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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

Gelegentlich verlangen Vertragspartner in schuldrechtlichen Verträgen, z.B.<br />

Kauf- oder Darlehensverträgen, dass bestimmte Vorgänge den Aufsichtsratsmitgliedern<br />

nicht mitgeteilt werden dürfen. Zur Begründung wird darauf hingewiesen,<br />

es handele sich um Staatsgeheimnisse oder um Betriebsgeheimnisse, deren<br />

Geheimhaltung im Interesse des <strong>Dr</strong>itten zu sichern sei. Über die Zulässigkeit<br />

solcher Vereinbarungen besteht keine Einigkeit. Bei Staatsgeheimnissen wird<br />

teilweise die Ansicht vertreten, der Vorstand dürfe hierüber dem Aufsichtsrat<br />

nicht berichten 1 . Nach anderer Ansicht gelten solche Beschränkungen nicht.<br />

Vielmehr müsse eine Behörde, die einem aufsichtsratspflichtigen Unternehmen<br />

ein Staatsgeheimnis anvertraue, die internen Regeln der Entscheidungsfindung<br />

dieses Unternehmens akzeptieren. Daraus folge, dass der Vorstand den Aufsichtsrat<br />

informieren dürfe 2 . Dieser zuletzt genannten Ansicht wird man zustimmen<br />

müssen.<br />

Bei schuldrechtlichen Vereinbarungen ist zu unterscheiden:<br />

– Schuldrechtliche Vereinbarungen mit <strong>Dr</strong>itten können gewisslich die interne<br />

Zuständigkeitsordnung der GmbH sowie die Rechte und Pflichten der Organmitglieder<br />

nicht ändern. Entsprechende Vereinbarungen mit <strong>Dr</strong>itten, etwa<br />

mit dem Inhalt, der Aufsichtsrat dürfe nicht informiert werden, lassen daher<br />

die Berichtspflicht des Vorstands sowie das Informationsrecht des Aufsichtsrats<br />

und seiner Mitglieder unberührt3 .<br />

– Solche schuldrechtlichen Vereinbarungen mit <strong>Dr</strong>itten sind aber nicht unwirksam,<br />

und zwar selbst dann nicht, wenn es sich um „eine ganz allgemeine<br />

Abrede“ handelt4 . Sie sind vielmehr in der Weise auszulegen, dass für<br />

<strong>Dr</strong>itte kein Erfüllungsanspruch besteht, wohl aber ein Schadensersatzanspruch,<br />

wenn die Verpflichtung durch die Gesellschaft nicht eingehalten<br />

wird.<br />

Von der schuldrechtlichen Bindungswirkung zu unterscheiden ist die Frage, ob<br />

die Geschäftsführer und der Aufsichtsrat intern vorsehen können, dass bestimmte<br />

Vorgänge nur einzelnen Geschäftsführern und Aufsichtsratsmitgliedern<br />

bekannt werden. Hinsichtlich des Aufsichtsrats bestehen dabei keine Bedenken,<br />

sofern nur der Aufsichtsrat seiner Überwachungsaufgabe angemessen<br />

nachkommen kann. Im Übrigen sind solche gesellschaftsinternen Abreden aber<br />

wohl nur zulässig, wenn ein erkennbares Eigeninteresse des Vertragspartners<br />

vorliegt und der Aufsichtsrat einstimmig zustimmt, dass bestimmte Vorgänge<br />

nur dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder einer beschränkten Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern<br />

bekannt werden 5 .<br />

1 S. etwa Meyer-Landrut, in: Großkomm. AktG, 3. Aufl., § 90 Anm. 9.<br />

2 So etwa Lutter, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rdnr. 140;<br />

Kort, in: Großkomm. AktG, § 90 Rdnr. 117; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 90<br />

Rdnr. 15; Sina, NJW 1990, 1018.<br />

3 S. für das Informationsrecht des Gesellschafters: OLG Braunschweig, GmbHR 1993,<br />

509, 510 (Bankgeheimnis).<br />

4 So aber Lutter, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rdnr. 141.<br />

5 Weiter: Mertens, AG 1980, 67, 74; und dem folgend: Lutter, Information und Vertraulichkeit<br />

im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rdnr. 142: Unterrichtung des Gesamtaufsichtsrats<br />

genügt.<br />

Uwe H. Schneider | 3041<br />

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