Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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148 §52 Aufsichtsrat sichtsratspflichtige Maßnahme abschließend entscheiden 1 . Halten die Gesellschafter an dem Vorschlag der Geschäftsführer fest, so können sie ihn mit einfacher Mehrheit bestätigen. Das gilt auch für den mitbestimmten Aufsichtsrat 2 . § 111 Abs. 4 Satz 4 AktG, wonach ein Aufsichtsratsveto nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen überwunden werden kann, fügt sich nicht in die Entscheidungsorganisation der GmbH ein. Bei der Aktiengesellschaft begründet die Vorlage an die Hauptversammlung erst die Zuständigkeit. Die Hauptversammlung wird zum Stichentscheid gebeten. Bei der GmbH liegt dagegen die Entscheidungsmacht über Geschäftsführungsfragen von vornherein bei der Gesellschafterversammlung. Und Gesellschafterbeschlüsse, insbesondere Weisungsbeschlüsse, bedürfen grundsätzlich nur der einfachen Mehrheit (§ 47 Abs. 1). Dann ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb die einfache Mehrheit genügt, wenn eine Weisung erteilt wird, aber eine Dreiviertelmehrheit erforderlich sein soll, wenn die Gesellschafter sich erst auf Vorlage damit befassen. Haben die Gesellschafter die verweigerte Aufsichtsratszustimmung ersetzt, so ergibt die Auslegung, ob die Geschäftsführer die Maßnahme durchzuführen haben oder ob die Ausführung in ihrem Ermessen liegen soll. Im Zweifel wird man davon ausgehen können, dass der Ersetzungsbeschluss als Weisung zu befolgen ist. jj) Jahresabschluss und Lagebericht 149 § 52 verweist auf §§ 170 f. AktG. Aus § 170 Abs. 1 AktG ergibt sich, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen sind. Dies gilt auch für den mitbestimmten Aufsichtsrat, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG. Wird die Gesellschaft geprüft (s. bei § 42a Rdnr. 20 ff.), so ist auch der Bericht des Abschlussprüfers über das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich vorzulegen, § 42a Abs. 1 Satz 3. Wurde der von der Gesellschafterversammlung bestellte Abschlussprüfer durch den Aufsichtsrat 1 Wie hier etwa Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 67; Raiser, § 25 MitbestG Rdnr. 90. 2 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 232; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 29; Lutter/ Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 928; Gaul/Otto, GmbHR 2003, 6, 12; Deilmann, GmbHR 2004, 2253, 2256; a.A. (Dreiviertelmehrheit): Raiser, § 25 MitbestG Rdnr. 89; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 298; Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG Rdnr. 69; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 66 und 67; Koppensteiner, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, § 37 Rdnr. 34; Martens, AG 1976, 121; Säcker, DB 1977, 1849; Baumann, ZHR 142 (1978), 557, 569; Ballerstedt, ZGR 1977, 133, 153; Wank, GmbHR 1980, 121, 127; Teubner, ZGR 1986, 565, 578 f.; Brouwer, Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats im Aktien- und GmbH-Recht, 2008, § 5, E. I. 2. b) bb); für den drittelpartitätisch mitbesetzten Aufsichtsrat soll dagegen nach teilweise vertretener Ansicht ein qualifizierter Ersetzungsbeschluss nach § 111 Abs. 4 Satz 4 AktG nur dann zwingend sein, wenn der Gesellschaftsvertrag für die Abberufung der Geschäftsführer ebenfalls eine qualifizierte Mehrheit oder einen wichtigen Grund verlangt, so Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 243; zustimmend: Brouwer, Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats im Aktien- und GmbH-Recht, 2008, § 5, E. I. 2. b) cc). 3056 | Uwe H. Schneider

