Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Aufsichtsrat §52<br />
damit begnügen, lediglich die ihm vorzulegenden Prüfungsberichte, § 42a<br />
Abs. 1 Satz 3, heranzuziehen. Der Prüfungsbericht ist nicht zeitnah, und er gibt<br />
u.U. nur ein verkürztes Bild, weil er auch <strong>Dr</strong>itten, z.B. dem Finanzamt und den<br />
Kreditinstituten, zugänglich gemacht werden muss.<br />
Im Blick hierauf haben die Geschäftsführer auf Ersuchen des Aufsichtsrats über<br />
alle Angelegenheiten der Gesellschaft, über die Beziehungen zu den verbundenen<br />
Unternehmen und über die Angelegenheiten der Konzernunternehmen<br />
(konzernweite Berichtspflicht) umfassend zu berichten 1 („Grundsatz der gewissenhaften<br />
Berichterstattung“). Zur selbständigen Berichterstattung sind die Geschäftsführer<br />
nur punktuell in besonderen Fällen verpflichtet. Der Aufsichtsrat<br />
kann seiner Überwachungs- und Beratungsfunktion nur nachkommen, wenn<br />
die Geschäftsführer auch ohne Befragen über solche Maßnahmen berichten, die<br />
zwar nicht den Gesellschaftern vorzulegen, die aber gleichwohl für die Entwicklung<br />
der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind. Im Übrigen können<br />
die Gesellschafter in der Satzung und der Aufsichtsrat durch Ersuchen an<br />
die Geschäftsführer eine laufende Berichterstattung sicherstellen.<br />
Das Informationsrecht des Aufsichtsrats und spiegelbildlich die Berichtspflicht<br />
der Geschäftsführer erstreckt sich auf die „Angelegenheiten der Gesellschaft“,<br />
soweit deren Kenntnis „zur Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrats erforderlich<br />
ist“, § 90 Abs. 3 AktG 2 . Die Geschäftsführer haben daher im Blick<br />
auf die zurückschauende und die begleitende Überwachung über in der Vergangenheit<br />
und in der Gegenwart liegende Sachverhalte und zwar insbesondere die<br />
Geschäfts- und die Ertragsentwicklung zu berichten. Auch insoweit ist vorgeschlagen<br />
worden, im Rahmen der „Grundsätze ordnungsmäßiger Überwachung“<br />
(s. Rdnr. 101) besondere „Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung“<br />
zu entwickeln 3 .<br />
Die Berichterstattung hat problemorientiert und zeitnah zu erfolgen. Zu berichten<br />
ist entsprechend § 90 Abs. 1 AktG über den Gang der Geschäfte, die Lage<br />
und die Rentabilität der Gesellschaft und Vorgänge von erheblicher tatsächlicher<br />
oder rechtlicher Bedeutung (z.B. Insolvenzgefahr beim Hauptabnehmer;<br />
Rechtsgeschäfte mit erheblichem Risikopotential usw.). Abweichungen von<br />
den Planzahlen sind zu begründen, entsprechend § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />
AktG 4 . Da die Kontrolle aber auch die vorausschauende Überwachung 5 mit ein-<br />
1 Zum Auskunftsrecht über Angelegenheiten von Konzernunternehmen: Lutter, Information<br />
und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rdnr. 149 f.; Uwe H. Schneider,<br />
BB 1981, 252; entsprechend für die Gesellschafter: Uwe H. Schneider, in: Der GmbH-<br />
Konzern, 1976, S. 101.<br />
2 Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 90 Rdnr. 4; Mertens, AG 1980, 67; Sina, NJW 1990,<br />
1018; Lutter, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rdnr. 8; Semler,<br />
Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, 2. Aufl., Rdnr. 163; Uwe H.<br />
Schneider, in: FS Kropff, 1997, S. 271, 274.<br />
3 Den Aufbau eines Aufsichtsrats-Informationssystems verlangen etwa bei der AG:<br />
Potthoff/Trescher/Theisen, Das Aufsichtsratsmitglied, 6. Aufl., Rdnr. 775 ff.; s. auch<br />
v. Schenck, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder,<br />
2. Aufl., § 7 Rdnr. 109.<br />
4 Leyens, Information des Aufsichtsrats, 2006, S. 144.<br />
5 BGH, NJW 1991, 1830, 1831; s. dazu bei Rdnr. 92.<br />
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