28.11.2012 Aufrufe

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Aufsichtsrat §52<br />

damit begnügen, lediglich die ihm vorzulegenden Prüfungsberichte, § 42a<br />

Abs. 1 Satz 3, heranzuziehen. Der Prüfungsbericht ist nicht zeitnah, und er gibt<br />

u.U. nur ein verkürztes Bild, weil er auch <strong>Dr</strong>itten, z.B. dem Finanzamt und den<br />

Kreditinstituten, zugänglich gemacht werden muss.<br />

Im Blick hierauf haben die Geschäftsführer auf Ersuchen des Aufsichtsrats über<br />

alle Angelegenheiten der Gesellschaft, über die Beziehungen zu den verbundenen<br />

Unternehmen und über die Angelegenheiten der Konzernunternehmen<br />

(konzernweite Berichtspflicht) umfassend zu berichten 1 („Grundsatz der gewissenhaften<br />

Berichterstattung“). Zur selbständigen Berichterstattung sind die Geschäftsführer<br />

nur punktuell in besonderen Fällen verpflichtet. Der Aufsichtsrat<br />

kann seiner Überwachungs- und Beratungsfunktion nur nachkommen, wenn<br />

die Geschäftsführer auch ohne Befragen über solche Maßnahmen berichten, die<br />

zwar nicht den Gesellschaftern vorzulegen, die aber gleichwohl für die Entwicklung<br />

der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind. Im Übrigen können<br />

die Gesellschafter in der Satzung und der Aufsichtsrat durch Ersuchen an<br />

die Geschäftsführer eine laufende Berichterstattung sicherstellen.<br />

Das Informationsrecht des Aufsichtsrats und spiegelbildlich die Berichtspflicht<br />

der Geschäftsführer erstreckt sich auf die „Angelegenheiten der Gesellschaft“,<br />

soweit deren Kenntnis „zur Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrats erforderlich<br />

ist“, § 90 Abs. 3 AktG 2 . Die Geschäftsführer haben daher im Blick<br />

auf die zurückschauende und die begleitende Überwachung über in der Vergangenheit<br />

und in der Gegenwart liegende Sachverhalte und zwar insbesondere die<br />

Geschäfts- und die Ertragsentwicklung zu berichten. Auch insoweit ist vorgeschlagen<br />

worden, im Rahmen der „Grundsätze ordnungsmäßiger Überwachung“<br />

(s. Rdnr. 101) besondere „Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung“<br />

zu entwickeln 3 .<br />

Die Berichterstattung hat problemorientiert und zeitnah zu erfolgen. Zu berichten<br />

ist entsprechend § 90 Abs. 1 AktG über den Gang der Geschäfte, die Lage<br />

und die Rentabilität der Gesellschaft und Vorgänge von erheblicher tatsächlicher<br />

oder rechtlicher Bedeutung (z.B. Insolvenzgefahr beim Hauptabnehmer;<br />

Rechtsgeschäfte mit erheblichem Risikopotential usw.). Abweichungen von<br />

den Planzahlen sind zu begründen, entsprechend § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

AktG 4 . Da die Kontrolle aber auch die vorausschauende Überwachung 5 mit ein-<br />

1 Zum Auskunftsrecht über Angelegenheiten von Konzernunternehmen: Lutter, Information<br />

und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rdnr. 149 f.; Uwe H. Schneider,<br />

BB 1981, 252; entsprechend für die Gesellschafter: Uwe H. Schneider, in: Der GmbH-<br />

Konzern, 1976, S. 101.<br />

2 Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 90 Rdnr. 4; Mertens, AG 1980, 67; Sina, NJW 1990,<br />

1018; Lutter, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rdnr. 8; Semler,<br />

Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, 2. Aufl., Rdnr. 163; Uwe H.<br />

Schneider, in: FS Kropff, 1997, S. 271, 274.<br />

3 Den Aufbau eines Aufsichtsrats-Informationssystems verlangen etwa bei der AG:<br />

Potthoff/Trescher/Theisen, Das Aufsichtsratsmitglied, 6. Aufl., Rdnr. 775 ff.; s. auch<br />

v. Schenck, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder,<br />

2. Aufl., § 7 Rdnr. 109.<br />

4 Leyens, Information des Aufsichtsrats, 2006, S. 144.<br />

5 BGH, NJW 1991, 1830, 1831; s. dazu bei Rdnr. 92.<br />

Uwe H. Schneider | 3039<br />

107<br />

108<br />

109

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!