Aufsichtsrat §52 beauftragt (§ 111 Abs. 2 Satz 3 AktG), so erhält der Aufsichtsrat den Prüfungsbericht unmittelbar durch den Abschlussprüfer (§ 321 Abs. 5 Satz 2 HGB). Zusätzlich haben die Geschäftsführer dem Aufsichtsrat einen Gewinnverwendungsvorschlag gemäß § 170 Abs. 2 AktG zu unterbreiten 1 . Die Vorschrift wird zwar ausdrücklich nur in § 52 für anwendbar erklärt, nicht jedoch in § 25 MitbestG 1976 bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG. Aber auch in der mitbestimmten GmbH kann nichts anderes gelten 2 . Es ist sodann das Recht und die Pflicht eines jeden Aufsichtsratsmitglieds, von diesen Vorlagen Kenntnis zu nehmen. Dies gilt gegebenenfalls auch für die Prüfungsberichte, § 170 Abs. 3 Satz 1 AktG 3 . Der Aufsichtsrat kann jedoch beschließen, dass die Vorlagen und Prüfungsberichte nur an Mitglieder eines Ausschusses übermittelt werden sollen, damit ein vorzeitiges Bekanntwerden verhindert wird, § 170 Abs. 3 Satz 2 AktG. Aus § 171 AktG ergibt sich ein besonderer Prüfungsauftrag für den Aufsichtsrat. Zu prüfen ist der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Gewinnverwendungsvorschlag. Im Rahmen des am 1. 5. 1998 in Kraft getretenen Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) wurde weiterhin in § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG, auf den § 52 verweist, für Konzernunternehmen festgelegt, dass auch der Konzernabschluss und -lagebericht durch den Aufsichtsrat zu prüfen sind 4 . Der Prüfungsauftrag des Aufsichtsrats geht über den Prüfungsauftrag des Abschlussprüfers hinaus. Der Auftrag des Abschlussprüfers erstreckt sich nur darauf zu prüfen, ob der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung entspricht 5 . Der Prüfungsauftrag des Aufsichtsrats nach § 171 AktG erstreckt sich auch auf die Prüfung, ob die bilanzpolitischen Ermessensentscheidungen zweckmäßig sind 6 . In die Würdigung mit einzubeziehen ist die Ausübung von Ansatzwahlrechten, die Inanspruchnahme oder Nichtinanspruchnahme von Bewertungswahlrechten, die Ausübung von Methodenwahlrechten und Darstellungswahlrechten, die Inanspruchnahme von größenabhän- 1 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 98; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, § 42a Rdnr. 6; Heyder, in: Michalski, Rdnr. 244; a.A. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 100: keine Pflicht, sondern Ermessen; Hoffmann/Preu, Der Aufsichtsrat, 5. Aufl., Rdnr. 252.1; Watermeyer, GmbHR 1998, 1065. 2 LG Düsseldorf, AG 1995, 333; Schüppen, DB 1996, 1483; Altmeppen, ZGR 1999, 291, 308. 3 Zu den Änderungen durch das KonTraG: Altmeppen, ZGR 1999, 291, 307 ff.; Hommelhoff/Mattheus, AG 1998, 249 ff.; Deckert, NZG 1998, 710 ff.; Schulze-Osterloh, ZIP 1998, 2129 ff.; Schaefer/Missling, NZG 1998, 441, 446; Zimmer, NJW 1998, 3521 ff.; Thümmel, DB 1999, 885 f.; Funke, ZIP 1996, 1602 ff.; Strieder/Graf, BB 1997, 1943 ff.; Mertens, AG 1997 (Sonderheft), 70 ff. 4 Hommelhoff/Mattheus, AG 1998, 249, 252. 5 Zur Stellung des Abschlussprüfers und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben: Götz, AG 1995, 337, 340; Dörner, DB 2000, 101; Hachmeister, DStR 1999, 1453; Dörner/Oser, DB 1995, 1085, 1088; Forster, in: FS Kropff, 1997, S. 71. 6 Zu den Maßstäben näher: Hüffer, AktG, § 171 Rdnr. 7; Semler, in: MünchKomm. AktG, § 171 Rdnr. 28 ff.; Forster, ZfB 1988, 789, 792; Trescher, DB 1989, 1981. Uwe H. Schneider | 3057 150 151 152 153

Aufsichtsrat §52<br />

beauftragt (§ 111 Abs. 2 Satz 3 AktG), so erhält der Aufsichtsrat den Prüfungsbericht<br />

unmittelbar durch den Abschlussprüfer (§ 321 Abs. 5 Satz 2 HGB).<br />

Zusätzlich haben die Geschäftsführer dem Aufsichtsrat einen Gewinnverwendungsvorschlag<br />

gemäß § 170 Abs. 2 AktG zu unterbreiten 1 . Die Vorschrift wird<br />

zwar ausdrücklich nur in § 52 für anwendbar erklärt, nicht jedoch in § 25 MitbestG<br />

