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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung §64<br />

schafter nicht die Begründung eines vollwertigen Rückzahlungsanspruchs entgegengesetzt<br />

werden. Ebenso wenig wird die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens<br />

durch den Fortfall der Rückzahlungsverbindlichkeit kompensiert.<br />

d) Nur eine aus ex-post-Betrachtung schon ex ante feststehende Kausalität ist<br />

haftungsschädlich („es musste ja so kommen!“). Nur unter diesen Umständen<br />

darf ex post angenommen werden, dass die Zahlung zur Zahlungsunfähigkeit<br />

„führen musste“ 1 . Das Merkmal soll deutlich machen, dass nicht jede Leistung<br />

erfasst ist, die erst nach Hinzutreten weiterer im Moment der Zahlung noch<br />

nicht feststehender Umstände zur Zahlungsunfähigkeit führt 2 . Bloße „Eignung“<br />

zur Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit genügt also nicht 3 . Dagegen<br />

genügt es, wenn die Zahlung bei Mitberücksichtigung anderer liquiditätserheblicher<br />

Umstände, dann aber unmittelbar (Rdnr. 84), zur Zahlungsunfähigkeit<br />

führen „musste“ (vgl. Rdnr. 68). Die Solvenzprognose muss die Herbeiführung<br />

der Zahlungsunfähigkeit ex ante überwiegend wahrscheinlich gemacht haben 4 .<br />

Die Abgrenzung gegenüber dem Entlastungsbeweis nach dem zweiten Halbsatz<br />

von § 64 Satz 3 (Rdnr. 87) ist schwierig 5 und wegen der unterschiedlichen Darlegungs-<br />

und Beweislast nicht unbedeutend. Der Unterschied ist nicht in der<br />

Sichtweise einer „objektiven“ und „subjektiven“ Betrachtung zu sehen 6 , denn<br />

auch die erforderliche Sorgfalt folgt dem objektiven Maßstab: Sorgfalt eines<br />

„ordentlichen Geschäftsmanns“. Der Gegensatz liegt im Vorwurf des Kennenmüssens<br />

der maßgeblichen Umstände und der Tatsache, dass die Zahlung nach<br />

einem ex post gefällten ex-ante-Urteil (insofern „objektiv“) zur Zahlungsunfähigkeit<br />

führen „musste“, es also aus ex-post-Sicht „so kommen musste“ (vgl.<br />

neuerlich Rdnr. 83).<br />

3. Entlastungsbeweise<br />

a) Exkulpation nach § 64 Satz 3: Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn auch<br />

bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht erkennbar<br />

war, dass die Zahlung zur Zahlungsunfähigkeit führen musste. Die Darlegungs-<br />

und Beweislast trifft den bzw. die Geschäftsführer oder Liquidatoren 7 .<br />

Da die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit zu den objektiven Bedingungen<br />

des Tatbestands gehört, betrifft der Entlastungsbeweis Fälle, in denen der<br />

Geschäftsführer diese subjektiv auf Grund besonderer Umstände nicht erkennen<br />

konnte 8 . Die Abgrenzung gegenüber dem Merkmal, dass die Zahlung zur<br />

1 So im Ergebnis auch Casper, in: Ulmer, Rdnr. 109; Wicke, Rdnr. 29; Böcker/Poertzgen,<br />

WM 2007, 1203, 1207.<br />

2 Begr. RegE MoMiG, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 16/6140, S. 47.<br />

3 Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 28.<br />

4 Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 28; Wicke, Rdnr. 29; Greulich/Bunnemann,<br />

NZG 2006, 681, 685; Knof, DStR 1536, 1539 u. 1590, 1591; Spliedt, ZIP 2009, 160.<br />

5 Krit. Casper, in: Ulmer, Rdnr. 109; Casper, in: Goette/Habersack, Das MoMiG in Wissenschaft<br />

und Praxis, Rdnr. 6.45.<br />

6 In diese Richtung aber Casper, in: Ulmer, Rdnr. 109; Casper, in: Goette/Habersack, Das<br />

MoMiG in Wissenschaft und Praxis, Rdnr. 6.45.<br />

7 Stadie, in: Heybrock, Rdnr. 28; Casper, in: Ulmer, Rdnr. 109; Knof, DStR 2007, 1580,<br />

1585.<br />

8 Begr. RegE MoMiG, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 16/6140, S. 47.<br />

Karsten <strong>Schmidt</strong> | 4195<br />

86<br />

87

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