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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§52 Aufsichtsrat<br />

angepasst. Der vor allem auf börsennotierte Aktiengesellschaften zugeschnittene<br />

Kodex soll den internationalen Kapitalmarkt über wesentliche gesetzliche<br />

Vorschriften über die Unternehmensführung und über die Unternehmenskontrolle<br />

informieren. Darüber hinaus enthält er in der Form von Empfehlungen<br />

und Anregungen Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung.<br />

Deren Beachtung wird auch den nicht börsennotierten Unternehmen<br />

empfohlen 1 . Dazu gehören zumindest auch GmbHs mit obligatorischer Aufsichtsratsverfassung.<br />

Weitergehende rechtliche Bindung und Haftung der Aufsichtsratsmitglieder<br />

bei Verletzung dieser Standards begründet der Kodex nicht.<br />

Er kann aber zur Konkretisierung der Organpflichten herangezogen werden.<br />

II. Anwendbares Recht und Auslegung<br />

1. Gesetz und Satzung<br />

a) Das Recht des Aufsichtsrats wird durch Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung<br />

bestimmt. Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat<br />

zu bilden, so verweist § 52 auf einzelne Vorschriften des Aktiengesetzes. Im<br />

Gegensatz zum Recht der Aktiengesellschaft sind die im Einzelnen genannten<br />

Vorschriften jedoch nicht zwingend (vgl. dagegen § 23 Abs. 5 AktG). Im Gesellschaftsvertrag<br />

kann vielmehr § 52 und damit die Verweisung auf die aktienrechtlichen<br />

Vorschriften insgesamt ausgeschlossen werden 2 . Unbedenklich sind<br />

aber auch einzelne vertragliche Abänderungen. Zwingend ist nur § 52 Abs. 2<br />

und 3. Zur Verkürzung der Verjährungsfrist s. Rdnr. 526.<br />

Bei der Anwendung und Auslegung der aktienrechtlichen Normen, auf die § 52<br />

verweist, ist aber zu bedenken, dass erstens der innere Aufbau der Aktiengesellschaft<br />

und der GmbH auf unterschiedlichen Ordnungsprinzipien beruht und<br />

zweitens der Aufsichtsrat einer GmbH eine andere Funktion hat als der Aufsichtsrat<br />

der Aktiengesellschaft. Es kann sich daher nur um eine sinngemäße<br />

Übertragung der aktienrechtlichen Vorschriften auf die GmbH handeln. Im<br />

Zweifel sind weder der Zusammenhang im AktG noch die Entstehungsgeschichte<br />

der aktienrechtlichen Vorschrift, sondern der sich aus der Stellung des<br />

Aufsichtsrats in der GmbH ergebende Sinn und Zweck maßgebend.<br />

Auch die Lückenfüllung hat sich in dieser Weise zu vollziehen. Die Aufzählung<br />

der nach § 52 entsprechend anwendbaren aktienrechtlichen Normen ist nicht<br />

abschließend 3 . Fehlt es an einer ausdrücklichen Verweisung, so kommt gleichwohl<br />

eine analoge Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften in Betracht,<br />

wenn die aktienrechtlichen Bestimmungen mit der besonderen Stellung des<br />

Aufsichtsrats im gesellschaftsinternen Entscheidungsgefüge der GmbH vereinbar<br />

sind. Das gilt etwa für § 103 Abs. 2 AktG und für die Regelungen über die<br />

1 Vgl. Deutscher Corporate Governance Kodex, Präambel.<br />

2 Ebenso Gaul/<strong>Otto</strong>, GmbHR 2003, 7.<br />

3 Str.; wie hier: Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 22; Zöllner/Noack, in: Baumbach/<br />

Hueck, Rdnr. 31; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 2; Kallmeyer, in: GmbH-Hdb., Rdnr. I<br />

1796; Simon, GmbHR 1999, 257, 258; a.A. Koppensteiner, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff,<br />

Rdnr. 1; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 3.<br />

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Uwe H. Schneider

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