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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§52 Aufsichtsrat<br />

Festlegungsberechtigte: Für die Festlegung von Zustimmungsvorbehalten sind<br />

die Gesellschafter und der Aufsichtsrat zuständig. Die Festlegung durch die<br />

Gesellschafter erfolgt nach § 111 Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. AktG durch Satzungsbeschluss,<br />

vgl. § 53 Abs. 1 und 2. Der Gesellschaftsvertrag kann hiervon jedoch<br />

abweichen und für die Einführung von Aufsichtsratsvorbehalten eine einfache<br />

Beschlussfassung vorsehen 1 . Das folgt aus der parallelen Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung<br />

für die Überwachung der Geschäftsführung nach § 46<br />

Nr. 6. Mit Blick auf dieses Nebeneinander von Gesellschafterversammlung und<br />

Aufsichtsrat im Blick auf die Geschäftsführungskontrolle ist es nicht einzusehen,<br />

weshalb die Gesellschafter Aufsichtsratsvorbehalte nur im Wege der Statutsänderung<br />

festlegen können sollen. Ein Überwachungsprivileg des Aufsichtsrats,<br />

das wie im Aktienrecht ein beschränktes Anordnungsrecht der Gesellschafter<br />

rechtfertigen könnte, besteht in der GmbH gerade nicht 2 . Das gilt<br />

nicht nur für die mitbestimmungsfreie, sondern auch für die mitbestimmte<br />

GmbH; denn an dem Überwachungsverhältnis zwischen Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung<br />

haben die Mitbestimmungsgesetze mithin nichts geändert.<br />

Die Gesellschafterversammlung ist daher berechtigt, ihrer Überwachungsfunktion<br />

dadurch gerecht zu werden, dass sie im Wege der einfachen<br />

Beschlussfassung nach § 47 Abs. 1 bestimmte Geschäfte bzw. Geschäftsarten<br />

der qualifizierten Aufsichtsratsüberwachung unterstellt.<br />

Die Festlegung von Zustimmungsvorbehalten durch den Aufsichtsrat erfolgt im<br />

Wege der Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit. Die Satzung kann für den<br />

fakultativen, nicht aber für den obligatorischen Aufsichtsrat eine höhere Mehrheit<br />

vorsehen 3 . Als Festlegungsort kommen die eigene Geschäftsordnung und<br />

diejenige der Geschäftsführer in Betracht. Zur Festlegung von Zustimmungsvorbehalten<br />

in der eigenen Geschäftsordnung kann sich der Aufsichtsrat auf<br />

sein Recht zur Selbstorganisation berufen 4 . Für den Erlass einer Geschäftsordnung<br />

für die Geschäftsführer ist dagegen die Gesellschafterversammlung kraft<br />

ihrer Allkompetenz zuständig 5 . Auch in der mitbestimmten GmbH setzt daher<br />

die Festschreibung von Zustimmungsvorbehalten in der Geschäftsordnung der<br />

Geschäftsführer eine entsprechende Ermächtigung des Aufsichtsrats durch die<br />

Gesellschafter voraus.<br />

In der Aktiengesellschaft stehen das Anordnungsrecht der Hauptversammlung<br />

und das des Aufsichtsrats zwingend nebeneinander 6 . In der GmbH ist dagegen<br />

streitig, ob die Gesellschafterversammlung den Zustimmungskatalog abschließend<br />

regeln kann und damit den Umfang der Mitwirkung des Aufsichtsrats an<br />

1 A.A. Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 110 (einfache Gesellschafterbeschlüsse reichen<br />

nicht aus).<br />

2 Brouwer, Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats im Aktien- und GmbH-Recht,<br />

2008, § 4, D. I. 2. d); für das Aktienrecht vgl. Bergau, AG 2006, 769 ff.<br />

3 A.A. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 231 (höhere Mehrheit auch für den<br />

mitbestimmten Aufsichtsrat).<br />

4 Vgl. oben Rdnr. 76 sowie Heyder, in: Michalski, Rdnr. 320.<br />

5 Vgl. oben Rdnr. 171 sowie Uwe H. Schneider, in: FS Mühl, 1981, S. 633, 643.<br />

6 Statt aller: Semler, in: MünchKomm. AktG, § 111 Rdnr. 403; Lutter/Krieger, Rechte<br />

und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 105.<br />

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Uwe H. Schneider

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