Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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89 90 91 92 §52 Aufsichtsrat Maßnahmen der Geschäftsführung in den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafter (s. bei § 37 Rdnr. 12 ff.). Und zum dritten können die Gesellschafter den Geschäftsführern in allen Bereichen der Geschäftsführung Weisungen erteilen (s. bei § 37 Rdnr. 30 ff.). Diese Aufteilung der Zuständigkeiten für die Geschäftsführung bei der GmbH darf nicht zu der Annahme verleiten, der Aufsichtsrat habe auch die Gesellschafterversammlung zu überwachen 1 , soweit sie etwa durch Weisungen im Rahmen der Geschäftsführung tätig wird. Die Überwachung durch den Aufsichtsrat erstreckt sich vielmehr auf die Überwachung der Geschäftsführung, nur soweit sie durch die Geschäftsführer erfolgt. Die Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat ist somit keine umfassende Funktionskontrolle 2 . Falls die Gesellschafter eine Beratung durch den Aufsichtsrat für erforderlich halten, so können sie diese anfordern. Es gibt jedoch keine Pflicht der Gesellschafter, sich durch den Aufsichtsrat beraten zu lassen. Beschlüsse der Gesellschafter außerhalb von Gesellschafterversammlungen sind nicht deshalb ausgeschlossen, weil hierdurch die Überwachungs- und Beratungsaufgabe des Aufsichtsrats eingeschränkt würde 3 . Das schließt jedoch ein eigenständiges Berichtsrecht gegenüber der Gesellschafterversammlung nicht aus, soweit der Aufsichtsrat seinerseits entsprechende Informationen für seine Arbeit für erforderlich hält (s. Rdnr. 120). Die Überwachung erstreckt sich auch auf solche Mitarbeiter, die maßgeblich an der Vorbereitung und Durchführung grundlegender unternehmerischer Entscheidungen beteiligt sind 4 . cc) Zweck und Maßstäbe der Überwachung Die Überwachung der Geschäftsführung umfasst zwei Teilbereiche, nämlich die nachträgliche Überwachung (ex post-Kontrolle) und die begleitende und vorausschauende Überwachung (ex ante-Kontrolle): – Die nachträgliche Überwachung bezieht sich auf die abgeschlossenen Sachverhalte der Geschäftsführung. Hierdurch sollen die Geschäftsführer angehal- 1 So aber: Duden, in: FS R. Fischer, 1979, S. 95, 99; Kastner, in: FS Strasser, 1983, S. 843, 859; wie hier: Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 86, 232; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 220; Semler, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, 2. Aufl., Rdnr. 128. 2 So aber: Semler, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, 2. Aufl., Rdnr. 101; Hommelhoff, Die Konzernleitungspflicht, 1982, S. 188; Hommelhoff, ZGR 1978, 145; Timm, DB 1980, 1201; Mutter, Unternehmerische Entscheidungen und Haftung des Aufsichtsrats in der Aktiengesellschaft, 1994, S. 32. 3 Ebenso: Meyer-Landrut/Niehus, Rdnr. 21; Zöllner, in: FS R. Fischer, 1979, S. 905, 917; Säcker, NJW 1979, 1521, 1524; a.A.: Hommelhoff, ZGR 1978, 119, 148. 4 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 86; Semler, in: MünchKomm. AktG, § 111 Rdnr. 110; Hüffer, AktG, § 111 Rdnr. 3; s. auch Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 50; a.A.: OLG Köln, AG 1978, 17, 21; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 68 (kein selbständiges Überwachungsobjekt); Hoffmann/Preu, Der Aufsichtsrat, 5. Aufl., Rdnr. 103; Scheffler, DB 1994, 793; Lutter, ZHR 159 (1995), 287, 290. 3034 | Uwe H. Schneider

