Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§52 Aufsichtsrat<br />
angepasst. Der vor allem auf börsennotierte Aktiengesellschaften zugeschnittene<br />
Kodex soll den internationalen Kapitalmarkt über wesentliche gesetzliche<br />
Vorschriften über die Unternehmensführung und über die Unternehmenskontrolle<br />
informieren. Darüber hinaus enthält er in der Form von Empfehlungen<br />
und Anregungen Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung.<br />
Deren Beachtung wird auch den nicht börsennotierten Unternehmen<br />
empfohlen 1 . Dazu gehören zumindest auch GmbHs mit obligatorischer Aufsichtsratsverfassung.<br />
Weitergehende rechtliche Bindung und Haftung der Aufsichtsratsmitglieder<br />
bei Verletzung dieser Standards begründet der Kodex nicht.<br />
Er kann aber zur Konkretisierung der Organpflichten herangezogen werden.<br />
II. Anwendbares Recht und Auslegung<br />
1. Gesetz und Satzung<br />
a) Das Recht des Aufsichtsrats wird durch Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung<br />
bestimmt. Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat<br />
zu bilden, so verweist § 52 auf einzelne Vorschriften des Aktiengesetzes. Im<br />
Gegensatz zum Recht der Aktiengesellschaft sind die im Einzelnen genannten<br />
Vorschriften jedoch nicht zwingend (vgl. dagegen § 23 Abs. 5 AktG). Im Gesellschaftsvertrag<br />
kann vielmehr § 52 und damit die Verweisung auf die aktienrechtlichen<br />
Vorschriften insgesamt ausgeschlossen werden 2 . Unbedenklich sind<br />
aber auch einzelne vertragliche Abänderungen. Zwingend ist nur § 52 Abs. 2<br />
und 3. Zur Verkürzung der Verjährungsfrist s. Rdnr. 526.<br />
Bei der Anwendung und Auslegung der aktienrechtlichen Normen, auf die § 52<br />
verweist, ist aber zu bedenken, dass erstens der innere Aufbau der Aktiengesellschaft<br />
und der GmbH auf unterschiedlichen Ordnungsprinzipien beruht und<br />
zweitens der Aufsichtsrat einer GmbH eine andere Funktion hat als der Aufsichtsrat<br />
der Aktiengesellschaft. Es kann sich daher nur um eine sinngemäße<br />
Übertragung der aktienrechtlichen Vorschriften auf die GmbH handeln. Im<br />
Zweifel sind weder der Zusammenhang im AktG noch die Entstehungsgeschichte<br />
der aktienrechtlichen Vorschrift, sondern der sich aus der Stellung des<br />
Aufsichtsrats in der GmbH ergebende Sinn und Zweck maßgebend.<br />
Auch die Lückenfüllung hat sich in dieser Weise zu vollziehen. Die Aufzählung<br />
der nach § 52 entsprechend anwendbaren aktienrechtlichen Normen ist nicht<br />
abschließend 3 . Fehlt es an einer ausdrücklichen Verweisung, so kommt gleichwohl<br />
eine analoge Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften in Betracht,<br />
wenn die aktienrechtlichen Bestimmungen mit der besonderen Stellung des<br />
Aufsichtsrats im gesellschaftsinternen Entscheidungsgefüge der GmbH vereinbar<br />
sind. Das gilt etwa für § 103 Abs. 2 AktG und für die Regelungen über die<br />
1 Vgl. Deutscher Corporate Governance Kodex, Präambel.<br />
2 Ebenso Gaul/<strong>Otto</strong>, GmbHR 2003, 7.<br />
3 Str.; wie hier: Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 22; Zöllner/Noack, in: Baumbach/<br />
Hueck, Rdnr. 31; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 2; Kallmeyer, in: GmbH-Hdb., Rdnr. I<br />
1796; Simon, GmbHR 1999, 257, 258; a.A. Koppensteiner, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff,<br />
Rdnr. 1; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 3.<br />
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Uwe H. Schneider