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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

hatte er sich bei seiner Entscheidung vom Interesse der Gesellschaft leiten<br />

lassen, haftet er nicht, wenn der Gesellschaft durch die von ihm mitverursachte<br />

Vornahme oder Unterlassung des zustimmungspflichtigen Geschäfts ein Schaden<br />

entstanden ist 1 .<br />

Rechtsfolgen der Zustimmungspflichtigkeit: Der Zustimmungsvorbehalt wie<br />

auch eine verweigerte Zustimmung des Aufsichtsrats betreffen nur das Innenverhältnis<br />

zu den Geschäftsführern. Ein ohne die erforderliche Zustimmung<br />

vorgenommenes, aber sonst wirksames Rechtsgeschäft ist daher im Verhältnis<br />

zu <strong>Dr</strong>itten wirksam. Anders ist es nur dann, wenn die Grundsätze über den<br />

Missbrauch der Vertretungsmacht eingreifen. Im Fall des kollusiven Zusammenwirkens<br />

ist das Rechtsgeschäft nach § 138 BGB nichtig. Liegt kein kollusives<br />

Zusammenwirken vor, kann sich der <strong>Dr</strong>itte aber aus anderen Gründen<br />

nicht auf die unbeschränkbare Vertretungsmacht des Geschäftsführers berufen 2 ,<br />

hängt die Wirksamkeit des Geschäfts nach § 177 BGB analog von der Genehmigung<br />

des intern zuständigen Aufsichtsrats ab.<br />

Überwindung der verweigerten Aufsichtsratszustimmung: Verweigert der Aufsichtsrat<br />

seine Zustimmung, so ist danach zu unterscheiden, wer die Maßnahme<br />

vorgeschlagen hat. War der Vorschlag von den Gesellschaftern in Form<br />

einer Weisung ausgegangen, bewirkt das Aufsichtsratsveto keinen Ausführungsstopp,<br />

auch keinen vorübergehenden. Weder kommt das Verfahren nach<br />

§ 111 Abs. 4 Satz 3 AktG zum Zuge, noch bedarf es einer wiederholten Weisung<br />

der Gesellschafter mit einer <strong>Dr</strong>eiviertelmehrheit gemäß § 111 Abs. 4 Satz 4<br />

AktG (s. oben Rdnr. 133 mit Nachweisen). Als oberstes Organ kann die Gesellschafterversammlung<br />

vielmehr unabhängig davon, ob der Aufsichtsrat eingeschaltet<br />

ist oder nicht, mit einfacher Mehrheit an die Geschäftsführer verbindliche<br />

Weisungen erteilen. Und das gilt nicht nur für den fakultativen, sondern<br />

auch für den obligatorischen Aufsichtsrat; denn die Mitbestimmungsgesetze<br />

haben die Entscheidungsorganisation der GmbH nicht geändert.<br />

War dagegen der Vorschlag von den Geschäftsführern ausgegangen oder sind<br />

ihnen bei der Ausführung einer Weisung Ermessensspielräume eingeräumt worden,<br />

so kommt § 111 Abs. 4 Satz 3 AktG zur Anwendung. Verweigert der Aufsichtsrat<br />

seine Zustimmung, können die Geschäftsführer die Sache daher entweder<br />

bleiben lassen bzw. in Weisungsfällen auf andere, konsensfähige Ausführungsmodalitäten<br />

ausweichen. Sie können aber auch nach § 111 Abs. 4 Satz 3<br />

AktG die Gesellschafterversammlung anrufen. Im Unterschied zum Aktienrecht<br />

(vgl. § 119 Abs. 2 AktG) kann allerdings die „Kann“-Vorschrift des § 111<br />

Abs. 4 Satz 3 AktG gesellschaftsvertraglich in eine „Muss“-Vorschrift abbedungen<br />

und die Geschäftsführung verpflichtet werden, ein Aufsichtsratsveto stets<br />

vor die Gesellschafterversammlung zu bringen. Auch können die Gesellschafter<br />

jederzeit und unabhängig von einer Vorlage der Geschäftsführer über eine auf-<br />

1 §§ 93 Abs. 1 Satz 2, 116 Satz 1 AktG i.V.m. § 52 Abs. 1 <strong>GmbHG</strong> bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 3<br />

<strong>Dr</strong>ittelbG; § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG.<br />

2 Die Einzelheiten sind streitig, s. dazu Habersack, in: Großkomm. AktG, § 82 Rdnr. 13;<br />

Brouwer, Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats im Aktien- und GmbH-Recht,<br />

2008, § 4, E. IV.<br />

Uwe H. Schneider | 3055<br />

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