Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung<br />
Kleindiek, Geschäftsführerhaftung nach der GmbH-Reform, in: FS Karsten <strong>Schmidt</strong>,<br />
2009, S. 893; Knof, Die neue Insolvenzverursachungshaftung nach § 64 Satz 3 RegE-<br />
<strong>GmbHG</strong>, Teil I, DStR 2007, 1536 und Teil II, DStR 2008, 1580; Niesert/Hohler, Die<br />
Haftung des Geschäftsführers für die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen und<br />
ähnliche Leistungen – Zugleich ein Beitrag zur Auslegung des § 64 S. 3 <strong>GmbHG</strong>,<br />
NZI 2009, 345; Karsten <strong>Schmidt</strong>, GmbH-Reform auf Kosten der Geschäftsführer?,<br />
GmbHR 2008, 449; Karsten <strong>Schmidt</strong>, in: Karsten <strong>Schmidt</strong>/Uhlenbruck (Hrsg.), Die<br />
GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, 4. Aufl. 2009, Rdnr. 11.94 ff.; Strohn, Existenzvernichtungshaftung,<br />
§§ 30, 31, 43 und § 64 S. 3 <strong>GmbHG</strong>, ZHR 173 (2009), 589.<br />
1. Grundlagen<br />
a) Die Bestimmung enthält ein Zahlungsverbot und sanktioniert dieses durch<br />
die Pflicht zur Erstattung verbotener Zahlungen. Rechtspolitisch und rechtstechnisch<br />
steht § 64 Satz 3 damit in einem Zusammenhang sowohl mit § 30 als<br />
auch mit § 64 Satz 1. Im Gegensatz zu § 64 Satz 1 enthält § 64 Satz 3 ein echtes,<br />
eigenständiges Zahlungsverbot (Rdnr. 15).<br />
Die Bestimmung ergänzt ihrem Normzweck nach § 30 Abs. 1 1 . Sie beruht auf<br />
dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von<br />
Missbräuchen (MoMiG) vom 23. <strong>10.</strong> 2008 (BGBl. I 2008, 2026). Der Gesetzgeber<br />
wollte neben dem durch Rückzahlungsansprüche gegen die Gesellschafter<br />
(§ 31) sanktionierten, streng bilanziell orientierten Ausschüttungsverbot (§30)<br />
ein weiteres Zahlungsverbot implementieren, das nicht auf Zahlungen aus dem<br />
zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen beschränkt ist 2 und<br />
alle Zahlungen an Gesellschafter erfasst, die die Zahlungsunfähigkeit herbeiführen<br />
müssen und tatsächlich auch herbeiführen 3 . Das bei der Neufassung des<br />
§ 30 verschmähte Prinzip des Solvenztests hat insofern in § 64 Satz 3 gewissermaßen<br />
Asyl gefunden (Rdnr. 71), dies freilich mit Wirkung nicht gegen die<br />
Zahlungsempfänger (§ 31), sondern die zahlenden Geschäftsführer (Rdnr. 67).<br />
Die Bestimmung ergänzt auch das Anfechtungsrecht der §§ 129 ff. InsO, insbesondere<br />
des § 135 InsO. Die Gesetzesbegründung weist insofern insbesondere<br />
auf Fälle hin, in denen die Anfechtungsregeln versagen, weil „deren zum Teil<br />
kurze Fristen abgelaufen sind, der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die<br />
entsprechende Kenntnis des Empfängers nicht bewiesen werden können und<br />
die Vermutungsregeln namentlich gegenüber nahe stehenden Personen nicht<br />
erfüllt sind“ 4 . Mit diesen Worten wird aber nur das rechtspolitische Bedürfnis<br />
nach der neuen Regelung neben § 30 bzw. §§ 129 ff. InsO unterstrichen, nicht<br />
dagegen der Tatbestand des § 64 Satz 3 oder sein genaues Verhältnis zu § 30<br />
bzw. §§ 129 ff. InsO bestimmt. § 64 Satz 3 ist insbesondere nicht subsidiär gegenüber<br />
§ 30 bzw. §§ 129 ff. AnfG. Die Bestimmungen können nebeneinander<br />
treten (Rdnr. 70). Schließlich betont die Regierungsbegründung, dass die Haf-<br />
1 Begr. RegE MoMiG, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 16/6140, S. 46.<br />
2 Vgl. Begr. RegE MoMiG, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 16/6140, S. 46: „Der Entwurf ergänzt dieses Verbot,<br />
indem er auch Zahlungen erfasst, die zwar das zur Erhaltung des Stammkapitals<br />
erforderliche Gesellschaftsvermögen nicht antasten, die aber die Zahlungsunfähigkeit<br />
herbeiführen müssen und tatsächlich auch herbeiführen.“<br />
3 Vgl. Begr. RegE MoMiG, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 16/6140, S. 46.<br />
4 Vgl. Begr. RegE MoMiG, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 16/6140, S. 46.<br />
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Karsten <strong>Schmidt</strong>