in: FS Peltzer, 2001, S. 359; Rowedder, Die Rechte des Aufsichtsrates<br />

in der beherrschten Gesellschaft, in: FS Duden, 1977, S. 501; Säcker, Zur<br />

Problematik von Mehrfachfunktionen im Konzern, ZHR 151 (1987), 59; Scheffler,<br />

Die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats im Konzern, DB 1994, 793;<br />

M. <strong>Schmidt</strong>, Konzernsteuerung über Aufsichtsräte, in: FS Imhoff, 1998, S. 67; Uwe<br />

H. Schneider, Der Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens im Konzern, in: FS<br />

Hadding, 2004, S. 621; Uwe H. Schneider, Der Aufsichtsrat des abhängigen Unternehmens<br />

im Konzern, in: FS Raiser, 2005, S. 341; Uwe H. Schneider, Aufsichtsratshaftung<br />

im Konzern, in: Krieger/Uwe H. Schneider (Hrsg.), Handbuch Managerhaftung,<br />

2007, § 7, S. 245; Uwe H. Schneider, Konzernleitung als Rechtsproblem. –<br />

Überlegungen zu einem Konzernverfassungsrecht, BB 1981, 249; Uwe H. Schneider,<br />

Das Informationsrecht des Aufsichtsratsmitglieds einer Holding AG, in: FS Kropff,<br />

1997, S. 271; Semler, Doppelmandatsverbund im Konzern, in: FS Stiefel, 1987,<br />

S. 719; Strohn, Die Verfassung der Aktiengesellschaft im faktischen Konzern, 1977;<br />

Theisen, Der Konzern, 2. Aufl. 2000; Theisen, Die Konzernüberwachung durch den<br />

Aufsichtsrat, Die Mitbestimmung 1993, Heft 11, S. 44; Timm, Die Aktiengesellschaft<br />

als Konzernspitze, 1980; Timm, Die Mitwirkung des Aufsichtsrates bei unternehmensstrukturellen<br />

Entscheidungen, DB 1980, 1201; Turner, Zur Stellung des<br />

Aufsichtsrats im beherrschten Unternehmen, DB 1991, 583; Windbichler, Arbeitsrecht<br />

im Konzern, 1989.<br />

a) Der Aufsichtsrat in der herrschenden GmbH<br />

Die Konzernierung führt zu tiefgreifenden Veränderungen in der Entscheidungsorganisation<br />

der Konzernunternehmen. Zwar gibt es keine besonderen für<br />

den Konzern vorgesehenen Konzernleitungs- und Konzernüberwachungsorgane.<br />

Wohl aber ändern und erweitern sich die Zuständigkeiten und die Aufgaben der<br />

Organe in den Konzernunternehmen. Die Konzernbildung hat Auswirkungen<br />

auf die Aufgaben des Aufsichtsrats, auf die Befugnisse der Aufsichtsratsmitglieder,<br />

auf ihre Verantwortung und ihre Pflichten. Im <strong>GmbHG</strong> ist dies nicht besonders<br />

berücksichtigt und geregelt. Aus den Verweisungen in § 52, § 1 Abs. 1<br />

Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG und § 25 MitbestG ergeben sich nur punktuelle Antworten, wie<br />

etwa aus § 90 AktG, wo die Konzernlage besonders angesprochen wird.<br />

aa) Ist die GmbH herrschendes Unternehmen im Konzern, so gehört zu den<br />

Aufgaben der Geschäftsführer die Konzerngeschäftsführung. Die Wahrnehmung<br />

des Einflusses aus den Beteiligungen, Unternehmensverträgen usw. auf die Geschäftsführung<br />

der Konzernunternehmen ist nicht Vermögensverwaltung, sondern<br />

verpflichtet zur Gestaltung der von den Konzernunternehmen wahrgenommenen<br />

unternehmerischen Tätigkeit. Da die Überwachung des Aufsichtsrats<br />

Funktionskontrolle ist und Adressat die Geschäftsführer sind, hat der Aufsichtsrat<br />

die Geschäftsführer bei ihrer Konzernleitung zu überwachen und sie<br />

insoweit zu beraten 1 . Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts des Ab-<br />

1 Hüffer, AktG, § 111 Rdnr. 10; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 111 Rdnr. 23; Hoffmann-Becking,<br />

ZHR 159 (1995), 325, 329; Kleindiek, in: Hommelhoff/Hopt/v. Werder<br />

(Hrsg.), Handbuch Corporate Governance, 2003, S. 588; Uwe H. Schneider, in: FS Hadding,<br />

2004, S. 621; weitergehend aber Hoffmann-Becking, in: MünchHdb. GesR IV AG,<br />

3. Aufl., § 29 Rdnr. 25; Götz, ZGR 1998, 524, 539.<br />

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