Aufsichtsrat §52 ten werden, ihre Pflichten zu erfüllen. Sie soll sicherstellen, dass unzweckmäßige Maßnahmen in der Vergangenheit und problematische Entwicklungen aufgedeckt werden und korrigierend eingegriffen werden kann 1 ; und sie soll die Willensbildung und Entscheidungsfindung der Gesellschafter verbessern, ob sie die Geschäftsführer wiederbestellen oder abberufen und ob u.U. Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen. – Die begleitende und vorausschauende Überwachung bezieht sich auf die grundsätzlichen Fragen der gegenwärtigen Unternehmensleitung. Dazu gehören erstens die Ausgestaltung und Umsetzung der Geschäftspolitik, soweit diese von den Geschäftsführern beschlossen wurde, und zweitens solche Einzelgeschäfte, die für die Gesellschaft von grundlegender Bedeutung sind 2 . Das fortlaufende Gespräch mit den Geschäftsführern, die Abwägung der Handlungsmöglichkeiten und die Beratung der Geschäftsführer wird damit Teil der Überwachung durch den Aufsichtsrat (s. näher Rdnr. 124). Die „Beratung ist deshalb das vorrangige Mittel der in die Zukunft gerichteten Kontrolle des Vorstands“ 3 . Das gilt entsprechend für die Geschäftsführer. Droht sich die Lage der Gesellschaft zu verschlechtern oder ist die GmbH in Krise, so erweitert sich die beratende Überwachung zur unterstützenden und gestaltenden Überwachung 4 . Im Rahmen der unterstützenden Überwachung ist der Aufsichtsrat gehalten, durch angemessene Zustimmungsvorbehalte die Überwachung zu verstärken 5 . In der Krise hat der Aufsichtsrat im Wege der gestaltenden Überwachung alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sicherzustellen, dass die Geschäftsführer in der Lage sind, ihren Aufgaben nachzukommen. Maßstäbe für die Überwachung sind die Rechtmäßigkeit, die Ordnungsmäßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung 6 : 1 LG Bielefeld, BB 1999, 2630. 2 LG Stuttgart, DB 1999, 2462; Henze, BB 2000, 213. 3 BGHZ 114, 127, 130 = NJW 1991, 1830; BGHZ 126, 340, 344; vgl. ferner BGHZ 124, 111, 128; allgemein: Lutter, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rdnr. 20; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 94; Lutter/Kremer, ZGR 1992, 87; Semler, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, 2. Aufl., Rdnr. 252; Hüffer, AktG, § 111 Rdnr. 5; Semler, in: MünchKomm. AktG, § 111 Rdnr. 249; Hoffmann-Becking, in: MünchHdb. GesR IV AG, 3. Aufl., § 29 Rdnr. 32; Krieger, ZGR 1985, 338, 340; Goette, in: FS 50 Jahre BGH, 2000, S. 128; Henze, BB 2000, 214; für die GmbH ausdrücklich: Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 89; s. auch Frerk, AG 1995, 212 ff.; Möllers, ZIP 1995, 1725, 1726 f.; Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten, 3. Aufl., Rdnr. 236; abweichend: Jäger, DStR 1996, 671 ff. 4 Semler, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, 2. Aufl., Rdnr. 232 ff.; Henze, BB 2000, 214. 5 LG Bielefeld, BB 1999, 2630, 2632 mit Anm. Thümmel. 6 BGHZ 114, 127, 129 f.; Mutter, Unternehmerische Entscheidungen und Haftung des Aufsichtsrats in der Aktiengesellschaft, 1994, S. 124 ff.; aus betriebswirtschaftlicher Sicht: Bea/Scheurer, DB 1994, 2145; Theisen, AG 1995, 193, 199 ff.; Semler, in: Semler/ v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 81; Henze, BB 2000, 214. Uwe H. Schneider | 3035 93 94 95

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ten werden, ihre Pflichten zu erfüllen. Sie soll sicherstellen, dass unzweckmäßige<br />

