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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

ven Aufsichtsrat und den Aufsichtsrat nach <strong>Dr</strong>ittelbG übertragen werden 1 . Ist<br />

in der Satzung lediglich die Zuständigkeit des Aufsichtsrats für die Bestellung<br />

und die Abberufung der Geschäftsführer vorgesehen, so folgt hieraus im Wege<br />

der Auslegung zugleich die Zuständigkeit des Aufsichtsrats zur Anstellung.<br />

Diese Zuständigkeiten können nicht auf den Aufsichtsratsvorsitzenden oder<br />

gar einen <strong>Dr</strong>itten delegiert werden. Hatte daher nach der Satzung der fakultative<br />

Aufsichtsrat durch Beschluss mit 3 /4-Mehrheit über eine Kündigung des Geschäftsführers<br />

zu beschließen und überlässt er dem Aufsichtsratsvorsitzenden<br />

den Versuch einer gütlichen Einigung sowie die endgültige Entscheidung über<br />

eine Kündigung, so ist die Kündigung unwirksam; denn das zuständige Organ,<br />

nämlich der Aufsichtsrat, hat nicht entschieden 2 .<br />

Ist der Aufsichtsrat zur Bestellung und zur Anstellung zuständig, so vertritt er<br />

insoweit auch die Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern 3 . Die Vertretungsbefugnis<br />

des Aufsichtsrats setzt sich auch nach dem Ausscheiden des<br />

Geschäftsführers fort. Der Aufsichtsrat vertritt daher die Gesellschaft auch gegenüber<br />

einem ausgeschiedenen Geschäftsführer, soweit Rechte und Pflichten<br />

aus dem Organverhältnis 4 und aus dem Anstellungsverhältnis 5 in Frage stehen.<br />

bb) Aufsichtsrat und MitbestG<br />

Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat nach MitbestG, so werden die Geschäftsführer<br />

nach § 31 MitbestG i.V.m. § 84 AktG durch den Aufsichtsrat<br />

bestellt6 . Ob auch die Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten<br />

für den gesamten Geschäftsbetrieb in den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsrats<br />

nach MitbestG fällt, ist streitig.<br />

Es soll wertungswidersprüchlich sein, wenn die Gesellschafterversammlung<br />

zwar nicht mehr für die Bestellung der Geschäftsführer zuständig sei, wohl aber<br />

noch für die Bestellung der Prokuristen usw. Aus diesem Grund wird teilweise<br />

angenommen, die Zuständigkeit zur Bestellung von Prokuristen usw. sei<br />

gleichfalls auf den Aufsichtsrat bzw. auf die Geschäftsführer verlagert 7 . Das<br />

1 BGH, WM 1997, 1015; OLG Rostock, NZG 2001, 813: Bestätigung der Bestellung durch<br />

Gesellschafterversammlung; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 10; Raiser/Heermann, in: Ulmer,<br />

Rdnr. 104, 109.<br />

2 BGH, GmbHR 2005, 681; Graef, GmbHR 2005, 675: aber Ausschluss der aktienrechtlichen<br />

Bestimmungen beim fakultativen Aufsichtsrat möglich.<br />

3 So wohl BGH, WM 1997, 1015: Übertragung der grundsätzlichen Vertretungskompetenzen;<br />

s. ferner BGH, DStR 1991, 752 (AG).<br />

4 S. BGHZ 103, 213 (AG).<br />

5 BGH, GmbHR 2004, 259; BGH, WM 1990, 630 = WuB II C. § 52 <strong>GmbHG</strong> 1.90 (Soehring);<br />

BGH, GmbHR 1999, 1140; Goette, DStR 1999, 1745; so für die AG: BGH, AG<br />

2007, 86 = WuB II A § 112 AktG 1.7 (Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider) (auch im<br />

Streit mit überlebendem Ehegatten); BGH, WM 1988, 413, in Abweichung von BGHZ<br />

41, 223 und BGHZ 47, 341.<br />

6 Zur Anstellungskompetenz s. bei § 35 Rdnr. 176.<br />

7 Für Zuständigkeit des Aufsichtsrats: Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG<br />

Rdnr. 67; Naendrup, in: GK-MitbestG, § 25 Rdnr. 133; für Zuständigkeit der Geschäftsführer:<br />

Säcker, Anpassung von Satzungen und Geschäftsordnungen an das MitbestG<br />

1976, 1977, S. 38; für Zuständigkeit der Gesellschafter: Zöllner, ZGR 1977, 319, 326;<br />

Uwe H. Schneider | 3061<br />

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