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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

dd) Zweifelhaft sind die Grenzen der Gestaltungsfreiheit. Unzulässig ist die<br />

Übertragung solcher Aufgaben auf den Aufsichtsrat oder sonstige Organe, wie<br />

etwa Beiräte, die zwingend der Gesellschafterversammlung oder den Geschäftsführern<br />

vorbehalten sind 1 . Dazu gehören die Befugnis zur Satzungsänderung<br />

(s. auch Rdnr. 172). Möglich ist jedoch ein Zustimmungsvorbehalt 2 . Unzulässig<br />

ist auch die Übertragung der Zuständigkeit für Strukturänderungen, insbesondere<br />

die alleinige Entscheidung über Unternehmensverträge 3 . Beim Beteiligungserwerb<br />

ist nach dem Umfang der Beteiligung zu unterscheiden. Unzulässig<br />

ist die Einforderung von Nachschüssen 4 . Unzulässig ist ferner die Übertragung<br />

der organschaftlichen Vertretungsmacht der Geschäftsführer, die Übertragung<br />

der Zuständigkeit für die Geschäftsführung, soweit Außenhaftung droht 5 ,<br />

und die Wahrnehmung bestimmter öffentlich-rechtlicher Pflichten. Zulässig ist<br />

dagegen die Übertragung der Entscheidung über die Gewinnverwendung 6 und<br />

die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den Geschäftsführern<br />

7 .<br />

Mitglieder von Beiräten und Verwaltungsräten können Gesellschafter und<br />

Nichtgesellschafter sein. Dies gilt auch dann, wenn dem Verwaltungsrat Befugnisse<br />

auf dem Gebiet der Geschäftsführung übertragen sind 8 .<br />

ee) Die Einrichtung des betreffenden Organs und seine Befugnisse müssen in<br />

der Satzung geregelt sein. Ist dies geschehen, so können weitergehende Regelungen,<br />

etwa das Verfahren der Beschlussfassung, in einer Geschäftsordnung<br />

oder durch einfachen Gesellschafterbeschluss bestimmt werden. Fehlt es hieran<br />

und fehlt es an Bestimmungen über die Befugnisse des Organs im Verhältnis zu<br />

den anderen Organen der Gesellschaft, über die Stellung der Organmitglieder,<br />

ihre Rechte und Pflichten sowie ihre Haftung usw., so lassen sich die in § 52<br />

aufgeführten aktienrechtlichen Bestimmungen nur dann entsprechend heranziehen,<br />

wenn dies mit dem Sinn und Zweck des Organs und den entsprechenden<br />

aktienrechtlichen Bestimmungen zu vereinbaren ist. Im Übrigen sind die<br />

Lücken in der gesetzlichen Regelung durch Heranziehung der allgemeinen Re-<br />

1 BGHZ 43, 261, 264; Thümmel, DB 1995, 2461, 2462; Wiedemann, in: FS Lutter, 2000,<br />

S. 801, 809.<br />

2 Dagegen aber die h.M.: Zöllner, in: Baumbach/Hueck, § 53 Rdnr. 84; Lutter/Hommelhoff,<br />

Rdnr. 71; wie hier Wiedemann, in: FS Lutter, 2000, S. 8<strong>10.</strong><br />

3 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 352; Zimmermann, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff,<br />

§ 53 Rdnr. 32; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 71; Voormann, Der Beirat im Gesellschaftsrecht,<br />

2. Aufl., S. 103; Rohleder, Die Übertragbarkeit von Kompetenzen auf<br />

GmbH-Beiräte, 1991, S. 34 ff.; Thümmel, DB 1995, 2461, 2463.<br />

4 RGZ 70, 326; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 71; s. auch Reuter, in: FS 100 Jahre <strong>GmbHG</strong>,<br />

1992, S. 640.<br />

5 Wiedemann, in: FS Lutter, 2000, S. 811.<br />

6 So wohl auch Lutter/Hommelhoff, Rdnr. <strong>10.</strong><br />

7 Zöllner, in: Baumbach/Hueck, § 46 Rdnr. 94; Haack, BB 1993, 1607, 1619; Thümmel,<br />

DB 1995, 2461, 2464; ferner: Hoffmann/Preu, Der Aufsichtsrat, 5. Aufl., Rdnr. 164;<br />

Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 353.<br />

8 Str.; wie hier: Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 337; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 64;<br />

a.A. Voormann, Der Beirat im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 110 ff.; Wiedemann, in: FS<br />

Schilling, 1973, S. 105, 111.<br />

Uwe H. Schneider | 3025<br />

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