Maßnahmen in der Vergangenheit und problematische Entwicklungen<br />

aufgedeckt werden und korrigierend eingegriffen werden kann 1 ; und sie<br />

soll die Willensbildung und Entscheidungsfindung der Gesellschafter verbessern,<br />

ob sie die Geschäftsführer wiederbestellen oder abberufen und ob u.U.<br />

Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen.<br />

– Die begleitende und vorausschauende Überwachung bezieht sich auf die<br />

grundsätzlichen Fragen der gegenwärtigen Unternehmensleitung. Dazu gehören<br />

erstens die Ausgestaltung und Umsetzung der Geschäftspolitik, soweit<br />

diese von den Geschäftsführern beschlossen wurde, und zweitens solche Einzelgeschäfte,<br />

die für die Gesellschaft von grundlegender Bedeutung sind 2 . Das<br />

fortlaufende Gespräch mit den Geschäftsführern, die Abwägung der Handlungsmöglichkeiten<br />

und die Beratung der Geschäftsführer wird damit Teil<br />

der Überwachung durch den Aufsichtsrat (s. näher Rdnr. 124). Die „Beratung<br />

ist deshalb das vorrangige Mittel der in die Zukunft gerichteten Kontrolle des<br />

Vorstands“ 3 . Das gilt entsprechend für die Geschäftsführer.<br />

<strong>Dr</strong>oht sich die Lage der Gesellschaft zu verschlechtern oder ist die GmbH in<br />

Krise, so erweitert sich die beratende Überwachung zur unterstützenden und<br />

gestaltenden Überwachung 4 . Im Rahmen der unterstützenden Überwachung ist<br />

der Aufsichtsrat gehalten, durch angemessene Zustimmungsvorbehalte die<br />

Überwachung zu verstärken 5 . In der Krise hat der Aufsichtsrat im Wege der<br />

gestaltenden Überwachung alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um<br />

sicherzustellen, dass die Geschäftsführer in der Lage sind, ihren Aufgaben nachzukommen.<br />

Maßstäbe für die Überwachung sind die Rechtmäßigkeit, die Ordnungsmäßigkeit,<br />

die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung 6 :<br />

1 LG Bielefeld, BB 1999, 2630.<br />

2 LG Stuttgart, DB 1999, 2462; Henze, BB 2000, 213.<br />

3 BGHZ 114, 127, 130 = NJW 1991, 1830; BGHZ 126, 340, 344; vgl. ferner BGHZ 124,<br />

111, 128; allgemein: Lutter, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, 3. Aufl.,<br />

Rdnr. 20; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 94;<br />

Lutter/Kremer, ZGR 1992, 87; Semler, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft,<br />

2. Aufl., Rdnr. 252; Hüffer, AktG, § 111 Rdnr. 5; Semler, in: MünchKomm.<br />

AktG, § 111 Rdnr. 249; Hoffmann-Becking, in: MünchHdb. GesR IV AG, 3. Aufl., § 29<br />

Rdnr. 32; Krieger, ZGR 1985, 338, 340; Goette, in: FS 50 Jahre BGH, 2000, S. 128;<br />

Henze, BB 2000, 214; für die GmbH ausdrücklich: Raiser/Heermann, in: Ulmer,<br />

Rdnr. 89; s. auch Frerk, AG 1995, 212 ff.; Möllers, ZIP 1995, 1725, 1726 f.; Thümmel,<br />

Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten, 3. Aufl., Rdnr. 236; abweichend:<br />

Jäger, DStR 1996, 671 ff.<br />

4 Semler, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, 2. Aufl., Rdnr. 232 ff.; Henze,<br />

BB 2000, 214.<br />

5 LG Bielefeld, BB 1999, 2630, 2632 mit Anm. Thümmel.<br />

6 BGHZ 114, 127, 129 f.; Mutter, Unternehmerische Entscheidungen und Haftung des<br />

Aufsichtsrats in der Aktiengesellschaft, 1994, S. 124 ff.; aus betriebswirtschaftlicher<br />

Sicht: Bea/Scheurer, DB 1994, 2145; Theisen, AG 1995, 193, 199 ff.; Semler, in: Semler/<br />

v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 81;<br />

Henze, BB 2000, 214.<br />

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