1976 bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG. Aber auch in der mitbestimmten<br />

GmbH kann nichts anderes gelten 2 .<br />

Es ist sodann das Recht und die Pflicht eines jeden Aufsichtsratsmitglieds, von<br />

diesen Vorlagen Kenntnis zu nehmen. Dies gilt gegebenenfalls auch für die<br />

Prüfungsberichte, § 170 Abs. 3 Satz 1 AktG 3 . Der Aufsichtsrat kann jedoch beschließen,<br />

dass die Vorlagen und Prüfungsberichte nur an Mitglieder eines Ausschusses<br />

übermittelt werden sollen, damit ein vorzeitiges Bekanntwerden verhindert<br />

wird, § 170 Abs. 3 Satz 2 AktG.<br />

Aus § 171 AktG ergibt sich ein besonderer Prüfungsauftrag für den Aufsichtsrat.<br />

Zu prüfen ist der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Gewinnverwendungsvorschlag.<br />

Im Rahmen des am 1. 5. 1998 in Kraft getretenen Gesetzes zur<br />

Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) wurde weiterhin<br />

in § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG, auf den § 52 verweist, für Konzernunternehmen<br />

festgelegt, dass auch der Konzernabschluss und -lagebericht durch den<br />

Aufsichtsrat zu prüfen sind 4 .<br />

Der Prüfungsauftrag des Aufsichtsrats geht über den Prüfungsauftrag des Abschlussprüfers<br />

hinaus. Der Auftrag des Abschlussprüfers erstreckt sich nur darauf<br />

zu prüfen, ob der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und der<br />

Satzung entspricht 5 . Der Prüfungsauftrag des Aufsichtsrats nach § 171 AktG<br />

erstreckt sich auch auf die Prüfung, ob die bilanzpolitischen Ermessensentscheidungen<br />

zweckmäßig sind 6 . In die Würdigung mit einzubeziehen ist die<br />

Ausübung von Ansatzwahlrechten, die Inanspruchnahme oder Nichtinanspruchnahme<br />

von Bewertungswahlrechten, die Ausübung von Methodenwahlrechten<br />

und Darstellungswahlrechten, die Inanspruchnahme von größenabhän-<br />

1 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 98; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, § 42a<br />

Rdnr. 6; Heyder, in: Michalski, Rdnr. 244; a.A. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck,<br />

Rdnr. 100: keine Pflicht, sondern Ermessen; Hoffmann/Preu, Der Aufsichtsrat, 5. Aufl.,<br />

Rdnr. 252.1; Watermeyer, GmbHR 1998, 1065.<br />

2 LG Düsseldorf, AG 1995, 333; Schüppen, DB 1996, 1483; Altmeppen, ZGR 1999, 291,<br />

308.<br />

3 Zu den Änderungen durch das KonTraG: Altmeppen, ZGR 1999, 291, 307 ff.; Hommelhoff/Mattheus,<br />

AG 1998, 249 ff.; Deckert, NZG 1998, 710 ff.; Schulze-Osterloh, ZIP<br />

1998, 2129 ff.; Schaefer/Missling, NZG 1998, 441, 446; Zimmer, NJW 1998, 3521 ff.;<br />

Thümmel, DB 1999, 885 f.; Funke, ZIP 1996, 1602 ff.; Strieder/Graf, BB 1997, 1943 ff.;<br />

Mertens, AG 1997 (Sonderheft), 70 ff.<br />

4 Hommelhoff/Mattheus, AG 1998, 249, 252.<br />

5 Zur Stellung des Abschlussprüfers und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben: Götz, AG<br />

1995, 337, 340; Dörner, DB 2000, 101; Hachmeister, DStR 1999, 1453; Dörner/Oser, DB<br />

1995, 1085, 1088; Forster, in: FS Kropff, 1997, S. 71.<br />

6 Zu den Maßstäben näher: Hüffer, AktG, § 171 Rdnr. 7; Semler, in: MünchKomm.<br />

AktG, § 171 Rdnr. 28 ff.; Forster, ZfB 1988, 789, 792; Trescher, DB 1989, 1981.<br />

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