Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Aufsichtsrat §52<br />
dem § 76 AktG vergleichbare Norm. Es existiert auch kein allgemeiner Grundsatz,<br />
wonach den Geschäftsführern ein Mindestbereich autonomen Geschäftsführungsermessens<br />
zustehen muss. Dennoch wird man ohne abweichende Satzungsregelung<br />
1 die angeführten Bedeutungsgrenzen analog zum Aktienrecht<br />
auch im Verhältnis Aufsichtsrat – Geschäftsführung fordern müssen. Denn von<br />
seiner Ausgangslage geht auch das GmbH-Gesetz davon aus, dass die Geschäftsführung<br />
der Gesellschaft von den Geschäftsführern wahrgenommen<br />
wird (vgl. <strong>Dr</strong>itter Abschnitt <strong>GmbHG</strong>, der von „Vertretung und Geschäftsführung“<br />
spricht) 2 . Eine Teilnahme des Aufsichtsrats an der Geschäftsführung ist<br />
daher auch in der GmbH grundsätzlich auf Geschäfte von „erheblicher“ Bedeutung<br />
beschränkt.<br />
„Bestimmte Arten“ von Geschäften; Einzelgeschäfte: Zustimmungsvorbehalte<br />
müssen sich auf „bestimmte Arten“ von Geschäften beziehen. Verlangt ist eine<br />
generalisierende Bestimmung der zustimmungspflichtigen Geschäfte (z.B. Gewährung<br />
und Aufnahme von Krediten ab einem Betrag von x Euro; die Gründung<br />
von Tochtergesellschaften sowie die Eröffnung und Schließung von Filialen<br />
oder Zweigniederlassungen im In- und Ausland; usw. 3 ). Das schließt es<br />
indessen nicht aus, dass der Aufsichtsrat auch konkrete Einzelmaßnahmen ad<br />
hoc seiner Zustimmung unterwerfen kann. Entgegen weit verbreiteter Ansicht<br />
gelten für die Vorbehaltsfähigkeit von Einzelgeschäften keine strengeren Anforderungen<br />
als für „normale“ Zustimmungsvorbehalte 4 . Insbesondere wenn es<br />
um die Vermeidung rechtswidriger Geschäfte geht, ist der Aufsichtsrat auf den<br />
flexiblen Einsatz von Ad-hoc-Vorbehalten angewiesen.<br />
liche Geschäftsführungsmaßnahmen scheiden aus“); Schönberger, Der Zustimmungsvorbehalt<br />
des Aufsichtsrates bei Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands (§ 111<br />
Abs. 4 Satz 2–4 AktG), 2006, S. 106; Götz, ZGR 1990, 633, 641; Götz, NZG 2002, 599,<br />
602 („erheblich“ i.S.d. § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AktG); Brouwer, Zustimmungsvorbehalte<br />
des Aufsichtsrats im Aktien- und GmbH-Recht, 2008, § 4, A. I. 3. b).<br />
1 Die Satzung kann Zustimmungsrechte auch für den Bereich des Tagesgeschäfts vorsehen,<br />
vgl. Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 10a und 29.<br />
2 Brouwer, Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats im Aktein- und GmbH-Recht,<br />
2008, § 4, B. I.<br />
3 Für weitere Beispiele s. die Katalogvorschläge etwa von A. Meyer-Landrut/Wendel,<br />
Satzungen und Hauptversammlungsbeschlüsse der AG, 2006, Rdnr. 431; Peltzer, Deutsche<br />
Corporate Governance, 2. Aufl. 2004, S. 170 f.; Heckschen, in: Hirte (Hrsg.), Das<br />
Transparenz- und Publizitätsgesetz, Rdnr. 49; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des<br />
Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 109; Kropff, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch<br />
Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., Anlage § 8-1; Lutter, in: Ringleb/Kremer/Lutter/<br />
v. Werder (Hrsg.), Deutscher Corporate Governance Kodex, 2. Aufl., Rdnr. 372; Steinmann/Gerum,<br />
AG 1980, 1, <strong>10.</strong><br />
4 So aber die wohl h.M., vgl. Semler, in: MünchKomm. AktG, § 111 Rdnr. 413 (Abwendung<br />
schwerer Schäden); Semler, in: FS Doralt, 2004, S. 609, 612 (Existenz bedrohende<br />
Gefährdung); Semler, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, 2. Aufl.,<br />
Rdnr. 218 (außerordentliches Einzelvorhaben); Hoffmann/Preu, Der Aufsichtsrat,<br />
5. Aufl., Rdnr. 304 (besonders wichtig); Hoffmann-Becking, in: MünchHdb. GesR IV<br />
AG, 3. Aufl., § 29 Rdnr. 43 (besonders bedeutsam); Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten<br />
des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 110 (herausragende Bedeutung); Kropff, in: Semler/<br />
v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 8 Rdnr. 23; wie<br />
hier: Götz, ZGR 1990, 633, 643; Brouwer, Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats<br />
im Aktien- und GmbH-Recht, 2008, § 4, A. II. 3. b).<br />
Uwe H. Schneider | 3049<br />
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