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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

a) Rechtsgeschäfte mit den Geschäftsführern bei fakultativem Aufsichtsrat<br />

aa) Bei einer Gesellschaft mit fakultativem Aufsichtsrat sind, wenn die Satzung<br />

nichts anderes vorsieht, die Gesellschafter zur Bestellung und Abberufung<br />

sowie für den Abschluss, die Änderung, die Aufhebung durch Vertrag und die<br />

Kündigung des Anstellungsvertrags zuständig. Insoweit vertreten die Gesellschafter<br />

auch wegen des engen Sachzusammenhangs die Gesellschaft (s. bei<br />

§ 35 Rdnr. 194 ff.).<br />

bb) Demgegenüber vertritt ein fakultativer Aufsichtsrat, der für die Bestellung<br />

und Anstellung zuständig ist, die Gesellschaft gegenüber einem ausgeschiedenen<br />

Geschäftsführer 1 . Dies soll auch gelten, wenn streitig ist, ob ein Geschäftsführer<br />

wirksam abberufen und sein Anstellungsvertrag wirksam gekündigt ist 2 .<br />

cc) Ein fakultativer Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft beim Abschluss von<br />

Rechtsgeschäften mit den Geschäftsführern. § 52 verweist auch auf § 112<br />

AktG. Die Vertretungsbefugnis besteht gerichtlich und außergerichtlich. Die<br />

Aktivvertretung obliegt den Aufsichtsratsmitgliedern in ihrer Gesamtheit (Gesamtvertretung)<br />

3 . Die Aufsichtsratsmitglieder können ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied,<br />

insbesondere den Vorsitzenden, zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts<br />

ermächtigen 4 . In diesem Fall hat das Organmitglied Alleinvertretungsbefugnis<br />

(s. bei § 35 Rdnr. 55). Aufsichtsratsbeschlüsse sind in der Regel als Ermächtigung<br />

des Vorsitzenden auszulegen, wenn sie den Abschluss eines<br />

Rechtsgeschäfts bedingen 5 . Fehlt es an einer Ermächtigung, so handelt das Aufsichtsratsmitglied<br />

ohne Vertretungsmacht mit der Folge schwebender Unwirksamkeit<br />

und der Möglichkeit nachträglicher Genehmigung 6 .<br />

Beim fakultativen Aufsichtsrat sollte auch eine Einzelvertretung zulässsig sein,<br />

wenn dies ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (zw.). Auch<br />

kann dem Aufsichtsrat durch die Satzung jede Vertretungsbefugnis genommen<br />

werden 7 . Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung in einem Bereich<br />

abzugeben, für den der Aufsichtsrat vertritt, so genügt es, wenn die Erklärung<br />

gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied erfolgt, § 35 Abs. 2 Satz 3 entsprechend<br />

(Passivvertretung) 8 .<br />

dd) Die Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats gilt auch für den Abschluss von<br />

Rechtsgeschäften und die Vertretung der Gesellschaft im Prozess mit Ge-<br />

1 BGH, GmbHR 1990, 297; BGH, GmbHR 1999, 1140; BGH, GmbHR 2003, 841; BGH,<br />

GmbHR 2004, 259; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 107 (generell).<br />

2 BGH, WM 1986, 1411; OLG Brandenburg, NZG 2000, 143.<br />

3 Eb. Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 47.<br />

4 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 110; Raiser/Heermann, in: Ulmer,<br />

Rdnr. 106; a.A. OLG Stuttgart, AG 1993, 85 (AG).<br />

5 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 110; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 47; Koppensteiner,<br />

in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, Rdnr. 14; Peus, Der Aufsichtsratsvorsitzende,<br />

S. 169.<br />

6 A.A. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 110 (nichtig).<br />

7 Ebenso: Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 109.<br />

8 A.A. Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 47 und Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 106: nur<br />

Aufsichtsratsvorsitzender.<br />

Uwe H. Schneider | 3063<br />

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