Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Aufsichtsrat §52<br />
ven Aufsichtsrat und den Aufsichtsrat nach <strong>Dr</strong>ittelbG übertragen werden 1 . Ist<br />
in der Satzung lediglich die Zuständigkeit des Aufsichtsrats für die Bestellung<br />
und die Abberufung der Geschäftsführer vorgesehen, so folgt hieraus im Wege<br />
der Auslegung zugleich die Zuständigkeit des Aufsichtsrats zur Anstellung.<br />
Diese Zuständigkeiten können nicht auf den Aufsichtsratsvorsitzenden oder<br />
gar einen <strong>Dr</strong>itten delegiert werden. Hatte daher nach der Satzung der fakultative<br />
Aufsichtsrat durch Beschluss mit 3 /4-Mehrheit über eine Kündigung des Geschäftsführers<br />
zu beschließen und überlässt er dem Aufsichtsratsvorsitzenden<br />
den Versuch einer gütlichen Einigung sowie die endgültige Entscheidung über<br />
eine Kündigung, so ist die Kündigung unwirksam; denn das zuständige Organ,<br />
nämlich der Aufsichtsrat, hat nicht entschieden 2 .<br />
Ist der Aufsichtsrat zur Bestellung und zur Anstellung zuständig, so vertritt er<br />
insoweit auch die Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern 3 . Die Vertretungsbefugnis<br />
des Aufsichtsrats setzt sich auch nach dem Ausscheiden des<br />
Geschäftsführers fort. Der Aufsichtsrat vertritt daher die Gesellschaft auch gegenüber<br />
einem ausgeschiedenen Geschäftsführer, soweit Rechte und Pflichten<br />
aus dem Organverhältnis 4 und aus dem Anstellungsverhältnis 5 in Frage stehen.<br />
bb) Aufsichtsrat und MitbestG<br />
Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat nach MitbestG, so werden die Geschäftsführer<br />
nach § 31 MitbestG i.V.m. § 84 AktG durch den Aufsichtsrat<br />
bestellt6 . Ob auch die Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten<br />
für den gesamten Geschäftsbetrieb in den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsrats<br />
nach MitbestG fällt, ist streitig.<br />
Es soll wertungswidersprüchlich sein, wenn die Gesellschafterversammlung<br />
zwar nicht mehr für die Bestellung der Geschäftsführer zuständig sei, wohl aber<br />
noch für die Bestellung der Prokuristen usw. Aus diesem Grund wird teilweise<br />
angenommen, die Zuständigkeit zur Bestellung von Prokuristen usw. sei<br />
gleichfalls auf den Aufsichtsrat bzw. auf die Geschäftsführer verlagert 7 . Das<br />
1 BGH, WM 1997, 1015; OLG Rostock, NZG 2001, 813: Bestätigung der Bestellung durch<br />
Gesellschafterversammlung; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 10; Raiser/Heermann, in: Ulmer,<br />
Rdnr. 104, 109.<br />
2 BGH, GmbHR 2005, 681; Graef, GmbHR 2005, 675: aber Ausschluss der aktienrechtlichen<br />
Bestimmungen beim fakultativen Aufsichtsrat möglich.<br />
3 So wohl BGH, WM 1997, 1015: Übertragung der grundsätzlichen Vertretungskompetenzen;<br />
s. ferner BGH, DStR 1991, 752 (AG).<br />
4 S. BGHZ 103, 213 (AG).<br />
5 BGH, GmbHR 2004, 259; BGH, WM 1990, 630 = WuB II C. § 52 <strong>GmbHG</strong> 1.90 (Soehring);<br />
BGH, GmbHR 1999, 1140; Goette, DStR 1999, 1745; so für die AG: BGH, AG<br />
2007, 86 = WuB II A § 112 AktG 1.7 (Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider) (auch im<br />
Streit mit überlebendem Ehegatten); BGH, WM 1988, 413, in Abweichung von BGHZ<br />
41, 223 und BGHZ 47, 341.<br />
6 Zur Anstellungskompetenz s. bei § 35 Rdnr. 176.<br />
7 Für Zuständigkeit des Aufsichtsrats: Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG<br />
Rdnr. 67; Naendrup, in: GK-MitbestG, § 25 Rdnr. 133; für Zuständigkeit der Geschäftsführer:<br />
Säcker, Anpassung von Satzungen und Geschäftsordnungen an das MitbestG<br />
1976, 1977, S. 38; für Zuständigkeit der Gesellschafter: Zöllner, ZGR 1977, 319, 326;<br />
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